Detention appeal dismissed as moot after release from custody

1B_62/2007Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico18 mag 2007Dismissed

Sintesi

X. challenged the Zurich detention judge's refusal to grant release from custody, invoking detention-related grounds including repeated offending risk. While the federal appeal was pending, the Zurich public prosecutor informed the Federal Supreme Court that X. had been released on 19 April 2007. The Court therefore held the appeal moot and struck it off. Applying the rules on moot proceedings, it allocated the procedural consequences to the Canton of Zurich: no court fees were charged, and the canton had to pay X. a party compensation of CHF 1,800.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; costs after mootness of a detention appeal: If a case loses its subject matter because the detention ends, the appeal is struck out as moot. Costs are determined primarily according to the probable outcome of the proceedings; if this cannot be established, general procedural criteria apply, in particular which party caused the mootness or in whose sphere the cause of mootness arose (consid. 3). In such circumstances, the competent canton may be ordered to pay party compensation under Art. 68 Abs. 2 BGG, while court costs may be waived under Art. 66 Abs. 4 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
1B_62/2007 /ggs

Verfügung vom 18. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 5. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 5. April 2007 ein von X.________ am 3. April 2007 gestelltes Haftentlassungsgesuch ab. Der dringende Tatverdacht betreffend Förderung der Prostitution, Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung sei gegeben und es liege Wiederholungsgefahr vor. Gegen diese Verfügung führt X.________ mit Eingabe vom 13. April 2007 Beschwerde in Strafsachen.
2.
Nachdem die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom Bundesgericht zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung eingeladen worden war, teilte sie dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. April 2007 mit, dass X.________ am 19. April 2007 aus der Haft entlassen worden sei; auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. April 2007 werde daher verzichtet. Mit Schreiben vom 25. April 2007 ersuchte das Bundesgericht die Parteien, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung zu äussern; die Beschwerde sei durch die Haftentlassung wohl gegenstandslos geworden. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich liess sich dazu nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer widersetzt sich einer Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit nicht. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Gegenstandslosigkeit die Staatsanwaltschaft zu vertreten habe.
3.
Mit der am 19. April 2007 erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers ist die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich gegenstandslos geworden. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a).

Im vorliegenden Fall legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, aus welchem Grund sie den Beschwerdeführer am 19. April 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen hat. Es ergibt sich jedoch, dass sie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht mehr aufrechterhält. Bei dieser Sachlage ist nach dem oben Ausgeführten der Kanton Zürich grundsätzlich kostenpflichtig. Somit hat er dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach verfügt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 32 BGG:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_62/2007 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

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