- Urtheil vom 1. Dezember 1883 in Sachen
Saner gegen Solothurn.
A. Der Kläger Sigmund Saner ist Eigenthümer des Wirths
hauses zum Kreuz im Dorfe Büsserach, Kantons Solothurn.
Das Wirthschaftsgebäude ist auf seiner westlichen Seite unmit
telbar am Bette des Wildbaches Lüßel, eines öffentlichen Ge
wässers, gelegen; gegen Osten und Süden stößt dasselbe an
die Kantonsstraße über den Paßwang und diejenige von Büsse
rach nach Wahlen, welch letztere dicht an dem Hause zum Kreuz
auf einer vom Staate Solothurn erstellten steinernen Brücke die
Lüßel überschreitet. Ungefähr in der Mitte der Westseite des
Hauses befindet sich im Bachbette der Lüßel ein Ueberfallswuhr
mit Fallboden und Seitenmauern, welches im Jahr 1850, nach
dem durch das Hochwasser vom 2. August 1850 das frühere
Wuhr weggerissen worden war, vom Staate Solothurn erstellt
worden ist. Bei dem außerordentlichen Hochwasser vom 1. auf
den 2. September 1881 nun wurde zunächst die dem Hause
des Klägers gegenüberliegende linksseitige Ufermauer, welche
dem Wuhre und der Brücke zur Stütze dient, niedergeworfen;
hernach wurden auch die, nunmehr auf der einen Seite los
gerissenen, Wuhrbäume sammt der Stichbrücke fortgerissen und
ein Stück der klägerischen Hausmauer, welche gleichzeitig Ufer
mauer ist, herausgebrochen, so daß die Hausmauer theilweise
einstürzte und das Wasser in das Innere des Hauses eindrang
und dasselbe verwüstete.
B. Mit Klageschrift vom 5. März 1882 stellte hierauf Sig
mund Saner beim Bundesgerichte den Antrag. Es sei der
Kanton Solothurn gehalten, ihm eine Entschädigung von
10,500 Fr. zu bezahlen, indem er im Wesentlichen ausführte:
Die Ursache der Beschädigung seines Hauses liege in der un
zweckmäßigen, technisch fehlerhaften Anlage des vom Staate
erstellten Ueberfallswuhres und der linksseitigen Flügelmauer,
sowie in der mangelhaften Unterhaltung dieser Anlagen. Ins
besondere sei dabei auch hervorzuheben, daß die Wuhrbäume
ohne mittlere Pfahlverstärkung zwei Fuß tief in die westliche
seten. Der
Seitenmauer seines Gebäudes eingelassen gewesen
Staat Solothurn sei daher entschädigungspflichtig. Zur noth
wendigen baulichen Wiederherstellung des vor circa 35 Jahren
neuerbauten, vor der Katastrophe vom 2. September 1881 in
untadelhaftem baulichem Zustande befindlichen Hauses sei ein
Kostenaufwand von mindestens 7000 Fr. erforderlich; ferner
habe das Gebäude durch die starke Erschütterung in Folge des
Zusammenbruchs der westlichen Front, an verschiedenen Stellen,
namentlich auch im Keller, Spalten und Risse bekommen, wo
durch es eine Werthverminderung von mindestens 1000 Fr.
erlitten habe. Sodann erleide der Kläger durch Störung und
Schmälerung des Wirthschaftsbetriebes, da eine einzelne
Wirthschaftsstube benutzbar geblieben sei und von Beherbergung
von Gästen bis zu Wiederherstellung des Hauses keine Rede
einen Schaden, der mit durchschnittlich 8 Fr.
