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1A.289/2005 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned mutual legal assistance appeal
1A.289/2005Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico15 nov 2005Inadmissible
X. challenged an Aargau cantonal decision ordering the transmission of copied files to Liechtenstein in mutual legal assistance proceedings. Before the Federal Supreme Court, she mainly criticized the length and handling of unrelated criminal investigations in Switzerland and Germany, but did not explain why the mutual legal assistance itself was unlawful. The Court held that the appeal fell outside the disputed scope and did not satisfy the minimum reasoning requirements, so it did not enter into the matter. X. was ordered to pay CHF 1,000 in court costs and received no party compensation.
Art. 80f Abs. 1 IRSG; Art. 108 Abs. 2 OG; Art. 36a OG: A final cantonal decision in mutual legal assistance is in principle subject to administrative law appeal, but the appellant’s submissions must address the object of the challenged decision and set out why the assistance measure violates federal law. Arguments concerning unrelated criminal investigations or general complaints about investigative delay do not meet the minimum reasoning requirement. Where the appeal is confined to issues outside the dispute and is insufficiently reasoned, the Federal Supreme Court enters no matter and may decide under the simplified procedure of Art. 36a OG; costs are borne by the unsuccessful appellant and no party compensation is due.
{T 0/2}
1A.289/2005 /ggs
Urteil vom 15. November 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Untersuchungsamt des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom
9. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau führt seit November 2001 ein Strafverfahren gegen X.________ und weitere Personen wegen Verdachts auf Vermögensdelikte, insbesondere Betrugs, im Zusammenhang u.a. mit den Firmen A.________, B.________ AG und C.________ AG. Im Rahmen dieses Strafverfahrens beschlagnahmte das Untersuchungsamt im Juli 2002 in Salenstein (Thurgau), dem damaligen Aufenthaltsort von X.________, umfangreiche Akten.
B.
Am 29. August 2003 ersuchte das fürstliche Landgericht Vaduz, Liechtenstein, um Übermittlung von Kopien der im schweizerischen Strafverfahren beschlagnahmten Akten. Es benötige sie für eine Vorerhebung gegen Y.________ und X.________ wegen Verdachts der Geldwäscherei. Vortat sei ein Subventionsbetrug gegenüber dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Rostock (Deutschland) bilde.
C.
Am 13. Juli 2005 erliess das Untersuchungsamt eine Eintretens- und Schlussverfügung, mit der dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der aufgelisteten Unterlagen in Kopie an die ersuchende Behörde angeordnet wurde.
D.
Gegen die Schlussverfügung erhob X.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. Diese wies die Beschwerde am 9. September 2005 ab, soweit sie darauf eintrat.
E.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erhebt X.________ "Beschwerde" an das Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei "abzulehnen".
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]).
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Die Begehren müssen sich im Rahmen des Streitgegenstandes halten, d.h. sie dürfen nicht über das hinausgehen, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.
Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdekammer war ausschliesslich die Schlussverfügung vom 13. Juli 2005 und die darin bewilligte Rechtshilfe an Liechtenstein. Das Obergericht ist daher zurecht auf alle weitergehenden Anträge der Beschwerdeführerin, die das beim kantonalen Untersuchungsamt hängige Strafverfahren betrafen, nicht eingetreten.
In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin das Vorgehen und die lange Verfahrensdauer der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Schweiz und in Deutschland, und bittet das Bundesgericht, Kontakt mit der Bundesanwaltschaft aufzunehmen, um dem Strafverfahren ein Ende zu setzen. Dagegen wird mit keinem Wort begründet, weshalb die Rechtshilfeleistung an Liechtenstein unzulässig sei und inwiefern der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer Bundesrecht verletzt.
Die Beschwerde betrifft somit Strafverfahren, die nicht zum Streitgegenstand gehören; im Hinblick auf das Rechtshilfeverfahren genügt die Beschwerdebegründung den Mindestanforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsamt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: