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Urtheil vom 2. November 1883 in Sachen
Oppliger Geiser gegen Frank Söhne.
A. Durch Urtheil vom 22. August 1883 hat die Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern erkannt:
I. Auf die Verjährungseinrede wird nicht eingetreten, da sie
mit der Hauptsache zusammenfällt und dort ihre Erledigung
findet.
II. Bezüglich des Strafpunktes:
Johann Ulrich Oppliger wird schuldig erklärt der Wider
handlung gegen Art. 18 b des Bundesgesetzes betreffend den
Schutz der Fabrik und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879,
beziehungsweise der unbefugten Nachahmung von Fabrikmarken
zum Nachtheile von Heinrich Frank Söhne, in Ludwigsburg
und in Anwendung der Art. 18 b, 19 und 25 des citirten
Bundesgesetzes, sowie Art. 523 und 368 St. V. polizeilich
verurtheilt zu 30 Fr. Buße sowie zu den Kosten gegenüber
dem Staat.
Im Falle der Nichteinbringlichkeit der Buße wird dieselbe in
acht Tage Gefängnißstrafe umgewandelt.
III. Bezüglich der Civilinteressen der Kläger:
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Es wird die Vernichtung der in rechtswidriger Weise
angefertigten oder gebrauchten Marken und der mit solchen
versehenen Verpackung der betreffenden Waaren sowie der all
fällig vorhandenen speziell zur Anfertigung der Marken be
stimmten Werkzeuge (Clichés) angeordnet.
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Die auf den Namen des Johann Ulrich Oppliger Geiser
am 1. und 18. November 1880 unter den Nummern 187,
190 und 300 im eidgenössischen Fabrikmarkenregister eingetra
genen Marken (Kaffeekanne, Kaffeemühle und Löwe) sind in
demselben zu löschen.
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Oppliger Geiser wird in Anwendung des Art. 19 des
citirten Bundesgesetzes und 365 St. V. zum Grundsatze der
Entschädigung gegenüber den Klägern Frank Söhne verurtheilt.
Um die Entschädigung festsetzen zu lassen, sind Kläger an
den Civilrichter gewiesen.
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Johann Ulrich Oppliger Geiser wird gemäß Art. 368
St. V. zu den Kosten gegenüber den Klägern Heinrich Frank
Söhne in Ludwigsburg, bestimmt auf 200 Fr. und zu den
Kosten an den Staat verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärt Johann Ulrich Oppliger
Geiser gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege die Weiterziehung an das Bun
desgericht; in seiner Rekursanmeldung, deren begründender Theil
vom Bundesgerichtspräsidenten gemäß dem Kreisschreiben des
Bundesgerichtes vom 18. September 1880 aus den Akten ent
fernt worden ist, stellt er den Antrag: Es soll in Abänderung
des Urtheils der Polizeikammer vom 22. August 1883 erkannt
werden, das Einspruchsrecht der Kläger sei durch Verabsäumung
der gesetzlichen Einspruchsfrist verwirkt, der Beklagte sei von der
Anklage auf Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz frei
zu sprechen und die Kläger Heinrich Frank Söhne seien mit
allen ihren Anträgen und Begehren abzuweisen unter Folge der
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Den gleichen Antrag
stellte Johann Ulrich Oppliger Geiser auch im Wege des staats
rechtlichen Rekurses gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege; indem er in seiner Rekurs
schrift bemerkte: Er sei zwar der Meinung, das zutreffende
Rechtsmittel sei die civilrechtliche Beschwerde nach Art. 29 und
30 leg. cit., da das angefochtene Urtheil der bernischen Poli
zeikammer der Hauptsache nach ein Civilurtheil sei. Auch die
Gegenpartei sei früher dieser Meinung gewesen und werde da
her wohl keine Einrede gegen die Kompetenz des Bundesgerichtes
erheben. Sollte dies dennoch geschehen und das Bundesgericht
eine diesbezügliche Einrede begründet finden, oder sich von Amtes
wegen inkompetent erklären, die Sache nach Art. 29 und 30
leg. cit. zu entscheiden, so wolle er das fragliche Urtheil der
Polizeikammer auch durch dasjenige Rechtsmittel angefochten
haben, welches ihm der Art. 59 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege zusichere, d. h. er führe für
diesen Fall Beschwerde wegen Verletzung der Markenschutzrechte,
welche ihm durch das Bundesgesetz betreffend den Schutz der
Fabrik und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879 gewähr
leistet seien.
C. Bei der heutigen, zur Verhandlung und Beurtheilung der
civilrechtlichen Beschwerde des Johann Ulrich Oppliger anbe
raumten Tagfahrt beantragt der Anwalt der Firma Heinrich
Frank Söhne, vor der Eröffnung der Verhandlung in der Haupt
sache, es möchte gleichzeitig auch über den staatsrechtlichen Re
kurs der Gegenpartei verhandelt und entschieden werden, da
dieser sich sachlich auf die ganz gleichen Gründe stütze wie die
civilrechtliche Beschwerde; die Firma Heinrich Frank Söhne
verzichte auf die schriftliche Beantwortung der gegnerischen Re
kursschrift. Der Anwalt des Beklagten und Rekurrenten erklärt,
daß er seinerseits durchaus keinen Grund habe, sich diesem Ver
fahren zu widersetzen, sondern gegentheils damit einverstanden
sei, daß über beide Beschwerden heute gleichzeitig verhandelt und
hernach entschieden werde, er erkläre auch den vom Rekurrenten
blos eventuell angemeldeten staatsrechtlichen Rekurs als einen
definitiven in dem Sinne, daß er seinen Beschwerdeantrag alter
nativ im Wege des eivilrechtlichen und staatsrechtlichen Rekurses
stelle und dem Gerichte überlasse, die Reihenfolge der Beur
theilung der beiden Beschwerden festzusetzen.
Nach Anhörung dieser Erklärungen der Parteianwälte wird
die Verbindung der Parteiverhandlung über die staatsrechtliche
und die civilrechtliche Beschwerde vom Gerichte gestattet und den
Parteien das Wort in der Hauptsache ertheilt. Der Anwalt des
Beklagten und Rekurrenten hält hierauf, unter eingehender Be
gründung, den von ihm in seiner Weiterziehungserklärung wie
in der staatsrechtlichen Rekursschrift fgleichmäßig gestellten An
trag für beide Rechtsmittel aufrecht. Der Anwalt der Klägerin
und Rekursbeklagten dagegen beantragt:
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Es sei sowohl auf die eivilrechtliche Beschwerde als auf
den staatsrechtlichen Rekurs mangels Kompetenz des Bundesge
richtes nicht einzutreten, eventuell
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Es sei sowohl die civil als die staatsrechtliche Beschwerde
des Rekurrenten als unbegründet abzuweisen.
Alles unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Betreffend die civilrechtliche Beschwerde:
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In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten:
Am 20. Juni 1877 ließ die Firma Heinrich Frank Söhne in
Ludwigsburg (Würtemberg), gestützt auf den Handels und Zoll
vertrag zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll und Han
delsverein vom 13. Mai 1869 die drei streitigen für Cichorien
und Kaffeesurrogate bestimmten Fabrikmarken beim eidge
nössischen Departement des Innern in Bern als Schutzmarken
eintragen; diese drei Marken bestehen aus den Zeichnungen einer
Kaffeemühle (Marke fol. 3, Nr. 38 a des Registers für deutsche
Marken), eines gekrönten, auf vier Hügeln einherschreitenden
Löwen mit einer Kaffeetasse sammt Löffelchen auf dem Rücken
(Nr. 38 b ibidem) und einer Kaffeekanne (Nr. 38 c ibidem),
wobei der Zeichnung jeweilen das Wort Schutzmarke beige
fügt ist. Diese Marken waren für die Firma Heinrich Frank
Söhne schon früher, am 22. und 27. November 1876, in das
Zeichenregister am Orte ihrer Hauptniederlassung, in Ludwigs
burg, eingetragen worden und es hat diese Firma dieselben,
nach der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters, lange vor
dem Rekurrenten in Gebrauch genommen. Während der gemäß
Art. 27 u. ff. des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fa
brik und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879 angesetzten
dreimonatlichen Frist für Hinterlegung alter, d. h. vor dem
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Oktober 1879 bereits verwendeter schweizerischer Fabrik
und Handelsmarken hinterlegte der Rekurrent, Johann Ulrich
Oppliger Geiser, Fabrikant in Langenthal, beim eidgenössischen
Amte für Fabrik und Handelsmarken drei Marken für seine
Cichorienpräparate, welche ebenfalls eine Kaffeekanne, eine Kaffee
mühle sowie einen auf vier Hügeln einherschreitenden gekrönten