in könne,
per Tag oder einer Aversalsumme von 1500 Fr. sehr mäßig
beziffert sei, wofür auf Expertise oder richterliches Ermessen ab
gestellt werde. Im Weitern seien bei der nöthig gewordenen
schleunigen Fortschaffung von Möbeln und Vorräthen aus dem
bedrohten Hause viele Gegenstände beschädigt worden oder ver
loren gegangen, wofür eine Entschädigung von 8000 Fr. ver
langt werde, für welche Forderung Zeugen eventuell auch Ex
pertenbeweis angetragen werde. Endlich habe Kläger während
und nach den Hülfeleistungen, sowie bei den Arbeiten, um das
beschädigte Haus zu stützen, für die Hülfsmannschaft Viktualien,
namentlich Getränke, im Werthe von mindestens 200 Fr. ver
braucht, wofür er ebenfalls Beweis durch Zeugen, eventuell
auch durch Experten oder richterliches Ermessen anerbiete.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage trägt der be
klagte Fiskus des Kantons Solothurn auf Abweisung des
Klagebegehrens unter Kostenfolge an. Er führt im Wesentlichen
aus: Er bestreite grundsätzlich die Schadensersatzpflicht. Nach
dem kantonalen Gesetze über Wasserbau und Entsumpfungen
vom 4. Juni 1858 laste die Uferschutzpflicht zunächst auf dem
betheiligten Grundeigenthum, bei gemeingefährlichen öffentlichen
Gewässern auch auf den betheiligten Gemeinden. Der Staat
betheilige sich bei größern und wichtigern Schutzbauten lediglich
als Subvenient, wobei immerhin der Regierungsrath befugt
sei, in dringlichen Fällen von sich aus einzuschreiten; vor dem
Erlaß dieses Gesetzes sei die Uferschutzpflicht im Kanton Solo
thurn nicht gesetzlich regulirt gewesen. In der Regel seien die
Schutzbauten von den betheiligten Landeigenthümern und den
Gemeinden ausgeführt worden und habe sich der Staat nur
ausnahmsweise betheiligt. Die Wasser und Straßenbauten an
der Lüßel vom Jahre 1850 seien vom Staate, gestützt auf das
damalige Straßenbaugesetz vom 15. Juni 1836, ausgeführt
worden. Von einer Verpflichtung des Staates, für Schaden,
der durch Ueberschwemmungen verursacht werde, Entschädigung
zu leisten, habe dieses Gesetz ebensowenig als das gegenwärtig
geltende Recht etwas gewußt. Die Statuirung einer solchen Er
satzpflicht würde zu der geradezu unerträglichen Konsequenz
führen, daß der Staat, weil er Schutzbauten ausgeführt oder
subventionirt habe, nun noch den Schaden, der trotz dieser
Schutzbauten entstehe, bezahlen müsse. Es werde übrigens be
stritten, daß die vom Staate im Jahre 1850 ausgeführten
Schutzbauten fehlerhaft ausgeführt oder mangelhaft unterhalten
worden seien; bestritten werde auch, daß Wuhrbäume in die
Hausmauer des klägerischen Hauses eingelassen gewesen seien.
Die Wahrheit sei vielmehr die, daß die Wuhrbäume in die
rechtsseitige Bachmauer eingelassen worden seien und daß nun
der Erbauer des klägerischen Hauses seine Hausmauer auf
diese Bachmauer gestellt habe. Die linksseitige Flügelmauer
stehe auf dem Kläger gehörigem Lande und der Kläger wäre
also in erster Linie verpflichtet, dieselbe zu unterhalten. Das
Ueberfallswuhr vor dem klägerischen Hause sei zum Betriebe
einer bis vor circa 10 Jahren bestandenen Gypsmühle angelegt
worden. Das Haus des Klägers sei schlecht und zu wenig tief
fundamentirt gewesen und es haben die Mauern aus schlechtem
Material bestanden; dasselbe sei daher, weil unmittelbar an
der Lüßel gelegen, stets auch bei geringem Hochwasser gefähr
det. Das ganz außerordentliche Hochwasser vom 1. auf den
2. September 1881 qualifizire sich als höhere Gewalt, für
deren Wirkungen jedenfalls der Beklagte nicht verantwortlich
ei. Eventuell werde die Höhe der klägerischen Forderungen
bestritten. Zur Wiederherstellung des Hauses genüge eine Summe
von 5000 Fr.; die übrigen Forderungen des Klägers seien un
substanziirt und übertrieben.
