No extension of statutory deadline; fax filing inadmissible

1B_556/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico2 ott 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant asked the Federal Supreme Court to extend the deadline for filing a complaint against a cantonal decision concerning his late objection to a penalty order. The Court held that statutory deadlines under the BGG cannot be extended, only restored under Art. 50 BGG. It further held that the faxed filing was not valid and that the applicant neither substantiated the conditions for restoration nor completed the missed act. The submission was therefore not entered into. Because of the circumstances, no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 47 Abs. 1, Art. 50, Art. 42 Abs. 2, Art. 108 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Verlängerung gesetzlicher Fristen und Zulässigkeit der Faxeingabe an das Bundesgericht. Gesetzlich bestimmte Beschwerdefristen sind unabänderlich und können nicht erstreckt werden; einzig eine Fristwiederherstellung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Eingaben an das Bundesgericht sind per Fax unwirksam und vermögen die Frist nicht zu wahren. Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen der Wiederherstellung substantiiert darzutun und die versäumte Rechtshandlung innert Frist nachzuholen; andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Ist die Unzulässigkeit offensichtlich, entscheidet der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren mit kurzer Begründung (consid. 3-4).

Testo completo

{T 0/2}
1B_556/2012

Urteil vom 2. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Gegenstand
Strafbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. August 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
X.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Mai 2012 wegen Verletzung von Verkehrsregeln zur Bezahlung einer Busse von Fr. 40.-- und bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt. Dagegen erhob er am 3. Juli 2012 per Fax Einsprache. Für die verspätete Eingabe machte er gesundheitliche Gründe geltend.

Mit Abschreibungsverfügung vom 10. Juli 2012 wies die Staatsanwaltschaft das sinngemäss erhobene Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf seine Eingabe vom 3. Juli 2012 wegen Verspätung und mangels Einhaltung des Schrifterfordernisses nicht ein. Das Kantonsgericht von Graubünden wies eine gegen die Abschreibungsverfügung vom 10. Juli 2012 von X.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2012 ab.

2.
Mit Telefax-Eingabe vom 20. September 2012 an das Bundesgericht ersucht X.________ um Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. August 2012 um 10 Tage. Zur Begründung macht er gesundheitliche Gründe geltend.

3.
Gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefristen nach Art. 100 BGG sind unabänderlich und können nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden. Eine Wiederherstellung der Frist ist unter den Voraussetzungen von Art. 50 BGG möglich. Eingaben an das Bundesgericht können nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht gültig per Fax erhoben werden (BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_503/2009 vom 17. November 2009 E. 2.1; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2). Auf die Eingabe vom 20. September 2012 kann schon deshalb nicht eingetreten werden.

Sie genügt im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Gesuchsteller belegt nicht, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 50 BGG vorliegen, und er hat die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt.

4.
Nach dem Gesagten kann auf die Eingabe vom 20. September 2012 offensichtlich nicht eingetreten werden. Damit ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrunds.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann unter den vorliegenden Umständen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 20. September 2012 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Parole chiave

deadline extensionfax filingrestoration of time limitinadmissibilitycriminal procedurecosts waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court filing deadline could be extended.

Decisione estratta

The deadline could not be extended because statutory deadlines under the BGG are immutable.

Motivazione estratta

Art. 47(1) BGG excludes extension of statutory deadlines; only restoration under Art. 50 BGG is possible if its conditions are met.

Questione giuridica chiave

Whether the faxed submission of 20 September 2012 was admissible.

Decisione estratta

The fax submission was inadmissible.

Motivazione estratta

Submissions to the Federal Supreme Court cannot validly be filed by fax; the request therefore failed already for that reason.

Questione giuridica chiave

Whether the requirements for restoration of the deadline were shown.

Decisione estratta

They were not shown and the missed act was not completed.

Motivazione estratta

The applicant did not substantiate the conditions of Art. 50 BGG and did not cure the omitted procedural act.

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