Late and unreasoned appeal in pre-trial detention case

1B_287/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico4 set 2013Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged the canton-level decision concerning refusal of release from pre-trial detention and extension of detention. The Federal Court held that the first filing, although timely, lacked any reasoning and therefore did not satisfy Art. 42(2) BGG. The later submissions were filed after expiry of the appeal period, because the suspension of time limits does not apply in criminal detention matters. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 lit. b, Art. 47 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 BGG; inadmissibility of an appeal in pre-trial detention matters for lack of reasoning and late filing. In detention cases, the suspension of procedural time limits under Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG does not apply. An appeal filed within time but without any substantiated reasoning does not satisfy Art. 42 Abs. 2 BGG. Subsequent reasoned submissions lodged after expiry of the appeal period cannot cure the defect. The court may decline to enter into the matter in the simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 BGG; costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}

1B_287/2013

Urteil vom 4. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.

Gegenstand
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schrieb mit Entscheid vom 2. Juli 2013 das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2013, mit welcher ein Haftentlassungsgesuch von X.________ abgewiesen und die Untersuchungshaft bis zum 31. Mai 2013 verlängert worden ist, als gegenstandslos geworden ab.

2.

X.________ reichte gegen den Entscheid der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 31. Juli 2013 eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Da die Eingabe weder eine Begründung noch Beilagen enthielt, forderte das Bundesstrafgericht X.________ mit Schreiben vom 9. und 14. August 2013 um Zustellung des angefochtenen Entscheids auf. X.________ reichte am 12. August 2013 eine weitere Eingabe bezüglich Fragen zur amtlichen Verteidigung und am 16. August 2013 eine begründete Beschwerde ein (am 27. August 2013 in Bellinzona eingegangen). Das Bundesstrafgericht überwies mit Schreiben vom 27. August 2013 die Akten zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

3.1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer vom 2. Juli 2013 ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 8. Juli 2013 eröffnet worden. Die Frist zur Anfechtung des Entscheids begann somit am 9. Juli 2013 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 7. August 2013. Innert Frist wäre somit lediglich die Eingabe vom 31. Juli 2013 eingegangen. Da diese Eingabe überhaupt keine Beschwerdebegründung enthält, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt, ob für die übrigen Eingaben der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gilt.

3.2. In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2.1 ff. S. 273 ff., 135 I 257 E. 1.3 S. 259 f.). Demnach kommt vorliegend der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Die Eingaben vom 12. und 16. August 2013 sind klarerweise verspätet, weshalb auf sie ebenfalls nicht einzutreten ist.

3.3. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers ist deshalb mangels einer Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. wegen verspäteter Einreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Parole chiave

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