Venue for child-abduction offense lies where children were kept in Switzerland

BGE 92 IV 156Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV29 ago 1966Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The father of two minors requested determination of venue after the mother and Georges B. took the children from Vaduz to a holiday home in Appenzell-I. Rh. The Kriminalkommission of Appenzell-I. Rh. had declined jurisdiction, assuming the offense was committed in Vaduz and that Art. 348 StGB led to the defendants’ domiciles. The Anklagekammer held that the complainant was entitled to seek venue determination and that venue lay in Appenzell-I. Rh. because the result of the offense and the alleged retention occurred there. It therefore declared the Appenzell authorities competent.

Massima Omnilex

Art. 346 Abs. 1, Art. 7 und Art. 348 Abs. 1 StGB; Gerichtsstand bei Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen. Für die örtliche Zuständigkeit ist zunächst der Ausführungsort massgebend; liegt dieser im Ausland, so ist der schweizerische Erfolgsort entscheidend. Art. 348 Abs. 1 StGB ist subsidiär und greift nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz besteht. Das Vorenthalten eines Unmündigen ist am Ort verwirklicht, wo die Rückgabe hätte erfolgen müssen und der Täter die Herausgabe unterlässt. Der Antragsteller kann die Anklagekammer auch ausserhalb eines bereits entstandenen Gerichtsstandskonflikts anrufen, wenn andernfalls ein unnötiger prozessualer Umweg entstünde (consid. 1-3).

Testo completo

Urteilskopf

92 IV 156

  1. Entscheid der Anklagekammer vom 29. August 1966 i.S. X. gegen Kriminalkommission des Kantons Appenzell-I. Rh.

Sachverhalt

ab Seite 156

A.- Die im Kanton Thurgau heimatberechtigten und in Vaduz (Fürstentum Liechtenstein) niedergelassenen Eheleute X. versuchten aus einer Ehekrise herauszukommen, indem sie vereinbarten, Frau X. solle vom 15. Januar 1966 an für sechs Monate ihren Wohnsitz nach Chur verlegen und berechtigt sein, die beim Ehemann verbleibenden unmündigen Kinder R. und M. jeden zweiten Mittwochnachmittag in Vaduz zu besuchen und sie alle vierzehn Tage über das Wochenende nach Chur zu nehmen. Frau X. scheint sich dann erst am 1. Februar 1966 nach Chur begeben zu haben. Mittwoch, den 27. Juli 1966 lebte sie von ihrem Ehemanne noch immer getrennt. Sie holte am Nachmittag dieses Tages mit ihrem in St. Gallen wohnhaften Bruder Georges B. die beiden Kinder beim Ehemann in Vaduz ab, um angeblich das Besuchsrecht auszuüben. In Wirklichkeit nahm sie sie auf Anraten eines Anwaltes nach St. Gallen mit, um die Sache "ins Rollen" zu bringen. B. stellte Frau X. und den beiden Kindern sein Ferienhaus im Kanton Appenzell - I. Rh. zur Verfügung und liess X. auf telephonische Anfrage wissen, dass sie dort verbleiben würden, bis X. seine Ehefrau bitte, zu ihm nach Vaduz zurückzukehren.

B.- X. reichte am 28. Juli 1966 gegen seine Frau und gegen Georges B. beim Untersuchungsamt des Kantons Appenzell-I. Rh. Strafanzeige wegen Entziehens und Vorenthaltens von Unmündigen ein (Art. 220 StGB).

Mit Entscheid vom 10. August 1966 verneinte die Kriminalkommission von Appenzell-I. Rh. die Zuständigkeit dieses Kantons zur Strafverfolgung. Sie führte aus, der Entschluss der beiden Beschuldigten, die Kinder vorläufig in die Schweiz mitzunehmen, müsse bereits in Vaduz gefasst worden sein. Deshalb sei der eingeklagte Tatbestand mit hoher Wahrscheinlichkeit als in Vaduz gesetzt zu betrachten. Der gegenwärtige Aufenthalt der Kinder in Appenzell sei dabei lediglich sekundärer Natur. Sei nun aber die strafbare Handlung im Auslande verübt worden oder sei der Ort der Begehung nicht zu ermitteln, so seien gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Georges B. und Frau X. hätten ihren Wohnsitz in St. Gallen bzw. in Chur, jedenfalls nicht in Appenzell. Deshalb sei Appenzell-I. Rh. nicht zuständig.

C.- Mit Eingabe vom 24. August 1966 beantragt X. der Anklagekammer des Bundesgerichts, den zur Verfolgung und Beurteilung zuständigen Kanton zu bezeichnen.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

