Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

1B_5/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico14 gen 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. filed a federal criminal complaint against the cantonal decision that had upheld the dismissal of proceedings against Dr. Y. for breach of professional secrecy and false medical certificates. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42(2) BGG because it failed to engage with the reasons of the cantonal decision. It therefore did not enter into the complaint in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. The request for free legal aid was rejected as hopeless, and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; qualifizierte Begründungspflicht der Beschwerde in Strafsachen; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Vorbringen die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht rechtsgenüglich anfechten und bloss appellatorische Kritik enthalten. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Begründung kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. Eine aussichtslose Beschwerde schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG aus; von der Erhebung von Gerichtskosten kann indessen nach Art. 66 Abs. 1 BGG abgesehen werden.

Testo completo

{T 0/2}
1B_5/2011

Urteil vom 14. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Amtsstatthalteramt Luzern,
Abteilung Luzern-Stadt,
Eichwilstrasse, Postfach, 6011 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission,
vom 25. Oktober 2010.
Erwägungen:

1.
X.________ stellte am 13. Dezember 2007 bei der Luzerner Polizei Strafklage gegen den Orthopäden Dr. med. Y.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Weiter erhob er Anzeige wegen falschen ärztlichen Zeugnisses; insoweit konstituierte er sich nicht als Privatkläger. X.________ warf dem Angeschuldigten zusammenfassend vor, einen ärztlichen Bericht - ohne vom Berufsgeheimnis entbunden worden zu sein - an die SUVA weitergeleitet zu haben. Der Amtsstatthalter von Luzern führte in der Folge gegen den Angeschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und wegen falscher ärztlicher Zeugnisse. Mit Entscheid vom 5. Mai 2010, der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 18. Mai 2010 visiert wurde, stellte der Amtsstatthalter von Luzern die Untersuchung gegen den Angeschuldigten ein und trat auf die Zivilforderung des Strafklägers nicht ein. Dagegen reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Rekurs ein. Diese beantragte der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 wies die Kriminal- und Anklagekommission den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, auf den Rekurs betreffend die Einstellung der Untersuchung wegen eines falschen ärztlichen Zeugnisses sei nicht einzutreten, weil sich der Rekurrent insoweit ausdrücklich nicht als Privatkläger konstituiert habe. Hinsichtlich der Verletzung des Berufsgeheimnisses sei der Strafantrag verspätet eingereicht worden, weshalb insoweit der Rekurs gegen die Verfahrenseinstellung abzuweisen sei. Im Weiteren machte die Kriminal- und Anklagekammer Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht und legte dar, weshalb keine Aktenzustellung ins Ausland erfolgen könne.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Januar 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Kriminal- und Anklagekommission, die zur Abweisung seines Rekurses führten, nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte oder sonst wie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsstatthalteramt Luzern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Parole chiave

criminal complaintprofessional secrecymedical certificateadmissibilityreasoning requirementlegal aidcost waivernon-entry

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal criminal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG

Decisione estratta

The complaint did not adequately address the cantonal court's reasoning and therefore failed the required substantiation standard.

Motivazione estratta

The appellant did not show, in a clear and detailed manner, how the challenged decision violated constitutional rights or other federal law.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Decisione estratta

Free legal aid was denied because the complaint was manifestly hopeless.

Motivazione estratta

Given the inadmissibility of the complaint for lack of reasoning, the request for legal aid had to be rejected under Art. 64 BGG.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be imposed

Decisione estratta

No court costs were charged.

Motivazione estratta

The Court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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