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BGE 91 IV 205 ΓÇó Left-turn duty extends to all following vehicles
BGE 91 IV 205Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV26 nov 1965Dismissed
Steimen appealed against his conviction for turning left without sufficient caution after colliding with an overtaking vehicle. The Federal Court held that a driver turning left outside an intersection must take account of all following vehicles, not only the immediately following one. Because the appellant had not taken adequate precautions to verify that no vehicle was approaching from behind, he could and should have noticed the overtaking car in time. The nullity complaint was therefore dismissed and the conviction stood.
Art. 34 Abs. 3 SVG; Sorgfaltspflicht des nach links abbiegenden Fahrzeugführers ausserhalb von Verzweigungen; der Pflichtenkreis umfasst alle nachfolgenden Fahrzeuge. Der Linksabbiegende darf sich nicht darauf beschränken, nur das unmittelbar folgende Fahrzeug zu beobachten, sondern hat sich durch geeignete Vorsichtsmassnahmen, nötigenfalls durch kurzen Sicherheitshalt, zu vergewissern, dass kein von weiter hinten herannahendes Fahrzeug gefährdet wird. Die Möglichkeit eines mehrmaligen Überholens auf freier, übersichtlicher Strecke entbindet den Abbiegenden nicht von erhöhter Rücksichtnahme (E. 1 f.).
91 IV 205
ab Seite 205
A.- Steimen führte am 18. April 1964 gegen 07.45 Uhr einen Taunus-Kleinbus auf der Hauptstrasse Zürich-Bremgarten Richtung Mutschellen. Ihm folgten in grössern Abständen mehrere andere Fahrzeuge. Da er beabsichtigte, unmittelbar nach der Kantonsgrenze im Gemeindegebiet von Bergdietikon nach links in einen ins Reppischtal führenden Feldweg abzubiegen, fuhr er etwa 100 m vor dem Abbiegen mit mässiger Geschwindigkeit der Mittellinie der rund 7 m breiten Strasse entlang und gab das linke Blinkzeichen. Während des Abbiegens stiess er mit einem Personenwagen (Volvo) zusammen, der ihn links überholen wollte. Der Führer des überholenden Wagens, Wachter, hatte vorher mit grosser Geschwindigketi zwei hinter dem Taunus folgende Fahrzeuge in einem Zug überholt und übersehen, dass der Taunus gegen die Strassenmitte eingespurt war und den linken Blinker betätigte.
B.- Das Obergericht des Kantons Aargau verfällte am 4. Oktober 1965 Steimen wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3 und 39 Abs. 2 SVG sowie Wachter wegen Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 3 und 5 SVGin eine Busse von je Fr. 50.-.
C.- Steimen führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Diese Auffassung hält schon vor dem Wortlaut des Art. 34 Abs. 3 SVG nicht stand, der nicht bloss vom nachfolgenden Fahrzeug spricht, sondern Rücksichtnahme gegenüber allen nachfolgenden Fahrzeugen verlangt. Wie diese Bestimmung ihren Zweck erfüllen könnte, wenn der Linksabbiegende lediglich auf das nächstfolgende Fahrzeug zu achten hätte, wäre auch nicht zu ersehen. Es ist nicht verboten, auf freien und übersichtlichen Strecken zwei oder mehrere Fahrzeuge in einem Zug zu überholen, wenn die nötige Vorsicht angewendet wird und der Überholende die Gewissheit hat, dass er rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen kann (Art. 35 Abs. 2 SVG). Unter solchen Umständen kann sich daher der ausserhalb einer Verzweigung nach links Abbiegende auch dann, wenn er sicher ist, dass der ihm unmittelbar nachfolgende Fahrzeugführer seine Absicht erkannte, nicht darauf verlassen, dass kein anderer sich von weiter hinten nähern werde und ihn links zu überholen versuchen könnte. Gerade weil mit dieser Möglichkeit gerechnet werden muss und die Gefahr, dass der Überholende das beabsichtigte Abbiegemanöver nicht rechtzeitig erkennt, in solchen Fällen besonders gross ist, hat der Linksabbiegende umsomehr Rücksicht zu nehmen und sich zu vergewissern, ob er kein nachfolgendes Fahrzeug gefährde.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.