Deduction of withholding tax from wage before garnishment

BGE 90 III 33Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III8 giu 1964Dismissed

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Sintesi Omnilex

Otto Schumacher challenged the wage garnishment of Alfred Riedmann, a foreign resident employed by Josef Meier AG, arguing that the monthly withholding tax of CHF 44 should not reduce the debtor's garnishable wage. The lower authorities rejected the complaint. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the decisive wage is the amount actually paid to the debtor, and that a direct withholding-tax deduction by the employer is not to be added to the debtor's subsistence minimum. The recourse was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 115 Abs. 2 SchKG; wage garnishment and withholding tax: the relevant earnings are those actually paid to the debtor. A monthly withholding-tax deduction made directly by the employer pursuant to a cantonal withholding-tax ordinance is not to be treated as an item of the debtor's minimum subsistence budget, but as a prior deduction from income. If the employer's right to retain part of the wage is disputed, the debt-enforcement office must proceed under the rules applicable to disputed claims. No debt-enforcement privilege of the tax authority is thereby created; the method merely reflects the debtor's actual disposable income.

Testo completo

Urteilskopf

90 III 33

  1. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Juni 1964 i.S. Schumacher

Sachverhalt

ab Seite 33

A.- Sachwalter Otto Schumacher betrieb Alfred Riedmann in Betreibung Nr. 4518 für eine Forderung aus Pfändungsverlustschein von Fr. 3'870.50. Das Betreibungsamt der Stadt Luzern vollzog am 7. November 1963 die Pfändung und stellte am 29. Januar 1964 dem Gläubiger die Pfändungsurkunde zu. Mangels freier Aktiven wurde die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG bezeichnet. Das Existenzminimum des Schuldners Riedmann, der ausländischer Aufenthalter ist und bei der Firma Josef Meier AG arbeitet, wurde bei einem Bruttolohn von Fr. 945.-- mit Fr. 972.70 angegeben, wobei im betreibungsrechtlichen Zwangsbedarf ein Steuerabzug der Arbeitgeberin von Fr. 44.- berücksichtigt wurde.

B.- Schumacher erhob am 10. Februar 1964 Beschwerde beim Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Stadt als unterer Aufsichtsbehörde und verlangte u.a., der beim Notbedarf in Abzug gebrachte Steuerbetrag von monatlich Fr. 44.- sei zu streichen. In einer Vernehmlassung zur Beschwerde brachte das Betreibungsamt der Stadt Luzern am 21. Februar 1964 vor: Die Pauschalsteuer-Quote sei bei der Bestimmung des Notbedarfs wegzulassen, dafür auf der Einkommensseite in dem Sinne zu berücksichtigen, dass der Bruttoverdienst von Fr. 945.-- um den Betrag der Steuer zu kürzen sei. Der Amtsgerichtspräsident Luzern-Stadt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. März 1964 ab. Auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes des Kantons Luzern (obere kantonale Aufsichtsbehörde) wies mit Urteil vom 27. April 1964 die von Schumacher weitergezogenen Beschwerdebegehren ab, soweit sie die Lohnpfändung betrafen.

C.- Schumacher rekurriert hiegegen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1.2. - Der Schuldner verdient bei der Josef Meier AG brutto Fr. 945.--. Davon sind nach der Meinung des Rekurrenten bloss Fr. 55.70 Beiträge an verschiedene Sozialversicherungskassen abzuziehen, sodass der für die Pfändung massgebende Nettolohn Fr. 889.30 betragen würde und bei einem unbestrittenen Existenzminimum von Fr. 873.-- ein pfändbarer Lohnbetrag von Fr. 16.30 verbliebe. Diese Berechnung ist unrichtig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist als Lohn des Schuldners Riedmann der Betrag massgebend, den er wirklich ausbezahlt erhält (s.BGE 77 III 162). Dies sind aber bloss Fr. 845.30, d.h. die errechneten Fr. 889.30 abzüglich eine Pauschalsteuer von Fr. 44.- monatlich. Die Pauschalsteuer zahlt die Arbeitgeberin als Vertreterin des steuerpflichtigen Schuldners Riedmann - der ausländischer Aufenthalter in der Schweiz ist - direkt an die Steuerbehörde und entgeht damit einer allfälligen Haftbarkeit als Solidarschuldnerin. Für die Zulässigkeit des direkten Abzuges kann sich die Josef Meier AG auf die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 29. Dezember 1956 über die pauschale Besteuerung des Erwerbseinkommens ausländischer Aufenthalter stützen. Sollte der Rekurrent das Recht der Arbeitgeberin bestreiten, einen Teil des Lohnes des Schuldners zurückzubehalten, so hätte das Betreibungsamt nach den Regeln über die Pfändung bestrittener Guthaben vorzugehen (s.BGE 77 III 162).

Es handelt sich also nicht um die Zurechnung der Steuern zum Notbedarf, sondern um einen ohne Zutun des Schuldners von der Arbeitgeberin vorgenommenen Lohnabzug. Für die Steuerbehörde wird dadurch kein betreibungsrechtliches Privileg geschaffen; sie stützt sich auf den in der Verordnung des Regierungsrates enthaltenen besondern Rechtstitel. Eine Rechtsungleichheit zwischen Schuldnern, die ausländische Aufenthalter sind, und solchen, die als Schweizer oder Ausländer Wohnsitz in der Schweiz haben, wird durch die Berechnungsart ebenfalls nicht bewirkt. Im Gegenteil: Es wird der Grundsatz verwirklicht, dass jeder Schuldner das ihm zustehende Existenzminimum tatsächlich ausbezahlt erhalten soll und ihm nicht Lohnforderungen angerechnet werden, über die er wegen Verrechnung oder Zession gar nicht verfügen kann.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

debt enforcementwage garnishmentwithholding taxsubsistence minimumactual wageforeign residentemployer deduction

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Questione giuridica chiave

Whether the monthly withholding tax deducted by the employer must be included in the debtor's wage for garnishment purposes or treated as a deduction from the actually paid wage.

Decisione estratta

The relevant wage is the amount the debtor actually receives. The employer's direct withholding-tax deduction is not added to the protected minimum subsistence amount but reduces the wage subject to garnishment.

Motivazione estratta

The court held that the employer pays the tax directly as representative of the tax-liable foreign resident employee, pursuant to the cantonal withholding-tax ordinance. This is not a debt-enforcement privilege for the tax authority, but a lawful deduction from earnings; if the employer's right to retain part of the wage is disputed, the debt-enforcement office must proceed as for disputed claims.

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