Non-entry for insufficiently reasoned detention complaints

1B_555/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico21 ott 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court dealt with two joined criminal complaints against continued pre-trial detention and a preventive detention order in a serious drug-trafficking investigation. It held that the complainant failed to comply with the Federal Supreme Court's reasoning requirements because he did not engage with the cantonal decisions and merely raised appellatory criticism. The complaints were therefore not entertained in simplified proceedings. The Court left open whether the preventive detention order was issued by a final cantonal instance. No court costs were levied, and the filing of 7 October 2011 was forwarded to the Zurich Court of Appeal.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids ist unerlässlich. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine zulässige Rüge, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, sofern der Mangel offensichtlich ist (vgl. consid. 4).

Testo completo

{T 0/2}
1B_555/2011, 1B_571/2011

Urteil vom 21. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
1B_555/2011
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer,

und
Verfahrensbeteiligte
1B_571/2011
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2011 des Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt seit anfangs 2010 gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem schweren Fall (85 Gramm reines Heroin) mit teilweise internationalen Bezügen. Dem Angeschuldigten wird u.a. vorgeworfen, in Zusammenwirkung mit zahlreichen anderen Beteiligten über einen längeren Zeitraum in einer nicht lediglich marginalen Rolle dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen zu sein. In diesem Zusammenhang war der Angeschuldigte ein erstes Mal vom 3. Februar 2010 bis 4. Mai 2010 inhaftiert. Am 28. Juli 2010, nachdem die Polizei im Keller des Beschuldigten nahezu 85 Gramm reines Heroin sichergestellt hatte, wurde X.________ erneut verhaftet. Die Untersuchungshaft dauerte trotz wiederholter Haftentlassungsgesuche des Angeschuldigten bis heute an.
Am 11. August 2011 stellte X.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 19. August 2011 abwies; die Haft wurde bis zum 27. November 2011 verlängert. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. September 2011 abwies. Die Strafkammer bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch das Vorliegen der Fluchtgefahr. Dabei verwies die Strafkammer ergänzend auf ihren ausführlichen Beschluss vom 18. April 2011.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 1B_555/2011) gegen den Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Vorakten zustellen.

3.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte in der Anklageschrift vom 22. September 2011 die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich bewilligte mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 die Sicherheitshaft. Der dringende Tatverdacht werde von der amtlichen Verteidigung nicht mehr in Abrede gestellt und sei nach wie vor gegeben. Fluchtgefahr liege weiterhin vor. Ergänzend verwies das Zwangsmassnahmengericht dabei auch auf den obergerichtlichen Beschluss vom 18. April 2011. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts führt X.________ mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 (Postaufgabe 10. Oktober 2011) Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 1B_571/2011). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Vorakten zustellen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Begründungen des angefochtenen Beschlusses der III. Strafkammer vom 8. September 2011 und der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2011 nicht auseinander; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzungen mit den Ausführungen im Beschluss vom 18. April 2011, auf welche in den beiden angefochtenen Entscheiden verwiesen wird. Der Beschwerdeführer legt mit seiner appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die Begründungen bzw. die angefochtenen Entscheide selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerden genügen daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2011 überhaupt um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden in den Verfahren 1B_555/2011 und 1B_571/2011 wird nicht eingetreten.

2.
Die Eingabe vom 7. Oktober 2011 wird an das Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, überwiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Rechtsanwalt Daniel Christe schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Parole chiave

detentionpreventive detentioninadmissibilityreasoning requirementsdrug traffickingflotation of appealsimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the detention complaints were sufficiently reasoned under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Decisione estratta

The complaints did not meet the statutory reasoning requirements because they failed to address the lower courts' reasoning and relied only on appellatory criticism.

Motivazione estratta

No admissible ground of appeal was advanced; the appellant did not engage with the challenged decisions or with the incorporated prior decision, so the Federal Court could not review the merits.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the Zurich detention order was admissible as a complaint against a last cantonal instance.

Decisione estratta

This question was left open because the complaint was already inadmissible for lack of reasoning.

Motivazione estratta

Given the obvious reasoning defect, the court did not need to decide whether the detention order was a decision of a final cantonal instance.

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