Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning

1B_158/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico29 apr 2013Inadmissible

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Sintesi Omnilex

X. filed a federal criminal complaint against a cantonal order that had declared she had no party rights in a criminal investigation concerning alleged offences against her son. The Federal Supreme Court held that her filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and, for fundamental-rights arguments, Art. 106(2) BGG. Because the alleged errors were not set out clearly and in detail, the Court did not enter into the complaint under Art. 108(1)(b) BGG. It waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen von Grundrechtsverletzungen gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Wird die angeblich rechts- oder verfassungswidrige Begründung des kantonalen Nichteintretensentscheids nicht substanziiert angefochten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 3). Kosten können bei Nichteintreten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1B_158/2013

Urteil vom 29. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.

Gegenstand
Strafverfahren; Parteistellung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2013 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Präsident.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete am 27. Dezember 2010 Strafanzeige gegen unbekannte Polizeibeamte wegen Aussetzung (Art. 127 StGB) zum Nachteil ihres am 22. September 1977 geborenen Sohnes Y.________. Die Anzeige bezog sich auf einen Vorfall vom 13. Januar 2001. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 fest, dass im Verfahren gegen Unbekannt wegen schwerer Körperverletzung, Aussetzung, Gefährdung des Lebens, Amtsmissbrauchs sowie weiterer noch nicht verjährter Delikte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Januar 2001 zum Nachteil von Y.________ der Anzeigeerstatterin keine Verfahrensrechte einer Partei zustünden. Dagegen erhob X.________ sowohl Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern als auch beim Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. Dezember 2012 mangels Letztinstanzlichkeit auf die Beschwerde nicht ein (1B_778/2012). Das Obergericht des Kantons Luzern trat mit Verfügung vom 15. März 2013 auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Es führte zusammenfassend aus, dass bereits mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. April 2013 (Postaufgabe 22. April 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Wird beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegende Begründung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementqualified pleading dutyparty rightscriminal complaintcost waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal criminal complaint was sufficiently reasoned and therefore admissible.

Decisione estratta

The complaint did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to explain why the cantonal ruling was unlawful or unconstitutional.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) and the qualified pleading requirement for fundamental-rights claims, the appellant must specifically and clearly show the alleged violation; she did not do so, so the Court could not examine the merits.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged despite the inadmissibility of the complaint.

Decisione estratta

No costs were imposed.

Motivazione estratta

The Court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG and waived costs.

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