progetti
BGE 92 I 358 ΓÇó Municipal authority may reject unlawful motions
BGE 92 I 358Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I7 dic 1966Dismissed
Gottfried Stäubli challenged the refusal of the Regensdorf municipal council to submit his motion to the municipal assembly, alleging a violation of his political rights. The Federal Court held that municipal authorities may review motions for legality and may reject unlawful motions even without an express statutory basis. Such review is compatible with direct democracy, especially because the decision is subject to remedies and the motion can be resubmitted in amended form. The complaint was dismissed insofar as the court entered into it.
Municipal motions; legality review by the communal authority. Although the Zurich Municipal Act contains no express provision authorizing the municipal council to examine motions ex officio for legality, communal authorities may refuse to submit unlawful motions to the electorate. This competence follows from the general principle that initiatives and similar popular proposals may be screened for conformity with higher-ranking law, including cantonal law, and is compatible with direct democracy, provided effective judicial review is available (consid. 4). The mere absence of special expertise or impartiality in the municipal authority does not negate the review power where a multi-level remedy system exists.
92 I 358
ab Seite 358
Aus dem Tatbestand:
A.- C. - Siehe vorangehendes Urteil.
D.- Gottfried Stäubli führt staatsrechtliche Beschwerde gegen beide Rekursentscheide des Regierungrates. In derjenigen betreffend Unzulässigerklärung seiner Motion stellt er u.a. den Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Gemeinderat anzuweisen, "die gültig gestellte Motion Stäubli der Gemeindeversammlung zur Entscheidung vorzulegen".
Der Beschwerdeführer rügt eine Beeinträchtigung seines Stimm- und Wahlrechts durch Verletzung der Vorschriften über die Behandlung von Motionen. Seine Motion sei entgegen der gesetzlichen Ordnung der Gemeindeversammlung nicht unterbreitet worden; der Gemeinderat habe sich angemasst, sie ungültig zu erklären. Dazu sei er nicht zuständig; es fehle ihm überdies die nötige Sachkunde und Unparteilichkeit.
E.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Gemeinderat Regensdorf beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er das Initiativrecht gegen alle unzulässigen Eingriffe verteidigt und insbesondere Versuchen entgegentritt, missliebige Initiativen der Volksabstimmung zu entziehen. In diesem Sinn hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Initiative wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit nur dann ungültig erklärt werden darf, wenn diese Undurchführbarkeit ganz offensichtlich ist. Kann dagegen bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes die bestrittene Möglichkeit der Verwirklichung nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, so muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen bleiben (vgl. das Urteil vom 24. Juni 1965 i.S. Z. und O. gegen Zürich, ZBl 67/1966 S. 36/7 Erw. 3).
Anders verhält es sich bei rechtswidrigen Initiativen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Staatsgerichtshof nicht nur als zulässig erachtet, Initiativen wegen Verstosses gegen eidgenössische und kantonale Verfassungsvorschriften oder gegen sonstiges Bundesrecht ungültig zu erklären. Er hat vielmehr allgemein den Behörden von Kantonen und Gemeinden das Recht zuerkannt, Initiativen auf Gesetzwidrigkeit zu überprüfen (vgl. ZBl 67/1966 S. 36). Wenn in früheren Entscheiden die Zulässigkeit der Überprüfung kantonaler Initiativen auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht bejaht wurde (BGE 80 I 161 /2 mit Verweisungen), so ergibt sich aus den dort angestellten Überlegungen, dass die Gemeindeinitiativen auch ohne ausdrückliche kantonalrechtliche Grundlage auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht überprüft werden dürfen. In der Literatur wird die Zulässigkeit dieses Vorgehens ebenfalls bejaht (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone S. 426, 429 mit Hinweisen). Im Kanton Zürich ist den Gemeindebehörden in gefestigter Praxis zuerkannt worden, rechtswidrige Motionen im Sinne von § 50 GG zurückzuweisen (ZBl 58/1957 S. 131 mit Verweisungen). Dieses Recht ist auch mit den Grundsätzen einer direkten Demokratie vereinbar. Gegen seine missbräuchliche Ausübung schützt die Möglichkeit, den Entscheid des Gemeinderates an den Bezirksrat, den Regierungsrat und das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Rückweisung einer Motion wegen Rechtswidrigkeit ist für den Motionär zudem von ungleich geringerer Bedeutung als etwa die vom Beschwerdeführer als zulässig betrachtete Ungültigerklärung bundesrechtswidriger kantonaler Initiativen. Während es nämlich für deren Zustandekommen regelmässig eines erheblichen Aufwandes bedarf (z.B. Sammeln der Unterschriften), steht das Motionsrecht jedem Stimmbürger offen und bringt nahezu keine Umtriebe mit sich. Wird eine Motion rechtswidrig erklärt, so kann der Stimmberechtigte ohne weiteres eine neue, entsprechend abgeänderte Motion einreichen, sofern das angestrebte Ziel auf diesem Wege überhaupt erreichbar ist.
Der allgemeine, nicht näher ausgeführte Einwand des Beschwerdeführers, den Gemeindebehörden fehle die für die Prüfung der Rechtswidrigkeit erforderliche Sachkunde und Unparteilichkeit, ist nicht geeignet, die Prüfungskompetenz in Frage zu stellen. Träfe der Vorwurf auf einzelne Gemeinden zu, so böte der ausgebaute Rechtsmittelweg genügend Gewähr dafür, dass das Motionsrecht auch in jenen Fällen beachtet würde.