Standing to appeal against non-opening of criminal investigation

1B_543/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico29 nov 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal ruling confirming the non-opening of criminal proceedings against Hans Albert Blum. The Court held that X.________ had not shown any civil claims that could be affected, so he lacked standing under Art. 81(1)(b)(5) BGG. His fairness and party-rights complaints were inseparable from the merits and therefore also inadmissible. The appeal was not entered into, court costs of CHF 2,000 were imposed on X.________, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Nichtanhandnahme oder Einstellung; der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor Bundesgericht darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche einwirken kann. Ein bloss pauschaler Hinweis auf Persönlichkeitsverletzung oder mögliche Schadenersatzforderungen genügt nicht. Formelle Rügen sind nur zulässig, soweit sie von der materiellen Beurteilung trennbar sind; insoweit fehlt es an einer indirekten Überprüfung des Sachentscheids, wenn die angebliche Gehörs- oder Fairnessverletzung mit der materiellen Vorfrage verknüpft ist.

Testo completo

{T 0/2}
1B_543/2011

Urteil vom 29. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Hans Albert Blum, Chef Betrieb und Recht, Kantonspolizei Schwyz, Bahnhofstrasse 7,
Postfach 1212, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung; Amtspflichtverletzung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2011 des Kantonsgerichts Schwyz,
Präsident der 2. Rekurskammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ erstattete mit Schreiben vom 20. September 2010 Strafanzeige gegen Hans Blum, Chef der Abteilung Betrieb und Recht der Kantonspolizei Schwyz. Er warf Hans Blum vor, in der polizeilichen Datenbank fälschlicherweise die Information verbreitet zu haben, er sei ein Betrüger. Am 4. November 2010 verfügte das Verhöramt des Kantons Schwyz die Nichteröffnung einer Strafuntersuchung. Dagegen erhob X.________ Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, X.________ habe bereits am 14. September 2008 Strafanzeige gegen Hans Blum erhoben. Das in der Folge eröffnete Strafverfahren sei jedoch rechtskräftig eingestellt worden. Seither hätten sich weder neue Tatsachen oder Beweismittel noch neue erhebliche Verdachtsgründe ergeben. Auf eine gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 25. August 2011 nicht ein.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 30. September 2011 beantragt X.________ im Wesentlichen, die Verfügung des Kantonsgerichts und des Verhöramts seien aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen Hans Blum durchzuführen.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Kantonsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. In seiner Stellungnahme dazu hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG).

1.2 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2010 datiert, beurteilt sich die Frage des rechtlich geschützten Interesses nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG). In Betracht fällt vorliegend einzig Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Danach wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in diesen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen). Aus den Eingaben des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren geht nicht hervor, welche Zivilforderungen ihm zustehen sollen. Wenn er in seiner Replik vom 11. November 2011 behauptet, in seiner Persönlichkeit verletzt worden zu sein und deshalb Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, so reicht dies nicht aus, zumal das Bestehen eines Schadens auch nicht offensichtlich ist. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

1.3 Obwohl der Beschwerdeführer in der Sache selbst nicht legitimiert ist, kann er vor Bundesgericht geltend machen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein. Allerdings kann auf diesem Weg keine (indirekte) Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache erlangt werden. Nicht einzutreten ist daher auf formelle Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden kann (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen).

Zwar macht der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Parteirechten geltend, indem er rügt, ihm sei kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gewährt worden. Diese Verletzung leitet er jedoch ausschliesslich aus der Behauptung ab, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer rechtskräftig beurteilten Angelegenheit ausgegangen. Diese Kritik kann von einer Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden, weshalb auch insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

Parole chiave

standingnon-openingcriminal complaintcivil claimsparty rightsfair trialinadmissibilitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal-law appeal was admissible despite the complainant's lack of demonstrated civil claims.

Decisione estratta

The complainant did not show what civil claims could be affected, so he lacked standing on the merits.

Motivazione estratta

For private prosecution standing under Art. 81(1)(b)(5) BGG, the appellant must explain in the Federal Supreme Court how the decision may affect civil claims; this was not done.

Questione giuridica chiave

Whether alleged violations of party rights and a fair trial allowed review of the merits.

Decisione estratta

No. The fairness complaint was inseparably linked to the merits and could not be examined independently.

Motivazione estratta

Formally framed objections are admissible only if they can be separated from the substantive review; here the complaint about erroneous res judicata findings depended on the merits.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be entered into at all.

Decisione estratta

The Federal Supreme Court declined to enter into the appeal.

Motivazione estratta

The appellant lacked standing regarding the substantive challenge and raised no separable admissible procedural complaint.

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