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BGE 90 IV 36 ΓÇó Right-of-way at inner-city road junction with minor side street
BGE 90 IV 36Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV28 gen 1964Dismissed
Müller challenged a conviction for violating the right-of-way rule after colliding with a car entering from Bläsistrasse in Zurich. The Federal Court held that the side street vehicle had priority under Art. 27(1) MFG because the road was not merely an insignificant access lane. The appellant could not assume a waiver of priority from the other driver’s stop or from the fact that he was at the end of a vehicle column. He had seen the other car in time to slow down or pass behind it. The cassation complaint was dismissed and the CHF 30 fine remained in force.
Art. 27 Abs. 1 MFG; Vortrittsrecht an innerörtlichen Einmündungen und Anforderungen an einen Verzicht auf den Vortritt. Die Ausnahme für Einmündungen bloss unbedeutender Nebenstrassen gilt nur für Verkehrswege, die nach Funktion, Anlage und Grössenordnung als praktisch verkehrsunerheblich erscheinen (consid. 2). Der auf der Hauptstrasse Fahrende hat sich auf die Möglichkeit einzustellen, dem von rechts Kommenden Vortritt zu gewähren, und seine Fahrweise entsprechend zu mässigen (consid. 2 f.). Ein Verzicht auf den Vortritt darf nur aus einem eindeutigen Zeichen des Berechtigten abgeleitet werden; blosse Umstände wie ein Sicherheitsanhalten oder das Warten auf andere Fahrzeuge genügen nicht (consid. 3).
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ab Seite 36
A.- Müller fuhr am 28. November 1962 gegen Mittag am Steuer seines Personenwagens auf der Limmattalstrasse in Zürich stadtauswärts. Als er sich mit 30-40 km/Std. als letzter einer Fahrzeugkolonne der von rechts einmündenden Bläsistrasse näherte, fuhr von dort her ein Personenwagen, der von Christine M. gesteuert war, auf die Hauptstrasse. Christine M. hatte an der Einmündung einen Sicherheitshalt eingeschaltet und beabsichtigte dann, die Lücke zwischen den letzten zwei Fahrzeugen der stadtauswärts fahrenden Kolonne benützend, nach links in die Limmattalstrasse einzubiegen. Sie hatte die 20 m breite Hauptstrasse bereits zu einem Drittel überquert, als das Auto Müllers auf der Höhe der Hinterräder gegen die linke Seite ihres Wagens stiess. Es entstand beträchtlicher Sachschaden.
B.- Der Polizeirichter der Stadt Zürich und auf Einsprache hin am 31. Oktober 1963 auch der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich verfällten Müller wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 MFG in eine Busse von Fr. 30.-.
C.- Müller führt gegen das Urteil des Einzelrichters Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen:
Ebensowenig hilft dem Beschwerdeführer, dass der Vortrittsberechtigte aus der Nebenstrasse verpflichtet ist, besonders aufmerksam zu fahren (BGE 76 IV 257). Art. 27 MFG verlangt im Hinblick auf das Vortrittsrecht des von rechts Kommenden ausdrücklich, dass an Gabelungen und Kreuzungen, denen Einmündungen gleichgestellt sind (BGE 81 IV 251, BGE 82 IV 24), die Geschwindigkeit gemässigt werde, schreibt also auch den auf der Hauptstrasse Fahrenden Rücksichtnahme auf Vortrittsberechtigte vor. Haben aber die Benützer der Hauptverkehrsader ebenfalls damit zu rechnen, dass sie einem aus der Nebenstrasse Kommenden den Vortritt lassen müssen, so haben sie ihre Fahrweise diesem Umstand anzupassen (BGE 81 IV 294 und dort angeführte Urteile).