Late criminal appeal against detention

1B_118/2009Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico18 mag 2009Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. challenged his four-week detention ordered to secure execution of a psychiatric inpatient measure. The Basel-Stadt appellate court had rejected his detention complaint. The Federal Supreme Court held that the criminal appeal was filed after the non-extendable 30-day deadline and that the Easter recess did not suspend the time limit in a detention matter. It therefore did not enter into the appeal. It also denied legal aid because the appeal was hopeless, but exceptionally waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 100 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 BGG; Fristenlauf bei Beschwerde in strafprozessualer Haft. Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des vollständigen Entscheids und ist nicht erstreckbar; sie läuft in Haftsachen auch während der Gerichtsferien weiter. Eine erst nach Fristablauf der Post übergebene Beschwerde ist unzulässig. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 BGG); gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Testo completo

{T 0/2}
1B_118/2009

Urteil vom 18. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Alain Joset,

gegen

Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Haft,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. März 2009
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss.
Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt an, X.________ habe sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Gleichzeitig wurde zur Sicherstellung des Vollzugs der stationären Massnahme seine Inhaftierung angeordnet, dies für die Dauer von vier Wochen.
Gegen die Haftanordnung wandte sich X.________ mit Beschwerde vom 2. März 2009 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Der Ausschuss des Appellationsgerichts hat die Haftbeschwerde mit Entscheid vom 26. März 2009 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) an das Bundesgericht mit dem Begehren, der Entscheid vom 26. März 2009 sei aufzuheben; er, der Beschwerdeführer, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist ihm der angefochtene Entscheid am 3. April 2009 zugestellt worden. Also begann die Frist zu dessen Anfechtung am 4. April 2009 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 4. Mai 2009 endete sie (Art. 45 Abs. 1 BGG). Da ein Fall strafprozessualer Haft in Frage steht, stand die Frist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsbeistand - während den Ostergerichtsferien nicht still (s. BGE 133 I 270 im Zusammenhang mit Art. 46 BGG).
Die erst am Mittwoch, 13. Mai 2009 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes ausnahmsweise davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Strafgerichtspräsidentin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Parole chiave

detentionpsychiatric treatmentdeadlinelate filinglegal aidcourt costsinadmissibilitycriminal procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal appeal was filed within the statutory time limit.

Decisione estratta

The appeal was filed out of time because the 30-day deadline expired on 2009-05-04 and was not suspended during Easter court recess in a detention matter.

Motivazione estratta

Under Arts. 100(1), 44(1), 45(1), 47(1) and 48 BGG, the period started on the day after service and ran uninterrupted; the filing on 2009-05-13 was therefore clearly late.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid and appointed counsel should be granted.

Decisione estratta

The request was denied because the appeal was manifestly without prospects of success.

Motivazione estratta

An obviously hopeless appeal does not satisfy the conditions for free legal aid under Art. 64 BGG.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No costs were levied in view of the circumstances.

Motivazione estratta

Although the appeal was inadmissible, the court exceptionally waived costs under Art. 66(1) BGG.

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