Non-entry for insufficient reasoning in recusal appeal

1B_35/2007Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico5 giu 2007Inadmissible

Sintesi

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal appellate decision rejecting his recusal request against Oberrichter Marti in a reopening case. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirement because it did not engage with the cantonal court’s grounds; the appellant’s complaints about alleged clerical errors were irrelevant to bias. The court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal is inadmissible where the appellant fails, in condensed form, to show how the challenged decision violates law. The statement of reasons must engage with the decisive grounds of the cantonal judgment; mere reference to peripheral clerical mistakes or assertions unconnected to the actual ratio decidendi does not satisfy the statutory burden of substantiation. Where the deficiency is manifest, the Federal Supreme Court may decide in simplified procedure and refrain from entering into the merits (consid. 4).

Testo completo

{T 0/2}
1B_35/2007 /fun

Urteil vom 5. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus I, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen sprach X.________ mit Urteil vom 15. September 2004 der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--. Die vom Verurteilten gegen dieses Urteil erklärte Appellation schrieb die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 4. November 2005 zufolge Verwirkung als erledigt von der Geschäftskontrolle ab.
2.
Am 22. November 2006 stellte X.________ ein Wiederaufnahmebegehren. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens bezüglich des Urteils vom 15. September 2004 wies Oberrichter Kamber mit Verfügung vom 27. Februar 2007 ein von X.________ gegen Oberrichter Marti gestelltes Ablehnungsbegehren ab. Gleichzeitig wurde X.________ mitgeteilt, dass die Oberrichter Kamber und Marti sowie Oberrichterin Weber im Wiederaufnahmeverfahren entscheiden werden. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 5. März 2007 Beschwerde, welche von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 25. April 2007 abgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer führte aus, dass in Bezug auf Oberrichter Marti keine Ablehnungsgründe zu erkennen seien.
3.
Gegen dieses Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn reichte X.________ eine als "Bundesgerichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen der Beschwerdekammer im angefochtenen Urteil auseinander. Er beanstandet, das Obergericht habe im Beschluss vom 4. November 2005 seinen Namen "gefälscht" (Y.________ statt X.________) und ihn im Rubrum des vorliegend angefochtenen Urteils als "getrennt" von Z.________ bezeichnet; von ihr sei er jedoch geschieden. Inwiefern der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die Befangenheit eines Oberrichters begründen will, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch bei diesen Fehlern um geringfügige redaktionelle Versehen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen nicht, inwiefern die Beschwerdekammer Recht verletzt haben sollte, als sie seine Beschwerde abwies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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