  1. Das Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen ist nur auf Antrag strafbar. X. ist Antragsteller. Ein solcher ist grundsätzlich berechtigt, den Gerichtsstand durch die Anklagekammer des Bundesgerichtes bestimmen zu lassen. Die Anklagekammer hat ihm diese in Art. 264 BStP nicht ausdrücklich erwähnte Befugnis in Anlehnung an den Entscheid in Sachen Pedler (BGE 73 IV 55) zunächst bei negativen Gerichtsstandskonflikten zuerkannt und später entschieden, dass er sie auch bei einem positiven Kompetenzkonflikt habe (BGE 88 IV 143). Im vorliegenden Fall liegt weder ein negativer noch ein positiver Kompetenzkonflikt vor, denn bis jetzt hat nur der Kanton Appenzell-I. Rh. zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen. Trotzdem rechtfertigt es sich auch hier, das in Art. 270 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 268 Ziff. 2 BStP vorgesehene Recht des Antragstellers, Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof anzufechten, durch die Befugnis zur Anrufung der Anklagekammer zu ersetzen. Damit es überhaupt zu einem Kompetenzkonflikt kommen könnte, müsste X. zuerst in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Form in einem weiteren Kanton Strafantrag stellen (BGE 73 IV 207). Dieser Umweg wäre nicht sinnvoll. Da Art. 264 BStP den Beschuldigten nicht nur bei Gerichtsstandskonflikten sondern schlechthin legitimiert, die Anklagekammer anzurufen, ist nicht zu ersehen, weshalb die Legitimation des Antragstellers auf Fälle von Gerichtsstandskonflikten beschränkt sein sollte (vgl. COUCHEPIN, ZStrR 63 115; WAIBLINGER, ZBJV 85 489).

  2. Strafbare Handlungen sind grundsätzlich am Orte der Ausführung zu verfolgen (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB). Befindet sich dieser im Auslande, so sind jedoch die Behörden des Ortes zuständig, wo in der Schweiz der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte (Art. 346 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das ist ein Ausfluss des Satzes, dass die im Auslande ausgeführten Verbrechen und Vergehen ausser am Orte der Ausführung auch da als verübt gelten, wo der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (Art. 7 StGB). Art. 348 Abs. 1 StGB, der die im Auslande verübte strafbare Handlung am schweizerischen Wohnsitz des Täters und subsidiär an seinem Heimatort verfolgt wissen will, geht diesen Bestimmungen nach. Er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber gemäss den Bestimmungen der Art. 4-6 StGBdennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist.

Daher ist unerheblich, ob die Beschuldigten am 27. Juli 1966 schon in Vaduz entschlossen waren, dem Gesuchsteller die beiden Kinder nicht mehr zurückzugeben, und ob sie ihm diese schon dadurch im Sinne des Art. 220 StGB entzogen haben, dass sie sie zwecks Ausübung des vereinbarten Besuchsrechtes in Vaduz abholten, oder erst dadurch, dass sie die Kinder nach Ablauf der Besuchsfrist, also in einem Zeitpunkt, wo sie sich wahrscheinlich bereits in der Schweiz befanden, nicht zurückbrachten. Der Erfolg der Tat ist auf alle Fälle in der Schweiz eingetreten, nämlich im Kanton Appenzell-I.Rh., in den die Kinder verbracht wurden und in dem Frau X. sie verwahrte.

  1. Übrigens macht sich nach Art. 220 StGB nicht nur strafbar, wer die unmündige Person dem Inhaber der elterlichen Gewalt entzieht, sondern auch, wer sie ihm vorenthält, sie z.B. im Zeitpunkt, wo er sie dem Inhaber der elterlichen Gewalt zurückgeben sollte, bei sich behält (vgl. BGE 80 IV 70, BGE 91 IV 232).

Gerade das wirft der Gesuchsteller den Beschuldigten in der Strafanzeige vor, indem er geltend macht, sein Anwalt habe sie am 28. Juli 1966 erfolglos aufgefordert, die beiden Knaben zurückzugeben. Die vorgeworfene Unterlassung ist überall da ausgeführt, wo die Beschuldigten hätten tätig werden müssen, um der Aufforderung zu entsprechen, namentlich also im Kanton Appenzell-I.Rh., wo die Knaben verweilten.

Auch unter diesem Gesichtspunkt befindet sich daher der Gerichtsstand im Kanton Appenzell-I.Rh.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Appenzell-I.Rh. werden zuständig erklärt, Frau X. und Georges B. wegen der ihnen vorgeworfenen Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

Parole chiave

venueterritorial jurisdictionchild abductionretentioncomplaint offensesuccess locusforeign actstanding

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to ask the Anklagekammer to determine venue.

Decisione estratta

Yes. In an offense prosecutable only on complaint, the complainant may request venue determination even absent a formal competence conflict.

Motivazione estratta

The court extended the standing recognized in earlier case law to negative and positive conflicts and held that the same logic applies here to avoid pointless procedural detours.

Questione giuridica chiave

Where the offense of taking and retaining minors was committed for venue purposes.

Decisione estratta

The offense was deemed committed in Switzerland, specifically in Appenzell-I. Rh., because the harmful result occurred there when the children were brought and kept there.

Motivazione estratta

Under Art. 346 and 7 StGB, the place of execution governs, but if execution is abroad, Swiss venue lies where the result occurred or should have occurred; Art. 348 StGB is subsidiary and inapplicable where a Swiss result place exists.

Questione giuridica chiave

Whether Appenzell-I. Rh. had jurisdiction to prosecute Frau X. and Georges B.

Decisione estratta

Yes. The authorities of Appenzell-I. Rh. were declared competent to investigate and judge both accused.

Motivazione estratta

Because the children were kept in Appenzell and the omission to return them was also realized there, venue lay in that canton.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.