Löwen enthalten; dem Löwen fehlt indeß die in der Frank'schen
Marke (38 b) enthaltene Kaffeetasse sammt Löffelchen auf dem
Rücken, wogegen über demselben eine freiliegende Raute (heral
disches Zeichen) angebracht ist. In dieser Form entspricht die
Zeichnung der Löwenmarke genau dem Wappen der Stadt Vai
hingen an der Enz, Königreichs Würtemberg, welches ursprüng
lich von der Firma Heinrich Frank Söhne als Waarenzeichen
benutzt worden war. Gegen die Eintragung dieser Marken wurde
von der Firma Heinrich Frank Söhne innerhalb der gemäß
Art. 28 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 ange
setzten Einspruchsfrist keine Einsprache erhoben und es wurden
daher dieselben, nachdem eine gegen die Eintragung der Löwen
marke von dem Hause Marti und Widmer in Frick erho
bene Einsprache durch Entscheid des schweizerischen Handels
und Landwirthschaftsdepartementes vom 16. November 1880
abgewiesen worden war, unter den Nummern 187 (Kaffeekanne)
190 (Kaffeemühle) und 300 (Löwe) am 1. und 18. November
1880 für Oppliger-Geiser in das eidgenössische Markenregister
eingetragen. Am 2. August 1881 ließ die Firma Heinrich Frank
Söhne, gestützt auf den neuen Handelsvertrag zwischen der
Schweiz und dem deutschen Reiche vom 23. Mai 1881 die
Eintragung ihrer drei genannten Marken beim eidgenössischen
Amte in Bern erneuern, wobei dieselben die Nummern 85
(Kaffeekanne), 86 (Löwe) und 87 (Kaffeemühle) der fol. 3 des
Markenregisters für deutsche Marken erhielten; bemerkt werden
mag, daß die Löwenmarke (Nr. 86) die freiliegende Raute
wiedererhalten hat. Mit Anzeige vom 30. Oktober 1882 stellte
hierauf die Firma Heinrich Frank Söhne beim Regierungsstatt
halteramte von Aarwangen das Gesuch: es sei eine Strafunter
suchung gegen Johann Ulrich Oppliger Geiser wegen Wider
handlung gegen das Markenschutzgesetz zum Nachtheile der An
zeigerin einzuleiten und Herrn Oppliger Geiser von daher zur
gesetzlichen Strafe zu ziehen. Sie erklärte in der Anzeige gleich
zeitig, daß sie sich in dieser Sache als Civilpartei konstitutr
und den Antrag stelle, es sei Herr Oppliger Geiser der Wider
handlung gegen Art. 18 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember
1879 und zwar ausgeführt zum Nachtheile der Anzeigerin schul
dig zu erklären, die nachgeahmten Marken seien, soweit sie er
hältlich sind, zu zerstören, die Eintragung derselben im Marken
register sei zu streichen, dem Herrn Oppliger sei jeder weitere
Gebrauch seiner verurtheilten Marken zu untersagen und endlich
sei derselbe gegenüber den Herren Heinrich Frank Söhne zum
Schadenersatz und zu sämmtlichen Kosten zu verurtheilen. In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Anwalt der Civil
partei, daß er diese Anträge aufrecht erhalte, und zwar in dem
Sinne, daß er denselben einen Hauptwerth von mehr als
3000 Fr. beilege und speziell die Entschädigungsforderung auf
Fr. bestimme. Der Beklagte, Johann Ulrich Oppliger
Geiser
stützte sich in erster Linie darauf, daß die klägerische
Firma
das Recht, seine Marken anzufechten, durch die Unter
lassung eines Einspruches gegen deren Eintragung verloren und
daß ihm, nachdem er alle gesetzlichen Requisite erfüllt habe, das
ausschließliche Recht, diese Marken zu führen, erworben sei; er
bestritt auch, daß eine Markennachahmung im Sinne des Ge
setzes hier vorliege, sowie daß die Sache den von der Gegen
partei behaupteten Streitwerth habe. Nachdem die erste Instanz,
der Amtsgerichtspräsident von Aarwangen als Polizeirichter, den
Johann Ulrich Oppliger Geiser von der gegen ihn erhobenen
Anklage freigesprochen und die Civilpartei mit ihrem Antrag
kostenfällig abgewiesen hatte, erklärte sowohl die Staatsanwalt
schaft als die Civilpartei, die Firma Heinrich Frank Söhne,
letztere rücksichtlich ihrer Civilinteressen, die Appellation an die
Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern, vor welcher die Civilpartei ihre erstinstanzlich ge
stellten Anträge aufrecht hielt. Die Polizeikammer des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern fällte hierauf das
oben Fakt. A erwähnte Urtheil.
2. Insoweit das angefochtene Urtheil sich als Strafurtheil
qualifizirt, kann dasselbe nicht im Wege der Weiterziehung ge
mäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte angefochten werden;
denn wie das Bundesgericht bereits in seinem Beschlusse in
Sachen Schärer vom 8. September abhin ausgesprochen hat
und wie übrigens völlig unzweifelhaft ist, bezieht sich das in
Art. 29 und 30 leg. cit. gegebene Rechtsmittel nur auf Civil ,
in keiner Weise dagegen auf Strafurtheile. Daß im vorliegenden
Falle gleichzeitig mit dem Strafpunkte auch über die konneren
Civilansprüche geurtheilt wurde, verleiht dem Bundesgerichte irgend
welche Kompetenz rücksichtlich des Strafpunktes selbstverständlich
nicht; denn durch diese Verbindung der Civil mit der Strafsache
wird natürlich die rechtliche Natur der Strafsache nicht geändert
und das Urtheil über den Strafpunkt nicht zu einem Civilur
theil umgestempelt. Es kann auch nicht einmal gesagt werden,
wie der Rekurrent behauptet, daß in casu die Civilsache als die
Hauptsache, die Strafsache als die Nebensache erscheine; denn
mag auch thatsächlich, nach der Meinung der Parteien, für diese
die Erledigung des Civilpunkes als die Hauptsache erscheinen,
so ist doch rechtlich die Strafsache durchaus als die causa major
zu betrachten.
3. Rücksichtlich der Civilpunkte dagegen wird die Weiterzie
hung an das Bundesgericht dadurch nicht ausgeschlossen, daß vor
den kantonalen Instanzen über dieselben in Verbindung mit
der Strafklage verhandelt und geurtheilt wurde; vielmehr ist
dessenungeachtet die Weiterziehung, sofern deren Voraussetzungen
im Uebrigen vorliegen, statthaft. Denn: Wenn ein und der
selbe Thatbestand einerseits Deliktsthatbestand, andrerseits Quelle
civilrechtlicher Ansprüche ist, so daß aus demselben Fundamente
zugleich ein Strafanspruch und ein Civilanspruch hervorgehen,
so sind der civil und der strafrechtliche Anspruch, trotz der
Gemeinsamkeit des Entstehungsgrundes, grundsätzlich doch durch
aus verschiedene und selbständiger Natur; sie unterscheiden sich
sowohl ihrem Inhalte als ihrem Subjekte nach, da ja der
Strafanspruch auch bei Antragsdelikten prinzipiell durchaus ein
Anspruch des Staates ist. Läßt nun die Kantonalgesetzgebung,
wie bekanntlich vielfach der Fall ist und jedenfalls durch das
Bundesrecht nicht ausgeschlossen wird, die sogenannte Adhäsion
des Beschädigten an das Strafverfahren zu, d. h. läßt sie die
gleichzeitige Verfolgung des eivil und des strafrechtlichen An
pruches in einem und demselben Verfahren zu, so wird dadurch
wohl bewirkt, daß die Verfolgung des eivilrechtlichen Anspruches
sich in den Formen des Strafprozesses bewegen muß, da eben
die Strafsache als die causa major für das Verfahren bestim
mend ist, und daß über den Civilanspruch vom Strafrichter er
kannt wird. Dagegen wird durch diese Verbindung von Civil
und Strafsachen nicht beseitigt, daß es sich rücksichtlich des Civil
punktes materiell um eine Civilrechtsstreitigkeit, die nach den
Grundsätzen des Civilrechtes zu beurtheilen ist, handelt; es wer
den im Adhäsionsprozesse vielmehr lediglich zwei verschiedene
Rechtsstreitigkeiten, eine civil und eine strafrechtliche, in einem
und demselben Verfahren verhandelt und von einem und dem
selben Richter, dem Strafrichter, entschieden, wobei aber letzterer,
soweit es den Civilpunkt anbelangt, nicht kraft seiner Straf
gerichtsbarkeit, sondern kraft der ihm ausnahmsweise für kon
nere Civilsachen übertragenen Civilgerichtsbarkeit entscheidet.
Mit andern Worten: es liegt beim Adhäsionsprozesse nicht ein
einziger Rechtsstreit, sondern es liegen zwei innerlich verschie
dene, blos äußerlich zu einem und demselben Verfahren ver
bundene, Rechtsstreitigkeiten vor. Aus dem Wortlaute der Art.
29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege nun ist nicht zu entnehmen, daß in Civilrechtsstrei
tigkeiten, für welche sonst das Bundesgericht als Oberinstanz
zuständig wäre, diese Kompetenz dann in Wegfall komme, wenn
dieselben nach Maßgabe des kantonalen Prozeßrechtes vor den
kantonalen Gerichten im Adhäsionsverfahren, gemeinsam mit
einer Strafsache, behandelt und entschieden wurden und es ist
eine einschränkende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne auch
nicht durch die Natur der Sache geboten. Es läßt sich nämlich
durchaus nicht sagen, daß durch die Zulassung der getrennten
Weiterziehung des Civilpunktes an das Bundesgericht der Zweck
des Adhäsionsverfahrens vereitelt und somit in das, der kan
tonalen Gesetzgebung vorbehaltene, Gebiet des Prozeßrechtes
eingegriffen werde. Denn die durch die Einführung des Adhä
sionsprozesses hauptsächlich bezweckte Erleichterung der Parteien,
insbesondere des durch eine strafbare Handlung Beschädigten, in
der Verfolgung ihrer Rechte bleibt ja im Wesentlichen auch dann
bestehen, wenn in der Rechtsmittelinstanz eine Trennung zwischen
Civil und Strafsache zugelassen wird. Zum Beweise hiefür
mag nur darauf verwiesen werden, daß einzelne Gesetze, welche
das Adhäsionsverfahren kennen, die Verbindung zwischen Civil
und Strafsache in der Rechtsmittelinstanz überhaupt nicht oder
nicht unbedingt aufrecht erhalten, sondern den Parteien gegen
das erstinstanzliche Urtheil über den Civilpunkt die Rechtsmittel
des Civilprozesses (die Appellation an den zuständigen Civilrichter
zweiter Instanz u. drgl.) gestatten (vergleiche z. B. freiburgische
Strafprozeßordnung, Art. 286, 492 u. ff.).
4. In casu nun erscheinen als vom Strafrichter im Adhä
sionsverfahren beurtheilte Civilpunkte einerseits die Frage der
Löschung der beklagtischen Marken im Markenregister, worauf
ja auch im Wege selbständiger Feststellungsklage im Civilpro
zesse hätte geklagt werden können, andrerseits die Frage der Ent
schädigungspflicht des Beklagten. Dagegen ist die vom Vor
derrichter unter den Civilfolgen aufgeführte Vernichtung der
vorhandenen Marken und Clichés u. s. w. wohl richtiger als
Nebenstrafe zu behandeln, und es ist somit dieser Punkt, wie
unzweifelhaft auch das Bußerkenntniß des Vorderrichters, straf
rechtlicher Natur. Rücksichtlich der
genannten Civilpunkte aber
ist die Weiterziehung als statthaft zu erachten. Denn es kann
keinem Zweifel unterliegen, daß über dieselben nach eidgenössischem
Rechte zu entscheiden war, es muß
im Fernern, nach Lage der
Akten, offenbar angenommen werden, daß der durch Art. 29 des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege geforderte
Streitwerth gegeben sei und es qualifizirt sich das angefochtene
Urtheil unzweifelhaft als ein Haupturtheil.
5. Ist somit auf die Weiterziehung des Rekurrenten im an
gegebenen Umfange einzutreten, so muß dieselbe dagegen als sach
lich unbegründet verworfen werden. Denn
a) Wenn Rekurrent sich in erster Linie darauf beruft, daß die
Firma Heinrich Frank Söhne das Recht zur Anfechtung seiner
streitigen Marken dadurch verwirkt habe, daß sie es unterlassen,
gegen deren Eintragung binnen der gemäß Art. 27 u. ff. des
eidgenössischen Markenschutzgesetzes für die Anfechtung der hinter
legten alten schweizerischen Marken angesetzten einmonatlichen
Frist Einsprache zu erheben, so kann dies nicht als richtig an
erkannt werden. Denn: Für den Schutz der Fabrik und Han
delsmarken deutscher Angehöriger in der Schweiz galt zur Zeit
des Inkrafttretens des eidgenössischen Markenschutzgesetzes, be
ziehungsweise der Einleitung und Durchführung des in den
Uebergangsbestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Einspruchs
verfahrens bezüglich der alten schweizerischen Marken, materiell
keineswegs das Bundesgesetz, sondern es galten, gemäß dem
Staatsvertrage zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll
und Handelsverein vom 13. Mai 1869, die Bestimmungen der
schweizerisch französischen Uebereinkunft vom 30. Juni 1864;
erst durch den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Deutsch
land vom 23. Mai 1881 wurde diese Uebereinkunft für den
Schutz der deutschen Fabrik und Handelsmarken in der Schweiz
außer Kraft gesetzt, so daß erst von da an das Bundesgesetz in
dieser Beziehung maßgebend ist. Danach aber ist klar, daß von
vornherein nicht davon gesprochen werden kann, daß die Verab
säumung der nach Art. 28 des Bundesgesetzes angesetzten Ein
spruchsfrist für deutsche Angehörige eine Präklusivwirkung in
materiell rechtlicher Beziehung habe. Denn für den Schutz der
deutschen Marken in der Schweiz galten ja zur Zeit des frag
lichen Einspruchsverfahrens überhaupt noch gar nicht die Bestim
mungen des Bundesgesetzes, sondern die oben erwähnten staats
vertraglichen Bestimmungen. Es kann daher für den vorliegenden
Fall dahingestellt bleiben, ob die Verabsäumung der Einspruchs
frist in denjenigen Fällen, wo schon bei Inkrafttreten des Bun
desgesetzes nach diesem und nicht nach Staatsverträgen zu ent
scheiden war, Präklusivwirkung habe oder nicht.
b) Ist aber sonach das Recht der Rekursbeklagten zur An
fechtung der streitigen rekurrentischen Marken nicht verwirkt, so
liegt auf der Hand, daß die Klage begründet ist. Denn die
Priorität der Klägerin und Rekursbeklagten im Gebrauche ihrer
Zeichen ist vom Vorderrichter festgestellt und nun kann keinem
Zweifel unterliegen, daß die drei streitigen Marken des Rekur
renten den klägerischen Zeichen täuschend ähnlich sind, so daß
eine Verwechslung derselben leicht möglich, ja beinahe unver
meidlich ist. Die Zeichnung der Kaffeemühle und Kaffee
kanne in den beiden betreffenden Marken des Rekurrenten ist
von derjenigen in den klägerischen Marken kaum zu unter
scheiden und auch die Löwenmarke des Rekurrenten ist der
jenigen der Klägerin täuschend ähnlich. Denn die Weglassung
der Kaffeetasse sammt Löffelchen auf dem Rücken des Löwen
genügt offenbar nicht, um eine wesentliche Verschiedenheit des
Gesammtbildes der beiden Marken zu begründen. Es enthält
der Gebrauch der fraglichen Zeichen durch den Rekurrenten also
allerdings einen Eingriff in das Markenrecht der Klägerin und
es ist somit die Beschwerde des Rekurrenten unbegründet.
II. Betreffend den staatsrechtlichen Rekurs.
6. Gegen die strafrechtlichen Dispositive der angefochtenen
Entscheidung ist, wie oben ausgeführt, die civilrechtliche Beschwerde
nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege nicht statthaft, dagegen ist gegen dieselben der
staatsrechtliche Rekurs nach Art. 59 des citirten Bundesgesetzes
zulässig; dies ist vom Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung
vom 26. Oktober abhin in Sachen Schärer und Cie. ausgesprochen
und begründet worden, so daß hier lediglich auf diese Entscheidung
verwiesen werden kann.
7. Allein auch der staatsrechtliche Rekurs erscheint als unbegrün
det. Derselbe wird materiell vom Rekurrenten lediglich auf die
gleichen Gründe wie die civilrechtliche Beschwerde gestützt. Be
züglich der Frage der Verwirkung des Einspruchsrechtes nun wird
auf die in Erw. 5, litt. a enthaltene Motivirung verwiesen. Daß
im Uebrigen die angefochtene Entscheidung auf unrichtiger An
wendung spezifisch strafrechtlicher Grundsätze des Bundesgesetzes
beruhe, daß ihr insbesondere etwa eine falsche Auffassung und
Anwendung des Begriffes des Vorsatzes bei der Markennach
ahmung zu Grunde liege, hat Rekurrent selbst nicht behauptet
und ist auch in keiner Weise ersichtlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Rekurrenten sowie der von demselben
eingelegte staatsrechtliche Rekurs sind abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei der angefochtenen Entscheidung der
Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 22. August 1883 sein Bewenden.