Inadmissibility for insufficient reasoning in criminal appeal

1B_254/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico20 giu 2011Inadmissible

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Sintesi Omnilex

X. appealed to the Federal Supreme Court against a St. Gallen Anklagekammer decision that had refused to open criminal proceedings. The court found that the filing merely criticized the decision in general terms and did not show, as required, why it was unlawful or unconstitutional. Because the reasoning was manifestly insufficient, the court decided the matter in simplified procedure, did not enter into the appeal, and waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Allgemeine Kritik an der Vorinstanz oder bloss appellatorische Beanstandungen reichen nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; Kosten können bei den gegebenen Umständen erlassen werden.

Testo completo

{T 0/2}
1B_254/2011

Urteil vom 20. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. März 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 29. März 2011 betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahme einer Strafanzeige) ergangenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 19. Mai 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei der Anklagekammer eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bzw. die ihm zugrunde liegenden Erwägungen ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern diese rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Parole chiave

admissibilityreasoning requirementscriminal complaintnon-entrysimplified procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal appeal met the Federal Supreme Court's formal reasoning requirements.

Decisione estratta

No. The appellant only made general criticism and failed to explain how the challenged decision violated law or constitutional rights.

Motivazione estratta

The filing did not satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the deficiency was obvious, so the court could decide in simplified procedure.

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