Appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_256/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico26 mag 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision refusing to set aside a criminal proceeding concerning a Passenger Transport Act violation and the related costs/compensation issues. The Federal Court held that the submission only raised general criticism and did not explain in a legally sufficient manner how the cantonal ruling violated federal law or constitutional rights. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. Given the circumstances, no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Vorbringen sich auf allgemeine Kritik beschränken und nicht in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und die gerügten Rechtsverletzungen konkret aufzeigen; andernfalls ist ein Nichteintreten im vereinfachten Verfahren zulässig. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1B_256/2011

Urteil vom 26. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens; Kosten bzw. Entschädigung/Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2011
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat die Einzelrichterin der Strafabteilung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern eine von X.________ betreffend Einstellung des gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz bzw. betreffend Kosten-/Entschädigungs- und Genugtuungsfrage erhobene Beschwerde abgewiesen.

2.
Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 23. Mai 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Parole chiave

inadmissibilityinsufficient reasoningcriminal procedurecourt costssimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal criminal-law appeal was sufficiently reasoned to be heard.

Decisione estratta

The appeal was not reasoned in a way that showed how the cantonal decision violated law or constitutional rights.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to explain the challenged decision's legal errors in a concise manner. His general criticism did not meet that standard, so the court did not enter into the appeal.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No court costs were levied in view of the circumstances.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG and waived costs.

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