Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_470/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico21 ago 2012Inadmissible

Sintesi

X. challenged the cantonal decision not to prosecute various alleged defamation offences and related civil claims. The Solothurn cantonal appeal court dismissed his complaint and ordered costs and party compensation. Before the Federal Supreme Court, X. filed a criminal-law complaint but only raised very general criticism, especially of the costs and compensation rulings. The Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG and therefore did not enter into the matter under the simplified procedure. No federal court costs were imposed and the respondents received no compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss allgemeine Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung, insbesondere an Kosten- und Entschädigungsfolgen, genügt nicht. Fehlt eine hinreichende substanziierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei offensichtlichem Begründungsmangel können Gerichtskosten erlassen und Parteientschädigungen mangels Aufwand verweigert werden (vgl. Erw. 3 f.).

Testo completo

{T 0/2}
1B_470/2012

Urteil vom 21. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. AA.________ und AB.________,vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E.________ ,
  2. B.________ ,
  3. C.________ ,
  4. D.________ ,
  5. E.________,
    Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Ende Januar/anfangs Februar 2012 erstattete X.________ Strafanzeige, Strafantrag und Zivilklage gegen verschiedene Personen und unbekannte Täterschaft namentlich wegen Ehrverletzung, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Kreditschädigung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege.

Am 22. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, die Anzeige/Klage nicht anhand zu nehmen.

Hiergegen gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Dessen Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2012 abgewiesen, die auf Fr. 500.-- festgesetzten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und diesen verurteilt, den Beschuldigten A.________ und E.________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.
Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil, namentlich dessen Kosten- und Entschädigungspunkt, auf ganz allgemeine Weise. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch das Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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