Inadmissible criminal appeal for insufficient reasoning

1B_153/2012Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico19 mar 2012Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged the refusal to replace his appointed defense counsel after the prosecutor and the cantonal court rejected his request. The Federal Supreme Court held that his submission did not satisfy the reasoning requirements for a criminal appeal because he failed to identify an admissible ground or engage with the cantonal court's reasoning. The court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche Rechte und weshalb verletzt sein sollen. Bleibt die Beschwerde ohne Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des kantonalen Entscheids und nennt sie keinen zulässigen Beschwerdegrund, ist sie offensichtlich ungenügend begründet und es kann ohne Schriftenwechsel auf sie nicht eingetreten werden (vgl. E. 3).

Testo completo

{T 0/2}
1B_153/2012

Urteil vom 19. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee.

Gegenstand
Verteidigerwechsel,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.

Erwägungen:

1.
Im Strafverfahren gegen X.________ wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Entscheid vom 5. Dezember 2011 dessen Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 27. Februar 2012 abwies.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 8. März 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung im obergerichtlichen Beschluss, welche zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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