Timeliness of summary dismissal after inquiry into cause

BGE 93 II 18Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II14 mar 1967Dismissed

Sintesi

The Federal Court held that an employer did not lose the right to summarily dismiss an employee for cause by waiting a short time after requesting the employee's explanation and consulting an association secretariat about the legal consequences. Excluding the weekend, only about two days elapsed between receipt of the employee's reply and the dismissal. This period was not excessive, particularly because the decision had to be taken by the organs of a stock corporation.

Regest

Art. 337 OR; summary dismissal for cause and requirement of prompt action; the employer may await the employee's explanation for as long as it can be expected to arrive and may, within a reasonable time, seek legal advice before deciding. In assessing delay, non-working days are not counted where appropriate; a short interval of about two working days is not excessive, especially where the termination decision requires corporate approval (consid. 1).

Testo completo

Urteilskopf

93 II 18

  1. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. März 1967 i.S. Egli gegen Ulrich Rohrer-Marti AG.

Sachverhalt

ab Seite 18

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger war als Reisender bei der Beklagten angestellt, wobei er ein Einkommen von ca. Fr. 50'000.-- erzielte. Als die Beklagte erfuhr, dass er unter unwahren Angaben Urlaub genommen hatte, um eine Reise zur Durchführung eines Geschäfts auf eigene Rechnung zu unternehmen, entliess sie ihn fristlos, nachdem sie zuvor seine Stellungnahme eingeholt und sich bei einem Verbandssekretariat über die Zulässigkeit der Entlassung erkundigt hatte.

Das Bundesgericht verwirft den Einwand des Klägers, die Entlassung sei verspätet erfolgt, auf Grund folgender

Erwägungen

Erwägung:

Der Kläger nimmt den Standpunkt ein, die von der Beklagten am 29. Juni 1959 ausgesprochene fristlose Entlassung sei verspätet und daher unwirksam gewesen. Er macht geltend, die Beklagte habe zwischen dem Begehren um Auskunft vom 22. Juni und der Entlassung vom 29. Juni 7 Tage verstreichen lassen; so lange dürfe mit der Kündigung aus wichtigen Gründen nicht zugewartet werden.

Dieser Einwand ist unbegründet. Einerseits war es Anstandspflicht der Beklagten, die Antwort des Klägers abzuwarten, zum mindesten so lange, bis eine solche nach den Umständen eintreffen konnte. Die Beklagte erhielt die am 24. Juni in Stäfa aufgegebene Antwort des Klägers frühestens am 25. Juni, einem Donnerstag. Dass sie nun den Kläger nicht unverzüglich entliess, sondern sich vorerst beim Sekretariat des Verbands reisender Kaufleute erkundigte, ob das Verhalten des Klägers eine fristlose Entlassung rechtfertige, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es ist verständlich, dass sie sich über die Rechtslage vergewissern wollte, bevor sie eine Massnahme traf, die im Falle ihrer Unzulässigkeit für sie schwerwiegende finanzielle Folgen haben konnte. Für die Einholung dieser Auskunft benötigte die Beklagte den verbleibenden Teil des 25. und den 26. Juni (Freitag). Da die arbeitsfreien Wochenendtage nicht mitgerechnet werden dürfen, betrug die massgebende Zeitspanne zwischen dem Eintreffen der Antwort des Klägers und der Montag, den 29. Juni erfolgten fristlosen Entlassung rund 2 Tage. Diese Frist war beim vorliegenden Sachverhalt und angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung von den Organen einer Aktiengesellschaft zu treffen war, nicht übermässig lang.

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