Non-entry for insufficiently reasoned recusal appeal

1B_27/2010Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico3 feb 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a criminal-law appeal against a cantonal order refusing to enter into a recusal request concerning an investigating magistrate. It held that the appellant did not comply with the qualified duty to reason an appeal under Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG, because he failed to address the cantonal court's grounds and did not show any constitutional violation. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. The request for free legal aid was refused as hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen gegen einen kantonalrechtlich ergangenen Nichteintretensentscheid. Ist ein Entscheid auf kantonalem Recht gestützt, genügt die blosse Berufung auf kantonales Recht nicht; es ist im Einzelnen darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur bei klarer, detaillierter und soweit möglich belegter Begründung. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 3). Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (consid. 4).

Testo completo

{T 0/2}
1B_27/2010

Urteil vom 3. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Untersuchungsrichter 1, Ländtestrasse 20, 2501 Biel.

Gegenstand
Ablehnung von Richtern,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 31. August 2009 bei der Generalprokuratur des Kantons Bern Strafanzeige ein gegen Unbekannt resp. Y.________ und zahlreiche weitere Personen. Dabei stellte er den Antrag, die Strafanzeige sei einem nicht vorbefassten Untersuchungsrichteramt zuzuweisen. Mit Verfügung vom 3. September 2009 übermittelte der stv. Generalprokurator die Strafanzeige an den Geschäftsleitenden Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland. Am 23. September 2009 forderte der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland X.________ auf, seine Anzeige zu konkretisieren. X.________ leistete dieser Aufforderung mit Nachtrag zur Strafanzeige vom 30. Oktober 2009 Folge. Gleichzeitig stellte er wiederum den Antrag, die Strafanzeige sei einer anderen Untersuchungsregion als dem Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland zuzuweisen. Am 13. November 2009 leitete der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland das Ausstandsbegehren von X.________ an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Die Anklagekammer trat mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 auf das Ablehnungsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass das Ablehnungsgesuch den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöge. Wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, hätte es abgewiesen werden müssen, da aus den Akten keine Hinweise oder Tatsachen ersichtlich seien, die auf eine Befangenheit des Untersuchungsrichters 1 hindeuten würden.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 29. Januar 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer, die zum Nichteintreten auf das Ablehnungsgesuch führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer dabei verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Parole chiave

recusalinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintlegal aidcourt costssimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal criminal-law appeal was sufficiently reasoned to be admissible against the cantonal non-entry order.

Decisione estratta

The appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42 para. 2 BGG; the appellant failed to engage with the cantonal court's grounds or show constitutional violations.

Motivazione estratta

In a case based on cantonal law, mere criticism of cantonal law is not enough; constitutional rights must be specifically alleged and substantiated. The submissions contained no clear, detailed challenge to the reasons for non-entry.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Decisione estratta

No. The appeal was hopeless, so the request for legal aid had to be refused.

Motivazione estratta

Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned and thus without prospects of success, the statutory condition of non-hopelessness was not met.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs.

Decisione estratta

The appellant must bear the federal court costs.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings.

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