Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_243/2007Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico5 nov 2007Inadmissible

Sintesi

The defendant challenged the cantonal refusal to replace his court-appointed counsel in an ongoing criminal investigation. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the statutory duty to state reasons because it failed to address the cantonal court’s grounds. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. Because the appeal was manifestly hopeless, the request for legal aid was denied. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; insufficient reasoning of a federal appeal and consequences for admissibility and legal aid. A federal appeal must, in concise form, set out how the challenged decision violates federal law; a mere repetition of one’s own position or a failure to address the decisive cantonal reasoning is insufficient. If the defect is manifest, the Court may decide in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG not to enter into the appeal. Where the appeal is obviously devoid of prospects of success, legal aid is refused. In such a situation, the Court may also waive the imposition of costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
1B_243/2007 /fun

Urteil vom 5. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtspräsidium des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 28. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung, Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen Entsorgens von Abfall, Hausfriedensbruchs und versuchter Anstiftung zur Erpressung.

Das Strafgerichtspräsidium Zug ernannte mit Verfügung vom 5. Januar 2007 Rechtsanwalt Y.________ zum amtlichen Verteidiger von X.________. Im Frühjahr beauftragte X.________ Rechtsanwalt Dr. Z.________ auf eigene Kosten mit seiner Verteidigung. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidiums Zug vom 22. März 2007 wurde Rechtsanwalt Dr. Z.________ entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten mit Wirkung ab 8. März 2007 zum amtlichen Verteidiger von X.________ bestellt.
2.
X.________ ersuchte mit Eingabe vom 23. Juli 2007 um sofortigen Anwaltswechsel. Das Strafgerichtspräsidium Zug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. August 2007 ab, da keine objektiven und triftigen Gründe erkennbar seien, welche eine Fortsetzung des Mandats bzw. eine sachgemässe Vertretung der Interessen von X.________ als unmöglich erscheinen liessen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 2. September 2007 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Die Justizkommission wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2007 ab. Sie führte zusammenfassend aus, ein Verteidigerwechsel sei nicht gerechtfertigt, da keine objektiven Anhaltspunkte für eine unsachgemässe Verteidigung vorliegen würden. Demzufolge sei die Abweisung des Gesuchs um Entlassung des amtlichen Verteidigers nicht zu beanstanden.
3.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 (Postaufgabe 29. Oktober 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Justizkommission Recht verletzt haben sollte, als sie die Beschwerde abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidium und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

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