Non-entry for insufficiently reasoned complaint and legal aid denied

1B_139/2008Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico16 giu 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a cantonal decision refusing him free legal proceedings and requiring him to pay a CHF 100 cost advance. The Federal Supreme Court held that his complaint did not comply with the strict substantiation requirements for constitutional grievances against a cantonal-law decision. Because he did not meaningfully address the authority’s findings on his available monthly funds, the Court did not enter into the complaint in simplified proceedings. It also refused federal legal aid because the complaint had no prospects of success. No court costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen bei Beschwerde gegen kantonalrechtliche Entscheide. Wird ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid angefochten, ist ein selbständiger Beschwerdegrund aus blosser Verletzung kantonalen Rechts ausgeschlossen; zulässig sind namentlich nur hinreichend begründete Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Die qualifizierte Rügepflicht verlangt eine klare, detaillierte Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids; eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108/118 BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
1B_139/2008 /fun

Urteil vom 16. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Verbotenes Rechtsgeschäft; unentgeltliche Verfahrensführung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Mai 2008 der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich.

Erwägungen:

1.
X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Verwahrungsvollzug. Mit Verfügung vom 10. April 2008 verweigerte ihm die Direktion der Strafanstalt Pöschwies, einer ausserhalb der Anstalt lebenden Person eine Computermaus zu schenken. Dagegen erhob X.________ Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich auferlegte X.________ mit Verfügung vom 24. April 2008 einen Barvorschuss von Fr. 100.--, da dieser der Staatskasse aus anderen Verfahren noch Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 492.-- schuldete. Daraufhin ersuchte X.________ mit Eingabe vom 30. April 2008 um unentgeltliche Verfahrensführung. Die Direktion der Justiz und des Innern wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2008 ab und setzte dem Rekurrenten eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung würden nicht vorliegen, da bereits die Mittellosigkeit nicht gegeben sei. Diese sei aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Aus einem eingereichten Kontoauszug ergebe sich, dass der Rekurrent aus seinem Arbeitsverdienst jeweils monatlich einen frei verfügbaren Betrag von ca. Fr. 400.-- erhalte. Das entsprechende Konto habe am 5. Mai 2008 einen Saldo von Fr. 268.05 aufgewiesen. Damit sei der Beschwerdeführer, dessen Grundbedarf gedeckt sei, ohne weiteres in der Lage, den Kostenvorschuss von Fr. 100.-- zu bezahlen. Dass er sich allenfalls beim Kauf von Genussmitteln oder persönlichen Gegenständen einschränken müsse, sei ihm ohne weiters zuzumuten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Mai 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Direktion der Justiz und des Innern zu seinem monatlich frei verfügbaren Betrag nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Direktion ihm in verfassungswidriger Weise oder sonst wie in Verletzung von Recht im obgenannten Sinne die unentgeltliche Verfahrensführung verweigert haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 118 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Parole chiave

inadmissibilitysubstantiation requirementlegal aidcost advancesimplified procedureconstitutional complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint met the Federal Supreme Court’s substantiation requirements under Art. 42(2) BGG and could be heard.

Decisione estratta

No. The appellant did not specifically challenge the reasoning on his disposable monthly income and failed to show a constitutional or other legally relevant violation.

Motivazione estratta

For challenges to cantonal-law decisions, only violations of constitutional rights or other admissible federal grounds may be raised; such grievances must be clearly and specifically reasoned. The complaint did not meet that standard.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant qualified for free legal proceedings before the Federal Supreme Court.

Decisione estratta

No. The complaint was manifestly hopeless, so legal aid had to be refused.

Motivazione estratta

Unsuccessful prospects alone defeat the request for legal aid under Art. 64 BGG.

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