Non-entry on complaint against unsealing order

1B_194/2014Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico4 giu 2014Dismissed

Sintesi

In a criminal investigation for defamation, the accused challenged an interlocutory cantonal order granting unsealing of seized data carriers. The Federal Supreme Court held that the complaint was inadequately reasoned because it did not engage with the lower court's grounds and merely advanced appellatory criticism. The appellant also failed to address the admissibility requirements for interlocutory decisions under Art. 93 BGG. The court therefore refused to enter into the complaint in simplified procedure and charged court costs to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; complaint against an interlocutory unsealing order: the appellant must, in a concrete and substantiated manner, show the violation of federal law and, where applicable, the admissibility requirements for review of interim decisions. Mere appellatory criticism or general assertions of arbitrariness do not satisfy the qualified duty to reason, in particular where the contested decision is interlocutory and the appellant fails to demonstrate irreparable prejudice (consid. 3.1-3.4). In such circumstances, non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG is permissible; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}

1B_194/2014

Urteil vom 4. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
vom 23. Mai 2014.

Erwägungen:

1.

Im Rahmen der gegen A.________ geführten Strafuntersuchung u.a. wegen Ehrverletzung wurde am 9. Mai 2014 an dessen Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Datenträger sichergestellt. Gleichentags verlangte der Beschuldigte eine Siegelung des Materials. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um Entsiegelung und Durchsuchung der Datenträger.

Nach Anhörung des Beschuldigten hat das Obergericht, Zwangsmassnahmengericht, mit Verfügung vom 23. Mai 2014 das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft ermächtigt, die sichergestellten Datenträger zu durchsuchen.

2.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, es sei die Verfügung vom 23. Mai 2014 aufzuheben und von einer Entsiegelung abzusehen; das beschlagnahmte Material sei ihm umgehend, vollständig und unbeschädigt zurückzugeben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht ganz pauschal geltend, die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme seiner Arbeitsmittel seien+ rein willkürlich erfolgt. Dabei setzt er sich aber nicht im Sinne der aufgezeigten gesetzlichen Formerfordernisse hinreichend mit der angefochtenen Verfügung bzw. der dieser zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, der obergerichtlichen Begründung mittels appellatorischer Kritik daran seine Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, wobei er aber in erster Linie ausführlich die gegen ihn laufende Strafuntersuchung selber beanstandet. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. durch die Verfügung selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

3.3. Abgesehen davon handelt es sich bei der angefochtenen obergerichtlichen Verfügung um einen Zwischenentscheid, der die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht abschliesst.
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).

Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG in keiner Weise. Ohnehin erübrigen sich aber mit Blick auf das bereits Gesagte (vorstehend E. 3.2) weitere Erörterungen zu diesen Voraussetzungen.

3.4. Der Begründungsmangel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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