D. In Replik und Duplik halten beide Parteien im We
sentlichen an ihren Behauptungen fest; in der Duplik behauptet
der Beklagte namentlich noch, daß bei dem Brückenbau in
Büsserach vom Jahre 1850 der bei der Wassergröße vom 1.
auf den 2. September 1881 weggerissene Wuhrbaum bereits
auf der Westseite des beschädigten Hauses eingelassen gewesen
sei und daß damals an diesem alten Zustande nichts geändert
worden sei. In seiner Beweiseingabe gibt der Kläger dies zu,
aber mit dem Beifügen, daß fraglicher Wuhrbaum beim Baue
des klägerischen Hauses im Jahre 1847 vom Staate Solothurn
und zwar wider den Willen des damaligen Hauseigenthümers
in die Mauer eingelassen worden sei.
E. Das Beweisverfahren hat ergeben:
- Nach den Aussagen der Zeugen Viktor Jecker, alt Holz
bannwart Viktor Meyer, Felix Kübler und Urs Josef Saner
wurde das Haus zum Kreuz im Jahre 1847 ganz von unten
auf, nicht auf eine bereits bestehende Bachmauer erbaut.
- Ueber den Hergang bei der Beschädigung des klägerischen
Hauses am 2. September 1881 sagen die Zeugen Johann
Miesch, Zimmermann in Breitenbach, Anton Schmid, Josef
Troller, Josef Gasser übereinstimmend aus: zuerst sei die auf
der linken Bachseite befindliche Flügelmauer vom Wasser nieder
gerissen worden, worauf ein auf der einen Seite dort befestigter,
auf der andern Seite dagegen in die Mauer des Hauses zum
Kreuz eingelassener Wuhrbaum (Tromschwelle) vom Wasser hin
und her bewegt und schließlich durch die Hausmauer durchge
trieben worden sei, was den theilweisen Einsturz der westlichen
Hausfront zur Folge gehabt habe.
- Nach den Aussagen der Zeugen Johann Miesch, Albert
Kübler, Anton Schmid, Viktor Jecker, Josef Troller, Josef
Baptist Stich, Moritz Kübler, Oliv Saner, Euseb Vogt, ge
wesener Kantonsingenieur, befand sich die linksseitige Flügel
mauer vor dem Hochwasser vom 1, auf den 2. September 1881
im Zustande größter Baufälligkeit, so daß sie ein Mann ohne
Mühe in den Bach hätte werfen können. (Aussage des Oliv
Saner.) Der Zeuge Euseb Vogt konstatirte im Jahre 1879 in
seiner Stellung als Kantonsingenieur den schlechten baulichen
Zustand der fraglichen Mauer und beantragte deren Ausbesse
rung, welchem Antrage indessen keine Folge gegeben wurde.
Nach der Aussage der Zeugen Viktor Jecker, Josef Troller,
Johann Baptist Stich, Moritz Kübler, Oliv Saner, Ingenieur
Botteron, Johann Miesch hatte sich im Fernern unter der Stich
brücke eine das Querwuhr bloßlegende Aushöhlung gebildet,
welche 1 Meter oder 3 ½ Fuß tief war, so daß man unter
die Stichbrücke hinunterschlüpfen konnte.
4. Nach den Aussagen der Zeugen Ingenieur Botteron, A.
Jecker und Viktor Jecker ist die in den Bauvorschriften vom
Jahre 1850 vorgeschriebene Faschinenlage mit Steinabpflasterung
unterhalb des Fallbodens (der Pritsche) nie ausgeführt worden.
5. Der Experte Oberingenieur Ganguillet spricht sich, gestützt
auf den Augenschein und die Zeugenaussagen über den Zustand
der Wuhranlage vor dem Hochwasser vom 2. September 1881
sowie über die Ursache der Beschädigung des klägerischen Hau
ses dahin aus: Der Zweck der fraglichen Anlage sei der einer
Bachverbauung gewesen. An der ursprünglichen Anlage, soweit
sie sich aus den Bauvorschriften erkennen lasse, lasse sich aus
setzen, daß für die nicht beständig im Wasser befindlichen Theile
nicht ausschließlich Steine statt Holz verwendet worden seien
und daß die Vorkehren zum Schutze gegen Auskolkungen nicht
genügend gewesen seien. Ein großer Fehler sei die Nichtaus
führung der Faschienenlage mit Steinabpflasterung unterhalb des
Fallbodens gewesen, worin auch ohne Zweifel eine der Haupt
ursachen der Zerstörung der Bauten gefunden werden müsse.
Ebenso sei die Befestigung der Wuhrbäume in der rechtsseitigen
Mauer, auf welcher das Wirthshaus zum Kreuz gestanden habe,
ein Fehler gewesen, welcher, wie sich auch wirklich gezeigt habe,
für das Haus sehr gefährlich habe werden können. Die links
seitige Flügelmauer sei schon von Anfang an anscheinend nicht
mit der für einen solchen Bau erforderlichen Sorgfalt ausge
führt worden; vor dem Hochwasser von 1881 habe sie, nach
den Zeugenaussagen, in Folge ungenügender Unterhaltung alle
Zeichen größter Baufälligkeit dargeboten. Auch die bezeugte Un
terspülung der sogenannten Pritsche zeige, daß der Bau sehr
gefährdet gewesen und eine Reparatur desselben dringlich
gewesen fei. Welcher der erwähnten Uebelstände die eigentliche
Ursache der Zerstörung des klägerischen Hauses geworden sei,
lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Wahrscheinlich sei zuerst
die Pritsche und die linksseitige Mauer zerstört; dann seien die
in letzterer eingemauerten Wuhrbäume an dem einen Ende los
geworden, während sie an dem andern noch in der Mauer des
Wirthshauses eingeklemmt blieben und seien vom Wasser hin
und hergetrieben worden, bis ein Theil der Mauer herausge
rissen worden sei. Es sei möglich und ziemlich wahrscheinlich,
daß, wenn die Wuhrbäume nicht in die Mauer eingelassen
worden wären, diese ungeachtet der Zerstörung der übrigen
Bauten, wenigstens so lange die Pfähle ausgehalten hätten,
nicht eingestürzt wäre.
6. Die Zeugen Moritz Kübler und Urs Viktor Jecker sagen
aus, daß der im Jahre 1881 weggerissene Wuhrbaum im
Jahre 1847 in die Hausmauer des damals neuerbauten Hauses
zum Kreuz eingelassen worden sei. Der Zeuge M. Kübler sagt,
es sei dies gegen den Willen des damaligen Hauseigenthümers
Roth geschehen. Dieser habe aufbegehrt. Der Zeuge U. V. Jecker
dagegen erklärt: Roth habe sich anfänglich dagegen gesperrt, es
dann aber doch geschehen lassen, aber nachher beständig aufbe
gehrt, es reue ihn, daß er den Baum dort habe einlegen lassen.
Man habe ihm aber versprochen, daß der Staat ja immer für
allfälligen Schaden hafte.
7. Der für die Wiederherstellung des klägerischen Hauses erfor
derliche Kostenaufwand wird von dem Experten Architekten
Könitzer gestützt auf eine detaillirte, in ihren Einzelansätzen von
den Parteien im Schriftenwechsel nicht bemängelte, Kostenbe
rechnung auf 6800 Fr. veranschlagt. Der Experte fügt bei:
Diese Summe werde hinreichen, um das Gebäude wieder in den
frühern Zustand bringen zu können ohne erhebliche Werthver
minderung. Denn der von der Klagpartei hervorgehobene an
geblich bedenkliche Riß im Kellergewölbe sei von keiner Bedeutung,
zeige wenigstens nichts Bedenkliches.
- Die Beweisanträge des Klägers über den Belauf des
ihm durch Störung des Wirthschaftsbetriebes, Beschädigung und
Verlust von Gegenständen beim Flüchten des Mobiliars und
Ausgaben für Viktualien für Hülfsmannschaft und Arbeiter ent
standenen Schadens sind vom Instruktionsrichter durch Verfü
gung vom 16. September 1882 abgelehnt worden, weil die Be
weissätze nicht hinlänglich substanziirt seien.
F. Gegen letztere Verfügung des Instruktionsrichters beschwerte
sich der Kläger mit Eingaben vom 26. September 1882 und
- August 1883, indem er auf Zulassung der fraglichen Beweise
antrug.
G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der
Parteien unter erneuerter ausführlicher Begründung die im
Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht; immerhin erklären
dieselben übereinstimmend, daß sie auf Erhebung weiterer Beweise
bezüglich der Schädigungen durch Störung des Wirthschafts
betriebes u. s. w. verzichten und damit einverstanden seien, daß
rücksichtlich der Höhe des diesbezüglichen Schadens eventuell
lediglich das richterliche Ermessen entscheide.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung steht nach dem Ergebnisse der
Beweisführung unzweifelhaft fest: Die Mauer, auf welcher das
klägerische Haus aufgebaut ist, bildet ihrem ganzen Umfange
nach einen Bestandtheil dieses Hauses und steht als solcher im
Eigenthum des Klägers. Bei Anlage der von ihm erstellten
Wasserschutzbauten vor dem klägerischen Hause hat sich der be
klagte Staat des klägerischen Eigenthums und zwar mit der,
wenn auch widerstrebend abgegebenen, Einwilligung des Vorbe
sitzers des Klägers durch Einlassen eines Wuhrbalkens in die
Hausmauer bedient; er hat somit entweder ein dingliches Recht
an dem klägerischen Hause, eine ständige und in die Augen
fallende Dienstbarkeit ( 768 und 769 des solothurnischen Ci
vilgesetzes), erworben, oder doch jedenfalls den Inhalt einer
solchen Dienstbarkeit thatsächlich vergünstigungsweise ausgeübt.
Die Beschädigung des klägerischen Hauses bei dem Hochwasser
vom 2. September 1881 nun wurde unmittelbar durch den in
Folge ursprünglicher Konstruktionsfehler und mangelhaften Un
terhaltes schadhaften Zustand der vom Staate angelegten Wasser
schutzbaute verursacht, d. h. es war dieselbe eine Folge der Ein
lassung des Wuhrbalkens in die klägerische Hausmauer in
Verbindung mit der fehlerhaften Anlage und vernachläßigten
Unterhaltung des Bauwerkes, von welchem der fragliche Wuhr
balken einen Bestandtheil bildete. Hierüber kann nach den Aus
sagen der Zeugen über den thatsächlichen Hergang bei der Be
schädigung des klägerischen Hauses in Verbindung mit dem
Gutachten des Experten Ganguillet kein Zweisel obwalten. Wenn
allerdings der Experte die Möglichkeit nicht ganz ausschließt,
daß das klägerische Haus vielleicht durch das Hochwasser auch
ohne den Bestand und die mangelhafte Beschaffenheit der staat
lichen Uferschutzbaute hätte beschädigt werden können, so kommt
selbstverständlich auf diese bloße, vom Experten übrigens sogar
als unwahrscheinlich bezeichnete Möglichkeit nichts an; denn es
wird ja dadurch nicht das Mindeste daran geändert, daß die
Beschädigung, sowie sie in Wirklichkeit erfolgt ist, durch die er
wähnten Ursachen herbeigeführt wurde.
- Bei dieser Sachlage nun kann die grundsätzliche Verantwort
lichkeit des beklagten Staates für den dem Kläger erwachsenen
Schaden nicht zweifelhaft sein. Denn: Allerdings besteht un
zweifelhaft eine privatrechtliche Verpflichtung des beklagten
Staates, das Eigenthum seiner Angehörigen durch Anlage und
gehörigen Unterhalt von Uferschutzbauten gegen Wasserschaden
zu sichern, durchaus nicht, dagegen war im vorliegenden Falle
der beklagte Fiskus, da er den Inhalt einer Dienstbarkeit an
dem klägerischen Hause thatsächlich ausübte, nach feststehender
Rechtsregel unstreitig verpflichtet, die von ihm zu Ausübung
seiner Befugniß erstellten Anlagen ordnungsmäßig d. h. derart
zu unterhalten, daß nicht durch deren schadhaften Zustand das
Figenthum des Klägers beschädigt werde. (S. 785 al. 2,
1366 des solothurnischen Eivilgesetzes.) Hat er dies unter
lassen und ist dadurch dem Kläger ein Schaden entstanden, so
ist der Beklagte, da alsdann eine rechtswidrige Beschädigung
des Eigenthums des Klägers vorliegt, schadenersatzpflichtig.
Nun hat Beklagter, nach dem Ergebnisse der Beweisführung,
die fragliche Uferschutzbaute, zu deren Ausführung er das klä
gerische Eigenthum in Anspruch genommen hatte, gänzlich ver
fallen lassen und ist dadurch das klägerische Haus geschädigt
worden; es ist somit Beklagter grundsätzlich allerdings schadens
ersatzpflichtig.
