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1B_174/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal against security detention
1B_174/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico27 mar 2012Inadmissible
X.________ challenged the cantonal decision maintaining his security detention pending possible commencement of a measure. The Federal Supreme Court did not enter into the complaint because it was insufficiently reasoned: the filing criticized the authorities in general terms but did not engage with the challenged decision’s reasoning or demonstrate any legal or constitutional error. Given the obvious defect, the matter was decided in simplified procedure. No federal court costs were charged.
Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a complaint in criminal matters requires a substantiated challenge to the reasoning of the contested decision and, where constitutional rights are invoked, a specific and detailed presentation of the alleged violation; mere general criticism is insufficient. If the deficiency is obvious, the Federal Supreme Court may decide not to enter in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 BGG; cost waiver may be ordered in light of the circumstances.
{T 0/2}
1B_174/2012
Urteil vom 27. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2012
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ am 3. Februar 2012 nach Eröffnung des ihn betreffenden Strafurteils durch das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO in Sicherheitshaft belassen wurde, dies bis zum möglichen Massnahmeantritt im Sinne von Art. 59 StGB, längstens bis zum 3. April 2012;
dass ein vom Verurteilten hiergegen gestelltes Haftentlassungsgesuch gemäss bezirksgerichtlichem Beschluss vom 8. Februar 2012 abgewiesen wurde;
dass X.________ in der Folge Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhob;
dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2012 in einem Punkt guthiess, sie aber im Übrigen abwies und die Anordnung betreffend Sicherheitshaft bestätigte;
dass X.________ gegen diesen Beschluss der Sache nach Beschwerde in Strafsachen führt, die er zunächst beim Bundesstrafgericht in Bellinzona eingereicht hat, welches sie zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne hat zukommen lassen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Beschwerde anzuhören;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Beschluss bzw. die Zürcher Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein kritisiert, sich aber dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp