Appeal against pre-trial detention became moot

1B_18/2008Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico13 feb 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ challenged an order placing him in pre-trial detention for suspected property damage and attempted theft. Before the Federal Supreme Court could decide, he was released. The court therefore struck the complaint off as moot. It held that no court costs should be charged because the appeal would likely have succeeded, and it ordered the Canton of Zurich to pay CHF 1,000 in party compensation. The request for legal aid became moot.

Massima Omnilex

Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Kostenfolgen. Wird ein bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren durch nachträgliche Haftentlassung gegenstandslos, ist die Beschwerde abzuschreiben. Für die Kostenregelung ist summarisch zu prüfen, wie der Streit voraussichtlich ausgegangen wäre; im Regelfall trägt die Kosten diejenige Partei, die materiell unterlegen wäre. Ergibt die vorläufige Beurteilung, dass die Beschwerde voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre, sind keine Kosten zu erheben und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos (E. 2).

Testo completo

{T 0/2}
1B_18/2008

Verfügung vom 13. Februar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Es wird in Erwägung,
dass X.________ dringend der Sachbeschädigung sowie des versuchten Diebstahls verdächtigt wird und deswegen sowie namentlich wegen Wiederholungsgefahr durch den zuständigen Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 4. Januar 2008 in Untersuchungshaft versetzt wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft einzig Kollusionsgefahr geltend gemacht hatte;

dass er gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen führen lässt;

dass er in der Folge, gemäss Schreiben seines Rechtsbeistands vom 24. Januar 2008, an diesem Tag auf freien Fuss gesetzt worden ist;

dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist;

dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;

dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;

dass der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung verlangt, während die Zürcher Behörden darauf verzichtet haben, sich zu den Kostenfolgen zu äussern;

dass die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, nachdem die Haftentlassung nur wenige Tage nach der Anhebung des bundesgerichtlichen Verfahrens verfügt wurde, ohne dass sich - mit Blick auf die vorliegenden Akten - der Ermittlungsstand seit der angefochtenen Verfügung verändert hätte;

dass demgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind und der Kanton Zürich den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
verfügt:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_18/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Parole chiave

pre-trial detentionmootnesscostsparty compensationlegal aid

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the pre-trial detention order should be decided on the merits or declared moot.

Decisione estratta

The appeal was struck off as moot because the appellant had already been released from detention.

Motivazione estratta

Since the detention ended shortly after the federal appeal was filed, there was no longer a live controversy.

Questione giuridica chiave

How to allocate costs and compensation after the appeal became moot.

Decisione estratta

No court costs were charged, and the Canton of Zurich had to pay the appellant CHF 1,000 in party compensation.

Motivazione estratta

The appeal would probably have succeeded, as the release occurred only days after the appeal began and the investigation status had apparently not changed.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid remained necessary.

Decisione estratta

The request for legal aid became moot.

Motivazione estratta

Because the appellant was awarded compensation and no costs were imposed, there was no need to decide the legal aid request.

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