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1B_393/2011 ΓÇó Non-entry for missing appealed decision
1B_393/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico17 ago 2011Inadmissible
X.________ filed a complaint to the Federal Supreme Court on 26 July 2011 without identifying the challenged cantonal decision or attaching it. After being ordered on 29 July 2011 to submit the missing decision under Art. 42(5) and (6) BGG, he failed to cure the defect within the time limit. The Court therefore declined to enter into the complaint in simplified procedure under Art. 108 BGG and waived court costs.
Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten wegen unbehebten Formmangels. Eine Rechtsschrift, aus der nicht hervorgeht, welcher Entscheid angefochten wird, und der der angefochtene Entscheid nicht beigelegt ist, genügt den Begründungs- und Beilageanforderungen nicht. Wird der Mangel trotz gerichtlicher Aufforderung nicht innert Frist behoben, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn darauf verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1B_393/2011
Urteil vom 17. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
Gegenstand
In Erwägung,
dass X.________ sich mit Eingabe vom 26. Juli 2011 an das Bundesgericht wandte;
dass sich aus der Begründung der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
dass ein angefochtener Entscheid der Eingabe nicht beilag;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess und den gerügten Mangel nicht behob;
dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG)
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli