Federal Court did not enter on late criminal complaint

1B_496/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico9 nov 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a cantonal non-entry decision in a criminal matter before the Federal Court. The Court held that the submission merely contained general criticism and did not explain, as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, why the lower court's reasoning was unlawful. It therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant under Art. 66(1) BGG.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Das Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt und dargelegt wird, inwiefern Recht oder Verfassung verletzt sein sollen. Allgemeine Kritik an den Behörden oder am Verfahrensablauf genügt nicht. Fehlt eine genügende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. consid. 3).

Testo completo

{T 0/2}
1B_496/2011

Urteil vom 9. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2011 sprach die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland X.________ der Nötigung, begangen am 5. November 2010, schuldig und bestrafte ihn deswegen mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, insgesamt ausmachend Fr. 450.--, wobei der Vollzug dieser Strafe aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde er mit einer Verbindungsbusse von Fr. 100.-- bestraft, für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
In Bezug auf weitere X.________ zur Last gelegte Straftaten erliess die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 25. Januar 2011 eine Nichtanhandnahmeverfügung, ebenso hinsichtlich des Vorfalls, in Bezug auf den X.________ gegen den Parkplatzkontrolleur Y.________ am 5. November 2010 Anzeige wegen Nötigung erstattet hatte.
In der Folge wandte sich X.________ mit einer Beschwerde namentlich wegen angeblicher Verletzung von Parteirechten ans Obergericht des Kantons Bern. Dessen Beschwerdekammer in Strafsachen ist mit Beschluss vom 18. August 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sie diese als verspätet eingereicht erachtet hat.

2.
Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 16. September 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss bzw. die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Erwägungen bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen.
Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Parole chiave

admissibilityreasoning requirementnon-entry decisioncriminal complaintcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Decisione estratta

The complaint did not specifically show how the cantonal non-entry decision violated law or the Constitution.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant must set out in a concise manner why the challenged decision is unlawful. General criticism is insufficient, so the Federal Court could not examine the merits.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs.

Decisione estratta

The court costs were charged to the appellant.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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