3. In Betreff der Höhe des Schadensersatzes, so ist in Be
zug auf den am klägerischen Gebäude eingetretenen Schaden
der Werthung des Experten Könitzer, welcher denselben resp. die
für Herstellung des Gebäudes in seinen frühern Zustand er
forderliche Summe auf 6800 Fr. anschlägt, beizutreten. Wenn
der Anwalt des Beklagten in seinem heutigen Vortrage aus
geführt hat, diese Schatzung sei zu hoch, da der Experte auch
Ansätze in Rechnung gebracht habe, welche gar nicht hieher ge
hören, wie die Kosten für Erstellung eines neuen Kochherdes,
neuer Fenster u. drgl., so ist dies gewiß unrichtig; denn es steht
ja fest und ist vom Beklagten selbst rechtzeitig nicht bestritten
worden, daß in Folge des Einsturzes eines Theiles der kläge
rischen Hausmauer die betreffenden bestehenden Anlagen, der
bestehende Kochherd u. s. w., in der Art beschädigt wurden,
daß sie durch neue ersetzt werden mußten. Dagegen erscheint
der klägerische Anspruch auf Entschädigung für einen in Folge
r Beschädigung eingetretenen bleibenden Minderwerth des
Hauses nicht als begründet. Denn eine solche Entwerthung des
Hauses ist nicht eingetreten, jedenfalls nicht nachgewiesen. Wenn
nämlich der Experte Könitzer sich dahin ausspricht, daß die von
ihm angenommene Summe von 6800 Fr. genüge, um das Haus
in den frühern Zustand bringen zu können, ohne erhebliche
Werthverminderung, so hat dies nach dem ganzen Zusammen
hange des Gutachtens offenbar keine andere Bedeutung als die,
daß die proponirte Summe genüge, um das Haus wieder her
zustellen, ohne daß überhaupt eine merkliche, in Ziffern auszu
drückende, Werthverminderung eintrete.
4. Was sodann die Entschädigungsforderungen des Klägers
für Störung des Wirthschaftsbetriebes, für Beschädigung und
Verlust von Gegenständen beim Wegschaffen der Möbel u. s. w.,
bei der Hochwasserkatastrophe sowie für Verbrauch von Viktua
lien für die Hülfsmannschaft und Arbeiter anbelangt, so sind,
nach den heutigen Erklärungen der Parteien, diese nunmehr
darüber einig, daß deren Höhe durch richterliches Ermessen,
ohne weitere Beweisaufnahme, festgesetzt werde. Nun ist nach
den Grundsätzen der Erfahrung klar, daß in den genannten
Richtungen für den Kläger ein Schaden allerdings eingetreten
sein muß. Dagegen mangelt es an bestimmten Anhaltspunkten
um dessen Belauf genau festzusetzen, und es muß somit eine un
gefähre Abschätzung ex aequo et bono Platz greifen. Zieht man
nun in Betracht, daß eine Störung im Wirthschaftsbetrieb aller
dings eingetreten ist, daß aber dieser Betrieb keineswegs ganz
hat eingestellt werden müssen, vielmehr die Schenkwirthschaft,
welche wohl den wesentlichsten Bestandtheil des klägerischen
Gastwirthschaftsbetriebes bildete, fortgesetzt werden konnte, da
Schenklokal und Keller nicht zerstört wurden; erwägt man fer
ner, daß keine Gründe dafür vorliegen, um anzunehmen, es sei
ein besonders bedeutender Verlust an Mobiliar beim Flüchten
desselben eingetreten, oder es seien besonders bedeutende Aus
lagen für die Hülfsmannschaft nöthig geworden, so erscheint eine
Aversalentschädigung von 700 Fr. für die vom Kläger in den
angegebenen Richtungen erlittenen Beschädigungen als genü
gend. Der Gesammtbetrag der dem Beklagten aufzuerlegenden
Entschädigung ist mithin auf 7500 Fr. festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der beklagte Fiskus des Kantons Solothurn ist verpflichtet,
dem Kläger eine Entschädigung von 7500 Fr. (siebentausend
fünfhundert Franken) zu bezahlen; mit seinen weitergehenden
Begehren ist der Kläger abgewiesen.