Security for costs denied to Swiss citizen abroad

BGE 90 II 144Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II19 mag 1964Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

In a divorce appeal, the wife asked the Federal Supreme Court to require the husband, who lived in Waldshut, to deposit CHF 5,000 as security for potential party costs. The President of the Second Civil Division refused the request. He reasoned that although Art. 150(2) OG permits security for a party without Swiss domicile, the provision leaves the matter to judicial discretion. Given the husband’s Swiss nationality and the enforceability of a possible costs award in Germany, the equality principle justified denying security. The court also granted the wife, as respondent to the husband’s appeal, a new 20-day period to file a short answer.

Massima Omnilex

Art. 150 Abs. 2 OG; security for party costs for a Swiss citizen domiciled in a contracting state under the International Convention on Civil Procedure and on the basis of equality of treatment. The provision is discretionary and not mandatory. A Swiss national domiciled abroad is not automatically exempt from security merely because he lacks domicile in Switzerland; however, where enforcement of a possible costs award is not materially endangered and the equal-treatment principle so requires, the request may be refused in the court’s discretion (consid. 1). Under Art. 4 ZGB, the decision must be taken according to law and equity. Procedural time limits may then be newly fixed in the dispositive pursuant to Art. 61 OG.

Testo completo

Urteilskopf

90 II 144

  1. Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 19. Mai 1964 i.S. Huber gegen Huber.

Sachverhalt

ab Seite 144

Gegen das Scheidungsurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. September 1963 haben beide Parteien Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Mit Gesuch vom 24. April 1964 stellt die Ehefrau das Begehren, der in Waldshut (Deutschland) wohnende Ehemann sei zur Sicherstellung einer ihr allenfalls zustehenden Parteientschädigung durch Barhinterlage von Fr. 5000.-- bei der Bundesgerichtskasse zu verpflichten. Der Ehemann beantragt Abweisung des Gesuches.

Erwägungen

Es ist zu erwägen:

Art. 150 Abs. 2 OG bestimmt: "Eine Partei kann auf Begehren der Gegenpartei vom Präsidenten oder Instruktionsrichter zur Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung (Art. 159 und 160) angehalten werden, wenn sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder erweislich zahlungsunfähig ist." Die Gesuchstellerin beruft sich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Prozessgegners (der anscheinend in guten Vermögensverhältnissen lebt), sondern einzig auf dessen ausländischen Wohnsitz. Wäre er deutscher Staatsangehöriger, so könnte er nicht aus diesem Grunde zur Kostenversicherung verpflichtet werden (Art. 17 IUeZPR, der als staatsvertragliche Norm dem Art. 150 Abs. 2 OG vorgeht). Da er Schweizerbürger ist, kommt ihm diese Befreiung von der Sicherstellungspflicht nicht zugute; denn Art. 17 IUe schützt nur die Angehörigen anderer Vertragsstaaten, nicht auch die Angehörigen des Staates, in dem der Zivilprozess stattfindet (vgl. BGE 57 II 584, BGE 80 II 94 /95 zweitletzter Absatz der Erwägungen mit Bezugnahme auf Art. 150 Abs. 2 OG). Eine Frage für sich ist, ob Schweizerbürger, die vor schweizerischen Gerichten als Kläger oder Intervenienten (oder als Berufungskläger, vgl. BGE 43 I 101, BGE 45 I 381) auftreten, bei Wohnsitz in einem der IUeZPR beigetretenen Staate wie insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGE 78 I 130 ff.) aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls von der Kostenversicherungspflicht wegen ausländischen Wohnsitzes zu befreien seien. Dieses Postulat ist für das Verfahren vor kantonalen Gerichten teilweise verwirklicht worden durch das Konkordat vom 5./20. November 1903 (BS 3 S. 652), dem die meisten Kantone beigetreten sind. Danach dürfen Schweizerbürger, die in einem Konkordatskanton als Parteien oder Intervenienten im Zivilprozess auftreten, nicht deshalb zur Kostenversicherung angehalten werden, weil sie ihren Wohnsitz in einem andern Konkordatskanton oder in einem der IUeZPR beigretetenen Staate (damals derjenigen vom 14. November 1896) haben. Nach Lehre und Rechtsprechung ist anzunehmen, ein diesem Konkordate beigetretener Kanton wolle seine eigenen Angehörigen (auf die das Konkordat nicht zu beziehen ist) nicht schlechter stellen; es komme ihnen daher (nicht nach dem Konkordat, sondern nach einem ungeschriebenen Grundsatz des heimatlichen Prozessrechtes) der gleiche Schutz zu (vgl. STAUFFER, ZbJV 62 S. 39, und ein Urteil des bernischen Appellationshofes, daselbst S. 182; LEUCH, N. 4 zu Art. 70 ZPO). Der gleichen Überlegung gibt GULDENER (Das internationale und interkantonale Prozessrecht der Schweiz, S. 15 N. 34) auch ausserhalb des Geltungsbereiches jenes Konkordates Raum (also auch für ein Verfahren vor Bundesgericht): Art. 17 IUeZPR gelte zwar nicht für Personen, die vor den Gerichten ihres Heimatstaates auftreten; es sei aber nicht anzunehmen, dass der eigene Staatsangehörige, der in einem Vertragsstaate Wohnsitz hat und in der Schweiz Klage erhebt, zur Leistung einer Ausländerkaution verpflichtet sei. Diese an sich einleuchtende Betrachtungsweise findet indessen im klaren Wortlaut des Art. 150 Abs. 2 OG keinen Anhaltspunkt. Es wäre mit dieser Vorschrift nicht vereinbar, solche Schweizerbürger ohne weiteres allgemein von der Sicherstellungspflicht zu befreien. Nun weicht aber Art. 150 Abs. 2 OG von den früher geltenden Grundsätzen des Art. 213 aoG dadurch ab, dass an die Stelle einer starren Gesetzesnorm ("Wenn eine Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, so ist sie gehalten... Sicherheit zu leisten") eine Kann-Vorschrift getreten ist ("... kann ... zur Sicherstellung ... angehalten werden"). Die Auferlegung einer Kostenversicherung steht nach Art. 150 Abs. 2 OG im richterlichen Ermessen. Es ist also über ein dahingehendes Gesuch der andern Partei nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. Art. 4 ZGB). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Postulat der Rechtsgleichheit eine besondere Bedeutung, und es ist gerechtfertigt, einen Schweizerbürger mit Wohnsitz in einem der IUeZPR beigetretenen Staate wenigstens dann von der Sicherstellungspflicht zu befreien, wenn die Parteientschädigung, welche die andere Partei gesichert sehen will, nicht als stärker gefährdet erscheint als sie es gegenüber dem Angehörigen eines andern Vertragsstaates (zumal gegenüber einem Angehörigen des Wohnsitzstaates des Gesuchsgegners) wäre. Das trift hier zu: Abgesehen von der Möglichkeit des Zugriffs auf das in der Schweiz befindliche Vermögen des Gesuchsgegners ist eine diesem allenfalls für das bundesgerichtliche Verfahren aufzuerlegende Parteientschädigung auch in Deutschland vollstreckbar, sei es auf Grund von Art. 18 IUeZPR (vgl. STEIN/JONAS, 14. Auflage, Bem. III, 1 zu § 723 der deutschen ZPO), sei es nach dem Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich vom 2. November 1929.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1.- Das Sicherstellungsbegehren wird abgewiesen.

  1. Der Beklagten und Widerklägerin wird zur Einreichung einer kurz gefassten Antwort auf die Berufung des Klägers und Widerbeklagten eine neue Frist von 20 Tagen gemäss Art. 61 OG eingeräumt, laufend von der Zustellung der vorliegenden Verfügung an.

Parole chiave

security for costsequal treatmentSwiss nationalityforeign domicileparty costsjudicial discretionenforcement abroad

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the husband had to provide security for party costs because he had no domicile in Switzerland.

Decisione estratta

The security request was denied; although the husband lived abroad, the court exercised discretion under Art. 150(2) OG and, for reasons of equal treatment, declined to require security from a Swiss citizen domiciled in a treaty state where enforcement of a costs award was available.

Motivazione estratta

Art. 150(2) OG allows but does not require security. The court held that the equality concern may justify exempting a Swiss national domiciled in a contracting state when the requested costs award is not more endangered than against foreign nationals, especially since enforcement in Germany was possible.

Questione giuridica chiave

Whether the respondent should receive a new time limit to file a short reply to the appeal.

Decisione estratta

A new 20-day deadline was granted from service of the order.

Motivazione estratta

Consequent procedural relief was ordered in the dispositive under Art. 61 OG.

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