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1B_589/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal
1B_589/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico23 ott 2012Inadmissible
X. challenged the Lucerne cantonal court's non-entry on his complaint against the discontinuance of a criminal investigation against Y. The Federal Court found that his federal appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG, so it did not enter into the matter under the simplified procedure of Art. 108 para. 1 lit. b BGG. His request for free legal aid was denied as hopeless, and no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter, sachbezogener Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Bedürftigkeit hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Kosten können bei besondern Umständen erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1B_589/2012
Urteil vom 23. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 23. August 2012.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern führte aufgrund eines Strafantrages des Privatklägers X.________ eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen "sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände". Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Luzern mangels einer genügenden Begründung mit Beschluss vom 23. August 2012 nicht eintrat.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Obergericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf seine Beschwerde mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli