Standing to appeal against dismissal of criminal investigation

1B_433/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico9 gen 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed, insofar as it entertained the complaint, the company’s challenge to the cantonal court’s refusal to hear an appeal against the dismissal of a criminal investigation. It held that the company itself had no standing to contest, in the place of X________, the finding that X________’s filing was his own appeal. The record showed that X________ had appealed in his own name, while the company had not filed its own valid appeal. The court therefore rejected the allegations of excessive formalism and refused to examine the merits of the dismissal. Costs and a party indemnity were imposed on the company.

Massima Omnilex

Art. 81 BGG; standing in criminal matters and complaint of excessive formalism/formal denial of justice: A private complainant may challenge a non-entry decision before the Federal Supreme Court only to the extent that the contested decision can affect its civil claims. Where the appealed cantonal decision concerns another person, the complainant lacks standing to attack the denial of that third person’s standing; it may only invoke that its own, timely and valid appeal was wrongly not heard (Art. 94 BGG; Art. 9, 29 Abs. 1, 29a BV). It is not excessively formalistic to construe a filing according to its clear wording as having been lodged by the named natural person, if the record contains no indication that the company itself appealed in due form. Merits arguments are inadmissible absent standing (consid. 3-4).

Testo completo

{T 0/2}
1B_433/2011

Urteil vom 9. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Fa. Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dieter Hofmann und Oliver Kunz,

gegen

  1. A.________, privater Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross und
    Dr. Claudio Bazzani,
  2. B.________, privater Verfahrensbeteiligter,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juni 2011
des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 trat das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, auf eine Beschwerde von X.________ gegen die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 16. Dezember 2010 verfügte Einstellung einer Strafuntersuchung nicht ein. Das Obergericht verneinte die Beschwerdelegitimation des Rechtsuchenden. Privatklägerin und Strafanzeigerin sei die (in Kasachstan domizilierte) Gesellschaft Fa. Y.________ (nicht aber X.________ als natürliche Person).

B.
Gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts gelangte die Firma Fa. Y.________ mit Beschwerde vom 25. August 2011 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Der von der Beschwerdeführerin beanzeigte A.________ beantragt mit Stellungnahme vom 26. September 2011 die Abweisung der Beschwerde, während vom ebenfalls beanzeigten B.________ keine Vernehmlassung einging. Die Beschwerdeführerin und die Staatsanwaltschaft reichten am 16. bzw. 19. Dezember 2011 je (unaufgefordert) weitere Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) in Kraft getreten. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist insofern das erstinstanzliche Verfügungsdatum (vgl. Art. 454 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 145 E. 1.1 S. 147; 219 E. 1.1 S. 221; nicht amtl. publizierte E. 1 von BGE 137 IV 189). Die streitige erstinstanzliche Verfügung datiert vom 16. Dezember 2010, weshalb hier das bisherige kantonale Strafprozessrecht zur Anwendung gelangt.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei eine Anwaltskanzlei mit Sitz in Kasachstan. Als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit sei sie "nicht zu verwechseln mit der natürlichen Person X.________". Bei einer von ihr beanzeigten Person handle es sich um einen ehemaligen Arbeitnehmer von ihr, der sie durch Straftaten an ihrem Vermögen geschädigt habe. Das Obergericht sei auf das von ihr (am 10. Januar 2011) erhobene kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten. Die Annahme, die Beschwerde sei nicht von ihr eingelegt worden, sondern von X.________, erscheine überspitzt formalistisch und willkürlich. Die Vorinstanz habe "erkennen müssen", dass das Rechtsmittel von ihr, der Beschwerdeführerin, erhoben worden sei, und nicht von X.________. Sie sei im Untersuchungsverfahren als Strafanzeigerin und Privatklägerin aufgetreten und erhebe Zivilansprüche gegen die Beanzeigten. Dass im Rubrum der Beschwerdeeingabe vom 10. Januar 2011 X.________ als einziger Beschwerdeführer genannt worden sei, beruhe auf einem "blossen Versehen" des damaligen Rechtsvertreters. Dass (bei richtiger Auslegung der Prozessschrift) sie, die Beschwerdeführerin, als beschwerdeführende Partei ersichtlich gewesen sei, ergebe sich aus einer in der Eingabe erfolgten Verweisung des Rechtsvertreters auf seine (bei den Vorakten befindliche) Vollmacht sowie aus dem Umstand, dass als Adresse der beschwerdeführenden Partei nicht die Privatadresse von X.________ genannt worden sei. Auch die Staatsanwaltschaft habe teilweise verkürzte bzw. missverständliche Bezeichnungen für die Privatklägerschaft verwendet.

3.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Sachurteilsvoraussetzungen einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) erfüllt sind.

3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).

3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), und zudem ein schutzwürdiges Interesse darlegen kann an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b). Eine Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft gegen Einstellungen setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (lit. b Ziff. 5).

3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.

4.
Wie sich aus den Akten ergibt, hat X.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 am 10. Januar 2011 im eigenen Namen beim Obergericht Beschwerde erhoben. Er war anwaltlich vertreten und bezeichnete sich in seiner Prozesseingabe ausdrücklich als "Beschwerdeführer" und als (angeblicher) "Privatkläger". In der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2011 wird auch inhaltlich zwischen X.________ und der Fa. Y.________ (als angeblich geschädigte Gesellschaft) unterschieden, und es wird nirgends geltend gemacht, dass X.________s Prozessführung (organschaftlich oder vertretungsweise) im Namen und Auftrag einer dritten Partei erfolgen würde. Ebenso wenig behauptet die Beschwerdeführerin, dass sie eine eigene (formgültige und fristkonforme) Rechtsmitteleingabe gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 eingereicht hätte. Sie macht ausdrücklich geltend, sie selbst sei Strafanzeigerin und Privatklägerin gewesen, und sie sei juristisch "nicht zu verwechseln mit der natürlichen Person X.________". Letzterer sei "bloss" ihr "Namensgeber und Geschäftsführer". Bei dieser Sachlage ist es nicht überspitzt formalistisch oder willkürlich, wenn die Vorinstanz die Prozesseingabe vom 10. Januar 2011 als Beschwerde von X.________ entgegengenommen und geprüft hat. Dass die Beschwerdeführerin als Strafanzeigerin und Privatklägerin keine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben hat, ist nicht dem Obergericht anzulasten. Auf ihre weiteren Vorbringen (insbesondere auf weitschweifige materielle Einwände gegen die erfolgte Einstellung der Strafuntersuchung) ist nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind (dem Ausgang des Verfahrens gemäss) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner 1 zudem eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). Dem privaten Verfahrensbeteiligten 2 ist hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal er sich auf das Beschwerdeverfahren nicht eingelassen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem privaten Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWSt) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

Parole chiave

standingexcessive formalismdenial of justicecriminal investigation dismissalprivate complainantcivil claimsnon-entrycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the company had standing to challenge the cantonal court’s non-entry decision before the Federal Supreme Court.

Decisione estratta

The company was entitled only to complain that the cantonal court allegedly committed excessive formalism or a denial of justice; it lacked standing to argue in a third party’s place that the lower court wrongly denied that third party’s standing.

Motivazione estratta

The appealed decision formally concerned X________, not the company. For its own protection, the company could raise only a complaint that the court had wrongly refused to examine a possibly valid appeal filed by the company itself. Since the file showed that X________ had appealed in his own name and the company had not filed its own timely appeal, the cantonal court’s treatment of the filing was neither arbitrary nor excessively formalistic.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court violated the prohibition of excessive formalism by treating the 10 January 2011 filing as X________’s appeal rather than the company’s.

Decisione estratta

No. On the record, the filing was made in X________’s own name, and it was not arbitrary to treat it as his appeal.

Motivazione estratta

The filing expressly identified X________ as appellant and private complainant; it distinguished him from the company and did not state that he acted on behalf of the company. The company itself did not show that it had filed a separate, valid, and timely appeal.

Questione giuridica chiave

Merits objections against the dismissal of the criminal investigation.

Decisione estratta

Not examined.

Motivazione estratta

Those arguments fell outside the company’s standing in this procedural posture.

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