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1B_47/2011 ΓÇó Non-entry due to insufficiently reasoned criminal complaint
1B_47/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico9 feb 2011Dismissed
X. filed a criminal-law complaint against a cantonal decision refusing to enter into a case. The Federal Supreme Court held that the filing merely criticized the decision in general terms and did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. It therefore did not enter into the complaint in simplified procedure under Art. 108(1) BGG. The request for free legal aid was denied because the complaint was manifestly hopeless. No court costs were charged and no party compensation was awarded.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht; eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Allgemeine Kritik oder appellatorische Beanstandungen genügen nicht. Ist der Mangel offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt mangels Erfolgsaussichten dahin (Art. 64 BGG).
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1B_47/2011
Urteil vom 9. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Firma Y.________, Inhaberin: Z.________,
Beschwerdegegnerin,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichteintretensverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 2010.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 30. Dezember 2010 betreffend Nichteintretensverfügung ergangenen Entscheid des Obergerichts Schaffhausen mit Eingabe vom 6. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp