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1B_371/2011 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1B_371/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico20 lug 2011Inadmissible
X. challenged a cantonal decision refusing to open criminal proceedings against Y. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to satisfy the reasoning requirements: it contained only general, appellatory criticism and did not show any legal error in the cantonal decision. The court therefore did not enter into the appeal, decided it under the simplified procedure, and waived court costs.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Werden keine zulässigen Beschwerdegründe substanziiert vorgebracht und wird nicht konkret aufgezeigt, weshalb die Begründung oder das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechts- oder verfassungswidrig sein soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel kann im vereinfachten Verfahren als offensichtlich behandelt werden (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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1B_371/2011
Urteil vom 20. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonstrasse 6,
3930 Visp.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichteröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juni 2011
der Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts des Kantons Wallis.
Erwägungen:
1.
Am 15. Oktober 2008 reichte X.________ beim "Parquet du procureur général" in Genf eine Strafanzeige gegen Y.________ und weitere Personen ein. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Y.________ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ in B.________. Das Verfahren wurde in der Folge vom Untersuchungsrichteramt Oberwallis übernommen.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 gab die Untersuchungsrichterin des Untersuchungsrichteramts Oberwallis der Strafanzeige gegen Y.________ mangels Straftatbestandes keine Folge. Dagegen erhob X.________ am 10. August 2010 Beschwerde, welche die Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts des Kantons Wallis mit Entscheid vom 17. Juni 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat.
2.
X.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts des Kantons Wallis mit Eingabe vom 15. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine, appellatorische Weise. Er legt dabei nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und der Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli