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1A.182/2004 ΓÇó Revision denied for no new evidence under Art. 137 lit. b OG
1A.182/2004Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico6 set 2004Dismissed
The applicant sought revision of a Federal Supreme Court judgment of 11 August 2004 and asked that documents previously rejected as new evidence be admitted. The Court held that Art. 137 lit. b OG was not met because the documents were already known to the applicant and had already been submitted in the earlier proceedings. Revision cannot serve to obtain a different ruling on an issue already decided. The revision request was therefore dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.
Art. 137 lit. b OG; revision based on newly discovered evidence; the evidence must have been found only after the judgment and must also have been previously unknown to the applicant. Evidence already known and produced in the earlier proceedings does not justify revision, even if the Court had refused to consider it. Revision is not an admissible means to obtain a re-assessment of an issue already decided in the prior judgment (consid. 2). Costs follow the outcome under Art. 156 Abs. 1 OG.
{T 0/2}
1A.182/2004 /sta
Urteil vom 6. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Andrée Gal,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Rechtshilfe in Strafsachen, Büro 6, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 11. August 2004 (1A.24/2004).
Es wird in Erwägung gezogen:
1.
Am 11. August 2004 wies das Bundesgericht die von X.________ gegen den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2003 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Ebenso wies das Bundesgericht das von X.________ gestellte Gesuch um Zulassung neuer Beweismittel ab.
X.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils; es seien neue Beweismittel zuzulassen.
2.
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 137 lit. b OG. Danach ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn der Gesuchsteller "nachträglich" ("subséquemment"; "dopo la sentenza") entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Für diesen Revisionsgrund genügt es nicht, wenn ein Beweismittel dem Gericht unbekannt war; erforderlich ist überdies, dass es auch dem Gesuchsteller unbekannt war (Urteil 6S.67/2003 vom 21. März 2003 E. 2.2; Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 279 N. 8.21).
Der Gesuchsteller hat die Schriftstücke, die er im Revisionsgesuch als neue Beweismittel bezeichnet, dem Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit "Noveneingabe" vom 5. März 2004 vorgelegt. Das Bundesgericht befand, dass diese Schriftstücke nicht berücksichtigt werden können, weil sie alle nach dem angefochtenen Beschluss verfasst worden sind. Es wies deshalb das Gesuch um Zulassung dieser Schriftstücke als neue Beweismittel mit seinem Urteil vom 11. August 2004 ab (E. 10.3).
Die Beweismittel, auf die sich das Revisionsgesuch stützt, waren demnach sowohl dem Bundesgericht als auch dem Gesuchsteller bekannt. Dieser hat sie nicht erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil aufgefunden. Der Revisionsgrund nach Art. 137 lit. b OG ist deshalb nicht gegeben.
Das Revisionsgesuch zielt in der Sache darauf ab, dass das Bundesgericht die in Erwägung 10.3 seines Urteils behandelte Frage zu Gunsten des Gesuchstellers anders entscheide und die in der Eingabe vom 5. März 2004 genannten Beweismittel nunmehr zulasse. Dafür ist das Revisionsverfahren nicht gegeben.
3.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
Über das Gesuch um aufschiebende Wirkung braucht damit nicht mehr entschieden zu werden.
Da der Gesuchsteller unterliegt, trägt er die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren gemäss Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Rechtshilfe in Strafsachen, Büro 6, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: