Non-entry for failure to pay advance costs

1B_52/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico3 apr 2012Inadmissible

Sintesi

The appellants failed to pay the court-ordered advance costs even within the extended deadline and did not apply for legal aid. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the complaint. It also waived the imposition of court costs. The decision was issued by the President of the I. Public Law Division.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei unbezahlt gebliebenem Kostenvorschuss nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist. Wird der verlangte Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht geleistet und zugleich kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1B_52/2012

Urteil vom 3. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
    handelnd durch X.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Z.________, Betreibungsamt Siggenthal-Ennetbaden, Landstrasse 134, 5415 Nussbaumen AG,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist bis 23. März 2012 nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Parole chiave

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