Prosecutor lacks current legal interest in detention appeal

1B_210/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico14 giu 2013Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dismissed the prosecutor's complaint against the cantonal ruling that had refused to entertain its challenge to the length of pretrial detention for the accused. It held that the prosecutor lacked a current practical legal interest because it could seek detention extension directly from the coercive measures court under Art. 227 StPO and would suffer no final legal prejudice before such request was refused. The filing was nevertheless to be treated as an extension request and transmitted for urgent decision, including provisional continuation before the detention term expired. No court costs were imposed.

Regest

Art. 227 StPO; current practical legal interest in challenging detention duration by the prosecution: a prosecutor who considers a detention period set by the coercive measures court too short ordinarily lacks a present legal interest in an appeal if it may seek an extension from the competent coercive measures court. Until an extension request is denied, no final legal disadvantage arises. A cantonal court may therefore refuse to enter into such an appeal without violating federal law. If the filing is substantively an extension request, it is to be forwarded to the coercive measures court, which must decide expeditiously and, before expiry of the existing detention term, on provisional continuation (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}

1B_210/2013

Urteil vom 14. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013
des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Strafuntersuchung gegen X.________ führt und diesen verdächtigt, er habe am 16. Mai 2013 seine Ehefrau getötet;

dass die Polizei X.________ gleichentags festnahm und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 19. Mai 2013 die Untersuchungshaft für die Dauer eines Monats, d.h. bis Sonntag, 16. Juni 2013, anordnete;

dass die Staatsanwaltschaft dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Dauer der Untersuchungshaft sei auf drei Monate, d.h. bis zum 16. August 2013, festzusetzen;

dass das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) darauf am 4. Juni 2013 nicht eintrat mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse;

dass die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen führt - welche beim Bundesgericht am 13. Juni 2013 eingegangen ist - und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zum (gemeint: materiellen) Entscheid zurückzuweisen;

dass nicht näher geprüft zu werden braucht, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist;

dass in einem Fall wie hier die Staatsanwaltschaft, welche die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer als zu kurz erachtet, die Möglichkeit hat, bei diesem nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen;

dass, solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt hat, die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil erleidet;

dass die Vorinstanz ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse daher ohne Bundesrechtsverletzung verneinen dufte und die Beschwerde somit abzuweisen ist;

dass die Beschwerde an die Vorinstanz in der Sache als Haftverlängerungsgesuch angesehen werden kann;
dass dieses an das Zwangsmassnahmengericht zur Behandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu überweisen ist, wobei es gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO unverzüglich, d.h. vor Ablauf der angeordneten Haftdauer am 16. Juni 2013, über die provisorische Fortdauer der Haft zu befinden haben wird;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Sache wird dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwiesen, damit dieses über die Verlängerung der Haft und unverzüglich über deren provisorische Fortdauer entscheide.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Parole chiave

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