Pre-trial detention upheld despite challenge to incidental surveillance evidence

1B_159/2007Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico23 ago 2007Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed a criminal complaint against the refusal to release the applicant from security detention. It held that, for detention purposes, the judge could rely on an incidental finding from telephone surveillance and on later investigative acts, because admissibility is mainly for the trial court. It also found concrete flight risk given the applicant’s South African origin, lack of Swiss ties, and the expected custodial sentence. The request for free legal aid was granted, no costs were charged, and counsel was appointed and compensated.

Massima Omnilex

§ 58 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 2 und 3 BÜPF; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG: Für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren kann der Haftrichter auch als rechtswidrig gerügte Beweismittel berücksichtigen, sofern deren Verwertbarkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist; die eigentliche Beweisverwertungsfrage ist grundsätzlich vom Sachrichter zu entscheiden. Zufallsfunde aus einer Überwachung dürfen nach nachträglicher Genehmigung und gestützt auf weitere Ermittlungen in die Haftprüfung einfliessen. Fluchtgefahr liegt vor, wenn konkrete Umstände über eine abstrakte Möglichkeit hinaus eine Entziehungsgefahr begründen; namentlich fehlende Inlandsbindungen und eine zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe sind gewichtig. Unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Testo completo

{T 0/2}
1B_159/2007 /daa

Urteil vom 23. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,
Haftrichterin des Bezirkes Bülach, Spitalstrasse 13, Postfach, 8180 Bülach.

Gegenstand
Entlassung aus der Sicherheitshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Haftrichterin des Bezirkes Bülach vom 23. Juli 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ wird gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juni 2007 folgender Handlungen verdächtigt: Sie soll am 1. April 2007 als Crew Mitglied der South African Airways in die Schweiz gekommen sein, im Auftrag eines nicht näher bekannten südafrikanischen Auftraggebers in ihrem (Hand-)Gepäck ca. 5,2 kg Kokain in die Schweiz eingeführt und das Kokain in der Folge Y.________ in ihrem Zimmer im Hotel Mövenpick in Glattbrugg übergeben haben; es soll vorgesehen gewesen sein, dass X.________ den Betrag von US$ 36'650.-- aus dem Verkauf von rund einem Kilogramm Kokain bei ihrer Rückreise vom 4. April 2007 zuhanden des Lieferanten nach Südafrika mitnehme.
B.
X.________ wurde am 4. April 2007 verhaftet und darauf in Untersuchungshaft gesetzt (Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. April, Haftverfügung vom 7. April 2007). Der Tatverdacht stützte sich namentlich auf eine Abhörung eines Telefongesprächs vom 1. April 2007.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um Haftentlassung von X.________ ab. Am 11. Juli 2007 verfügte die Haftrichterin des Bezirkes Bülach die Versetzung in die Sicherheitshaft.

Die Haftrichterin des Bezirkes Bülach wies am 23. Juli 2007 ein Gesuch von X.________ um Entlassung aus der Sicherheitshaft ab. Sie führte aus, dass der erforderliche dringende Tatverdacht trotz Vorliegens der Anklageschrift geprüft werden könne, über die Schuldfrage indes nicht abschliessend zu befinden sei. Der Tatverdacht gegenüber X.________ beruhe auf einer Überwachung eines Telefongesprächs von Y.________ und auf die in der Folge getätigten Beweismassnahmen. Es handle sich insofern um einen Zufallsfund. Dieser sei in Anbetracht der Genehmigung der Telefonüberwachung durch die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts im Haftverfahren nicht zu überprüfen. In Anbetracht der erhobenen Beweise sei der Tatverdacht von X.________ erstellt. Darüber hinaus bestehe Fluchtgefahr.
C.
Gegen diesen Entscheid der Haftrichterin hat X.________ am 30. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Sicherheitshaft; darüber hinaus ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie rügt Verletzungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK sowie des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und der kantonalen Strafprozessordnung. Zur Hauptsache macht sie geltend, die Annahme des Tatverdachts beruhe auf einem nicht verwertbaren Zufallsfund. Ferner bestreitet sie die Annahme von Fluchtgefahr.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Haftrichterin hat auf Vernehmlassung verzichtet. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Zur Hauptsache zieht die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Tatverdachts im Sinne von § 58 Abs. 1 StPO in Frage. Sie macht geltend, die Annahme des Tatverdachts beruhe auf einem Zufallsfund aus der Telefonabhörung vom 1. April 2007 und auf in den Folgetagen darauf abgestütze Ermittlungen, die mangels richterlicher Genehmigung gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF indes nicht verwertbar seien. Demgegenüber stellte die Haftrichterin auf den Entscheid der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts vom 24. April 2007 ab, mit dem der Zufallsfund richterlich genehmigt worden ist, und unterzog diesen nicht einer Prüfung auf die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise.
1.1 Die Anordnung einer Überwachung richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 3 BÜPF; sie unterliegt nach Art. 7 BÜPF einer richterlichen Genehmigung. In Bezug auf die sog. Zufallsfunde bestimmt Art. 9 Abs. 2 BÜPF, dass bei Vorliegen von Erkenntnissen von Straftaten bezüglich Personen, die in der zugrunde liegenden Überwachung keiner Straftat verdächtigt werden, vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden muss; die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung erfüllt sind. Fehlen diese Voraussetzungen, so dürfen die Informationen nach Art. 9 Abs. 3 BÜPF nicht verwendet werden.
1.2 Die Verwertbarkeit von Beweismitteln im Haftprüfungsverfahren wirft sowohl in Bezug auf Zufallsfunde wie auch hinsichtlich anderer Beweismittel Fragen auf, wenn entsprechende Formmängel geltend gemacht werden. Die Verwertbarkeit der Beweismittel ist in erster Linie vom Sachrichter und nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Das zeigt sich daran, dass der Sachrichter unter Umständen in Abwägung der betroffenen Interessen auch formwidrig erhobene Beweise berücksichtigen darf (BGE 131 I 272). Umso mehr können im Haftprüfungsverfahren als formwidrig gerügte Beweise für die Beurteilung des Tatverdachts herangezogen werden. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall unter dem Gesichtswinkel des BÜPF zu beachten, dass die richterliche Genehmigung des Zufallsfundes vom 24. April 2007 nachträglich und rückwirkend erfolgt ist (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheides; Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft vom 18. Juli 2007). Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, welche die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt, ergibt sich weiter, dass zwar vor der richterlichen Genehmigung des Zufallsfundes gewisse als unaufschiebbare Ermittlungshandlungen bezeichnete Sofortmassnahmen getroffen worden sind, dass aber nach Vorliegen der richterlichen Genehmigung weitere Ermittlungen getätigt worden sind, namentlich Konfrontationen der Beschwerdeführerin mit den Telefonaufzeichnungen und einem Mittäter. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass diese Beweiserhebungen für die Beurteilung des umstrittenen Tatverdachts nicht verwertbar sein sollten.

Gestützt auf diese Ermittlungen sowie die Erwägungen des Haftrichters vom 22. Mai 2007 kann der Tatverdacht nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet.
2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich das Vorliegen des speziellen Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Diese Rüge erweist sich von vornherein als unbegründet. In Anbetracht der Umstände, dass die Beschwerdeführerin aus Südafrika stammt, keine Beziehungen zur Schweiz hat und nach der Anklageschrift im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren rechnen muss, besteht nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr, dass sie sich der Strafverfolgung und einer allfälligen Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen könnte.
3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG. Dem Ersuchen ist stattzugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, und der Haftrichterin des Bezirkes Bülach schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

pre-trial detentionflight riskincidental findingtelephone surveillanceevidence admissibilitylegal aid

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the suspicion required for security detention could rely on the incidental finding from telephone surveillance and subsequent investigative measures.

Decisione estratta

The detention judge could rely on the evidence for the purpose of assessing suspicion; admissibility of the evidence is primarily for the trial court, and the later authorization and ensuing investigations were not shown to be unusable.

Motivazione estratta

Questions of evidentiary admissibility, especially for formally defective evidence, are mainly for the trial judge. In detention review, such evidence may be used to assess suspicion. The incidental finding had been subsequently authorized, and later confrontations and investigative steps were available for consideration.

Questione giuridica chiave

Whether there was a concrete risk of flight justifying continued security detention.

Decisione estratta

Yes. The applicant’s South African origin, lack of ties to Switzerland, and the expected substantial custodial sentence created a concrete flight risk.

Motivazione estratta

The circumstances showed more than an abstract possibility of flight; they supported a real risk of evasion of prosecution and an eventual prison sentence.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to free legal aid in the federal proceedings.

Decisione estratta

Yes. The request was granted and counsel was appointed from the federal treasury.

Motivazione estratta

The statutory conditions for unentgeltliche Rechtspflege were met.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.