Non-entry on criminal appeal against refusal of official defense

1B_498/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico7 nov 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint against the cantonal refusal of official defense. It held that the challenged ruling was an interim decision and that the appellant failed to show a non-reparable disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG. The refusal of official defense had been based on procedural non-cooperation and did not finally determine the merits, because a new proper request could still be filed before the trial court. The request for federal legal aid was rejected as hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Beschwerde gegen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung; Eintreten setzt die Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils voraus. Wird das Gesuch um amtliche Verteidigung aus formellen Gründen wegen Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten abgewiesen und bleibt ein neues, formrichtiges Gesuch bei der Verfahrensleitung des Strafgerichts möglich, fehlt es grundsätzlich an einem irreparablen Nachteil. Die blosse, nicht materielle Verweigerung der unentgeltlichen Verteidigung begründet in dieser Konstellation ausnahmsweise keine Eintretensvoraussetzung. Ein aussichtsloses Rechtsmittel schliesst die unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht aus; die Kosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festzusetzen.

Testo completo

{T 0/2}
1B_498/2011

Urteil vom 7. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls, etc., welches vor dem Bezirksgericht Rheinfelden hängig ist.
Am 2. Oktober 2009 stellte X.________ beim Bezirksgericht Rheinfelden ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Auf Aufforderung des Gerichts reichte er am 28. Oktober 2009 eine Lohnabrechnung ein. Am 11. Mai 2009 wurde X.________ Frist angesetzt, um die Lohnausweise 2009 und 2010, die Lohnabrechnung 2011 und die letzte Steuererklärung einzureichen. Nachdem X.________ diese Frist unbenutzt hatte ablaufen lassen, wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden das Gesuch um amtliche Verteidigung am 31. Mai 2011 ab.
X.________ erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, u.a. mit den Anträgen, sie aufzuheben und ihm sowohl für das Straf- als auch Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 11. August 2011 kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben.

C.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem Strafgericht schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 78 ff., Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist Sache des Beschwerdeführers darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, sofern das nicht offenkundig ist (BGE 133 III 629 E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, was wohl damit zusammenhängt, dass er ihn zu Unrecht für einen Endentscheid hält. Es ist auch keineswegs offensichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Zwar kann nach der Rechtsprechung die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung oftmals mit irreparablen Nachteilen verbunden sein (BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1). Vorliegend wurde indessen nicht materiell geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung erfüllt sind: Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden wies das entsprechende Gesuch ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt, und das Obergericht schützte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer kann, wie er selber zu Recht darlegt, jederzeit bei der Verfahrensleitung des zuständigen Strafgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO) ein neues Gesuch um amtliche Verteidigung stellen, welches, sofern er es formgerecht einreicht und seine prozessualen Mitwirkungspflichten erfüllt, (erstmals) materiell behandelt werden muss. In dieser Konstellation erleidet er durch die von Obergericht geschützte, formell begründete Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung (ausnahmsweise) keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Begründungspflicht den Nachweis schuldig bleibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dies ist allerdings insofern unerheblich, als dies nicht der Fall ist und auf die Beschwerde danach auch bei ausreichender Begründung nicht eingetreten werden könnte.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war. Den prima vista schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Parole chiave

official defenseinterim decisioninadmissibilityirreparable harmprocedural cooperationlegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal complaint against the cantonal decision was admissible despite being directed against an interim order.

Decisione estratta

The challenged decision was an independently issued interim order; the complaint was admissible only if it could cause irreparable harm, which the appellant failed to show.

Motivazione estratta

The appellant did not demonstrate a non-reparable disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG. Moreover, the refusal was formally based on procedural non-cooperation and did not finally decide entitlement to official defense, since a new properly filed request could still be submitted to the trial authority.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid and representation in the federal proceedings.

Decisione estratta

The request for legal aid and representation was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Since the complaint was inadmissible, it was manifestly hopeless; the appellant's financial situation was taken into account only in setting court costs.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant, reduced in view of his financial situation.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG; the court expressly considered the appellant's poor financial circumstances when fixing the amount.

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