Late appeal against pre-trial detention extension declared inadmissible

1B_3/2009Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico9 gen 2009Inadmissible

Sintesi

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against the Zurich district court judge’s order extending his pre-trial detention until 2009-01-28. He filed an additional complaint only on 2009-01-08 against the order of 2008-10-29. The Court held that the 30-day appeal period had plainly expired, whether measured from the postmark or the letter’s date. It therefore issued a summary non-entry decision and waived court costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG; Fristwahrung der Beschwerde ans Bundesgericht; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ermöglicht Nichteintreten im vereinfachten Verfahren bei offensichtlicher Verspätung. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung einzureichen; wird diese Frist klar verpasst, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, ohne dass materielle Rügen geprüft werden. Eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise unterbleiben.

Testo completo

{T 0/2}
1B_3/2009

Urteil vom 9. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
X.________ befindet sich seit dem 28. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworfen, am 26. Januar 2008 in Zürich eine Person mit Messerstichen verletzt zu haben. X.________ ist geständig, den Geschädigten verletzt zu haben, macht aber geltend, er habe in Notwehr gehandelt.

B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 verlängerte der Haftrichter die Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2009.

C.
Am 8. Dezember 2008 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des amtlichen Verteidigers von X.________ ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde X.________s wies das Bundesgericht am 7. Januar 2009 ab (1B_331/2008).

D.
Am 8. Januar 2009 ging ein weiteres Schreiben von X.________ beim Bundesgericht ein, datiert vom 31. Dezember 2008 (Postaufgabe durch die Staatsanwaltschaft Zürich am 7. Januar 2009). Darin erhebt dieser zusätzlich Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 29. Oktober 2008. Er macht geltend, der Haftrichter habe die Aussage des Zeugen Baumberger falsch gewürdigt. Er habe jedoch zunächst nichts dagegen unternommen, weil er gehofft habe, nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens aus der Haft entlassen zu werden, und weil sein amtlicher Verteidiger eine Beschwerde für aussichtslos erachtet habe.

Erwägungen:
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde im vorliegenden Fall offensichtlich nicht eingehalten, unabhängig davon, ob auf die Postaufgabe durch die Staatsanwaltschaft oder die Datierung des Schreibens abgestellt wird. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber

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