Habeas corpus appeal struck out as moot; no costs awarded

1B_282/2010Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico28 set 2010Dismissed

Sintesi

X. appealed to the Federal Supreme Court against the refusal of release from pre-trial detention ordered by the Zurich district judge. Before the court could rule, she was released on 2 September 2010. The court therefore removed the appeal from the docket as moot. Applying the summary cost rules, it decided not to charge court costs. No party compensation was requested.

Regest

Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Kostenfolgen: Wird die angefochtene Haftanordnung während des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos, so ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben. Die Kosten sind in summarischer Begründung nach dem mutmasslichen materiellen Unterliegen zu verlegen; rechtfertigen die Umstände einen Kostenverzicht, können keine Gerichtskosten erhoben werden. Eine Parteientschädigung wird nur zugesprochen, soweit sie beantragt und begründet ist.

Testo completo

{T 0/2}
1B_282/2010

Verfügung vom 28. September 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. August 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
In Erwägung,
dass X.________ dringend namentlich des Diebstahls verdächtigt wird und deswegen sowie wegen Kollusions- und Fluchtgefahr durch den zuständigen Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 2. August 2010 in Untersuchungshaft versetzt wurde;
dass ein von der Beschuldigten am 17. August 2010 gestelltes Haftentlassungsgesuch gemäss Verfügung vom 21. August 2010 abgewiesen worden ist, wobei der Haftrichter die Untersuchungshaft bis zum 2. November 2010 verlängert hat;
dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. August 2010 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
dass sie in der Folge, am 2. September 2010, auf freien Fuss gesetzt worden ist;
dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist;
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
dass die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen, während sie davon abgesehen hat, um Zuspruch einer Parteientschädigung zu ersuchen;
dass anderseits die Zürcher Behörden darauf verzichtet haben, sich zu den Kostenfolgen zu äussern;
dass es sich bei den vorliegenden Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben, während eine Parteientschädigung - wie ausgeführt - nicht verlangt worden ist;
dass es sich damit erübrigt, die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen weiter zu prüfen;
wird verfügt:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_282/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Parole chiave

pre-trial detentionmootnesscostsreleasecriminal appeal