Non-entry for insufficient reasoning in delay complaint

1B_174/2009Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico17 giu 2009Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. filed a federal complaint alleging undue delay in a cantonal criminal-delay proceeding against the Zug prosecution. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the reasoning requirement: it did not explain why the ten-day deadline given to the cantonal prosecutor was excessive or why the cantonal court had been obliged to decide immediately thereafter. Because the defect was obvious, the court decided the case in simplified procedure and did not enter into the complaint. It also waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Wer eine Rechtsverzögerung rügt, hat darzutun, aus welchen konkreten Umständen sich die behauptete Verzögerung ergibt und weshalb die angefochtene Verfahrensgestaltung bundesrechtswidrig sein soll. Bloss pauschale Beanstandungen der bisherigen Verfahrensdauer genügen nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Eine Kostenauflage kann bei Nichteintreten unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1B_174/2009

Urteil vom 17. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer
(Verfahren JS 2009 39).
Erwägungen:

1.
X.________ erhob gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren JS 2009 39). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 stellte die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde dem Oberstaatsanwalt zur Prüfung im Sinne von § 82 Abs. 3bis der Strafprozessordnung des Kantons Zug (StPO) innert 10 Tagen zu.

2.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Postaufgabe 13. Juni 2009) gelangte X.________ an das Bundesgericht und machte Rechtsverzögerung geltend. Der Beschwerdeführer ersucht um umgehende Behandlung seiner Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer erachtet die bisherige Verfahrensdauer vor der Justizkommission des Obergerichts für übermässig lang. Er unterlässt es jedoch in seiner Beschwerde irgendwelche Aussagen über die im Kanton hängige Rechtsverzögerungsbeschwerde zu machen. Aufgrund der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, weshalb die dem Oberstaatsanwalt gesetzte Frist von 10 Tagen - wie vom Beschwerdeführer beanstandet - zu lang sein soll. Auch ergibt sich aus der Beschwerde nicht, aufgrund welcher Umstände die Justizkommission des Obergerichts gehalten gewesen wäre, unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ihren Entscheid zu fällen. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob der gegen die Justizkommission des Obergerichts erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung berechtigt ist. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Parole chiave

delay of justiceinadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint sufficiently reasoned the alleged denial of justice/delay.

Decisione estratta

No. The appellant did not explain why the ten-day period given to the cantonal prosecutor was allegedly too long or why the cantonal court should have decided immediately after its expiry.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) BGG, a complaint must briefly show how the challenged decision violates federal law. The submission did not address the cantonal delay complaint in a way that allowed review of the accusation.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged despite non-entry.

Decisione estratta

No costs were levied.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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