Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_607/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico16 ott 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ challenged a cantonal non-entry decision concerning a prosecutor’s discontinuance/suspension order. The Bernese appellate criminal chamber had already refused to enter the cantonal complaint because the filing did not meet the reasoning requirements. Before the Federal Supreme Court, the appellant again failed to state any admissible ground of appeal or to explain why the cantonal decision violated federal or constitutional law. The court therefore found the complaint manifestly insufficiently reasoned and decided the case in summary procedure. It also waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen; Nichteintreten bei offensichtlich ungenügender Begründung. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, den vorinstanzlichen Standpunkt bloss zu bestreiten oder keine zulässigen Rügen zu erheben. Wird nicht aufgezeigt, weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. consid. 3). Eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.

Testo completo

{T 0/2}
1B_607/2012

Urteil vom 16. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Postfach 1772, 2501 Biel BE,
  2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. September 2012.

Erwägungen:

1.
Der Strafkläger X.________ erhob gegen die Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. August 2012 Beschwerde. Mit Beschluss vom 7. September 2012 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern auf diese Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass es sich bei der Beschwerdefrist von 10 Tagen um eine gesetzliche und damit nicht verlängerbare Frist handle. Die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe genüge den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer in verfassungswidriger Weise davon ausgegangen sein soll, die innerhalb der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe genüge den Begründungsanforderungen nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementcriminal complaintsummary procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal complaint to the Federal Supreme Court met the reasoning requirements for admissibility.

Decisione estratta

No. The appellant did not identify any admissible ground of appeal or show why the cantonal non-entry decision was unconstitutional or otherwise unlawful.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, a federal complaint must state concisely how the challenged decision violates law. The filing contained no such argument, so the defect was manifest and the court could decide summarily under Art. 108(1)(b) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Decisione estratta

No costs were imposed.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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