Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

1B_119/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico22 mar 2013Inadmissible

Sintesi

X. challenged the president of the St. Gallen Anklagekammer's refusal of free legal aid in a criminal complaint and the order to pay an advance on costs. The cantonal authority forwarded her 'objection' to the Federal Supreme Court as a criminal appeal. The Court held that the submission did not comply with the pleading requirements of Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG because it did not set out any admissible ground of appeal or address the reasoning of the cantonal decision. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure, and no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung genügt nicht. Fehlt es an einem zulässigen Beschwerdegrund bzw. an der hinreichenden Begründung, ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. Erw. 1). Kosten können bei Nichteintreten nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erlassen werden.

Testo completo

{T 0/2}
1B_119/2013

Urteil vom 22. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2013 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. März 2013 X.________ das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. Januar 2013 abgewiesen und zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hat, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne;
dass X.________ dagegen mit Eingabe vom 20. März 2013 an die Anklagekammer "Einspruch" erhoben hat;
dass die Anklagekammer den "Einspruch" mit Schreiben vom 21. März 2013 an das Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde in Strafsachen weitergeleitet hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid der Anklagekammer zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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