Habeas appeal struck off as moot; no costs

1B_173/2010Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico28 giu 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a detention confirmation order before the Federal Supreme Court, arguing that no specific risk of collusion existed and requesting immediate release. While the proceedings were pending, the Federal Public Prosecutor released her on 9 June 2010 with substitute measures. The Court therefore held that the appeal had become moot and struck it off the docket. It also decided, based on the situation before mootness occurred, not to charge court costs and not to award party compensation.

Massima Omnilex

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bei Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses. Wird das Rechtsmittel infolge nachträglichen Wegfalls des Interesses gegenstandslos, schreibt das Bundesgericht das Verfahren ab und entscheidet über die Kosten nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Ein blosses Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit genügt nicht, wenn ein entsprechendes Feststellungsbegehren im Verfahren nicht gestellt wurde; allfällige Rügen bleiben für ein separates Verfahren vorbehalten (vgl. E. 1).

Testo completo

{T 0/2}
1B_173/2010

Verfügung vom 28. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Eusebio, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Vroni Schwitter,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Haftbestätigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2010 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern eröffnete u.a. gegen X.________ ein Strafverfahren und versetzte sie am 23. Februar 2010 in Untersuchungshaft.

Die Bundesanwaltschaft übernahm am 25. März 2010 das Strafverfahren, eröffnete gegen X.________ ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren und nahm sie wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft.

X.________ focht den Haftbestätigungsentscheid beim Bundesstrafgericht an. Im Laufe des Verfahrens ersuchte die Bundesanwaltschaft um Aufrechterhaltung der Haft. Mit Entscheid vom 27. April 2010 wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von X.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 9. Juni 2010.

Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 25. Mai 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die unverzügliche Haftentlassung. Im Wesentlichen bestreitet sie das Vorliegen des speziellen Haftgrundes der Kollusionsgefahr.

Die Beschwerdeführerin ist mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Juni 2010 unter Fortführung von Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre sowie wöchentliche Meldepflicht) am 9. Juni 2010 aus der Haft entlassen worden.

Die Beschwerdeführerin und die Bundesanwaltschaft haben sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung geäussert.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 BGG), mit der die sofortige Haftentlassung verlangt worden ist, ist mit der Verfügung vom 9. Juni 2010 gegenstandslos geworden. Das Verfahren kann demnach wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abgeschrieben werden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Sie bringt in ihrer Stellungnahme wörtlich zum Ausdruck, dass sie gegen ein solches Vorgehen nicht opponieren würde, falls es das Gericht in Erwägung zöge.

Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, die Abschreibung habe nicht zur Folge, dass sie ihren Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft aufgeben würde. Sie habe nach wie vor ein rechtliches Interesse an der Feststellung der ihres Erachtens widerrechtlich angeordneten und aufrechterhaltenen Haft. Ein derartiges Feststellungsbegehren stellt die Beschwerdeführerin indes im vorliegenden Verfahren nicht. Die Abschreibung der Beschwerde bedeutet nicht, dass entsprechende Rügen oder Ansprüche in einem separaten Verfahren nicht mehr erhoben werden könnten (vgl. BGE 125 I 394 E. 5 S. 398).

Demnach ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

Es rechtfertigt sich, im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Stellungnahme zur Prozesserledigung keinen Antrag auf Parteientschädigung. Eine solche ist demnach nicht zuzusprechen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren 1B_173/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eursebio Steinmann

Parole chiave

mootnesspre-trial detentioncollusion riskreleasesubstitute measurescourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal detention appeal should still be examined after the appellant's release

Decisione estratta

The appeal had become moot and was struck off the list because the requested immediate release had already occurred.

Motivazione estratta

Once the appellant was released with substitute measures, the legal interest in the appeal for immediate release lapsed; separate claims for unlawfulness could still be pursued elsewhere.

Questione giuridica chiave

Costs and party compensation after mootness

Decisione estratta

No court costs were imposed and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

Given the procedural situation and the appellant's lack of a compensation request, it was appropriate to waive costs and deny compensation.

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