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BGE 90 IV 94 ΓÇó Art. 91(3) SVG applies even without prior official blood-test order
BGE 90 IV 94Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV1 mag 1964Dismissed
Oes, intoxicated after a Zurich traffic accident, fled the scene because he feared a blood test. The Zurich District Court convicted him only of violating the duty to behave properly after an accident and acquitted him of frustrating a blood test. On the prosecution’s appeal, the Zurich Superior Court convicted him under Art. 91(3) SVG and imposed one month’s imprisonment and a CHF 100 fine. The Federal Court rejected Oes’s nullity complaint, holding that Art. 91(3) SVG also applies when the driver’s conduct prevents the authorities from ordering a blood test in time, and that Oes at least acted with eventual intent.
Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung des Zwecks einer Blutprobe setzt keine vorgängige amtliche Anordnung der Massnahme voraus. Die Norm erfasst auch Verhaltensweisen, welche die rechtzeitige Anordnung oder Durchführung der Blutprobe verunmöglichen und dadurch die Feststellung der Angetrunkenheit vereiteln, insbesondere die Flucht des angetrunkenen Lenkers nach einem Unfall. Erforderlich ist lediglich vorsätzliches Handeln; genügt ist Eventualvorsatz, wenn der Täter mit der Anordnung der Massnahme rechnet und sich ihr für den Fall ihrer Anordnung entziehen will (vgl. Erw. 1 f.).
90 IV 94
ab Seite 94
A.- Oes fuhr am 17. Februar 1963 gegen Mitternacht am Steuer eines Volkswagens auf der Werdstrasse in Zürich stadtauswärts. Auf der Kreuzung mit der Stauffacherstrasse stiess er mit einem von links kommenden Personenwagen zusammen, der abgedreht wurde und gegen einen Baum prallte. Oes, der angetrunken war, hielt nicht an. Er befürchtete, sich einer Blutprobe unterziehen zu müssen, und ergriff deshalb die Flucht. Die Nacht verbrachte er auswärts.
B.- Das Bezirksgericht Zürich fand Oes des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) schuldig und bestrafte ihn mit zwanzig Tagen Haft. Von der Anklage, den Zweck einer Blutprobe vereitelt zu haben (Art. 91 Abs. 3 SVG), sprach es ihn frei.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Oes am 25. November 1963 dieses Vergehens ebenfalls schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis und Fr. 100.-- Busse.
C.- Oes führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei von der Anschuldigung, sich gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG strafbar gemacht zu haben, freizusprechen. Er macht geltend, diese Bestimmung setze in jedem Falle eine amtlich angeordnete Massnahme voraus; an einer solchen fehle es hier. Wer fliehe, mache sich zudem nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimme. Dies treffe nach Art. 92, nicht aber nach Art. 91 Abs. 3 SVG zu.
Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die Oes gegen das gleiche Urteil eingereicht hat, ist vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 20. März 1964 abgewiesen worden.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 91 Abs. 3 SVG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.
Dass blosse Flucht nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen bestraft werden darf, hilft dem Beschwerdeführer nicht. Art. 91 Abs. 3 SVG frägt nicht danach, mit welchen Mitteln der Täter den Zweck der Massnahmen vereitelt. Die Bestimmung verlangt auch nicht, dass er besondere Vorkehren treffen müsse, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Es genügt, dass dem Täter ein Verhalten zur Last gelegt werden muss, das auf Vereitelung des Nachweises angelegt ist, in angetrunkenem Zustande ein Fahrzeug geführt zu haben. Der angetrunkene Fahrer, der nach einem Unfall die Flucht ergreift und sich, wie der Beschwerdeführer, dem Zugriff der Polizei solange entzieht, bis die Angetrunkenheit abgeklungen und damit nicht mehr feststellbar ist, macht sich deshalb nicht nur nach Art. 92, sondern auch nach Art. 91 Abs. 3 SVG strafbar.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.