progetti
BGE 9 I 40 ΓÇó Disguised attachment violates freedom from arrest
BGE 9 I 40Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I22 set 1882Annulled
Gottlieb Ruppli brought a state-law appeal against a Zug provisional order that allowed Sparkasse Zug to keep two disputed Gült titles in its possession pending determination of an alleged compensation claim. The Federal Court held that the measure was not genuine possession protection but a concealed arrest aimed at securing a personal claim and establishing a Zug forum. Because Ruppli was domiciled in another canton, the measure circumvented Art. 59(1) BV. The appeal was therefore upheld and the cantonal provisional order annulled.
Art. 59 Abs. 1 BV; Umgehung des Arrestverbots durch vorsorgliche Verfügung. Eine richterliche Anordnung ist nach ihrem wirklichen Zweck und Inhalt zu würdigen; dient sie nicht dem Schutz des ruhigen Besitzes, sondern der Sicherung einer persönlichen Forderung durch Beschlagnahme von Vermögensstücken und der Begründung eines auswärtigen Gerichtsstandes, so stellt sie einen verkleideten Arrest dar. Die blosse formelle Bezeichnung als vorsorgliche Verfügung ist unerheblich. Ein zur Pfand- oder Retentionsrechtfertigung vorgeschobener Titel vermag die Umgehung des Art. 59 Abs. 1 BV nicht zu decken, wenn ein solcher Rechtsgrund offensichtlich fehlt (consid. 1-3).
treffe. Rekurrent sei aufrechtstehend und habe seinen festen Wohn sitz in Beckenried, Kantons Unterwalden nid dem Wald. müsse daher mit einer persönlichen Entschädigungsforderung dort belangt und könne nicht vor den zugerischen Richter gezogen werden. Auch dürfe sein Vermögen nicht außerhalb seines Wohn ortskantons für eine persönliche Forderung mit Arrest belegt werden; die angefochtene vorsorgliche Verfügung aber sei zwar nicht als Arrest bezeichnet, sachlich aber sei sie gar nichts an deres als ein Arrest. Würde sie aufrecht erhalten, so wäre da mit offenbar Thür und Thor zu Umgehung des Art. 59 der Bundesverfassung geöffnet; daher werde beantragt: es sei die auf Verlangen der Sparkasse Zug ihm gegenüber vom Vize präsidenten des zugerischen Kantonsgerichtes erlassene und vom Kantonsgerichte unterm 16. November 1882 bestätigte vor sorgliche Verfügung vom 22. September 1882, weil eine Ver letzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung involvirend, aufzuheben. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher sich das Kantonsgericht von Zug ohne weitere Bemerkungen an schließt, führt die Sparkasse Zug aus: Die angefochtene vor sorgliche Verfügung sei kein Arrest, sondern schütze nur die Spar kasse im Besitze; es liege eine Bereicherung des Rekurrenten auf Kosten der Sparkasse vor, da die gleiche Person resp. deren Rechtsnachfolger den Gegenwerth der Gülten, wenigstens bis zum Belaufe von 1100 Fr., doppelt bezogen habe. Auf die daherige Entschädigungsforderung glaube die Sparkasse ihre Faustpfand und Retentionsansprache ausdehnen zu können; übrigens sei darüber nicht vom Bundesgerichte, sondern von den zuständigen kantonalen Gerichten zu entscheiden. Zur Ent scheidung über den Bestand von Pfandrechten und pfandrechtlich versicherten Forderungen aber sei, nach feststehender bundesrecht licher Praxis, der Richter der gelegenen Sache kompetent. Durch das Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug vom 4. August 1882 sei wohl über das Eigenthum an den streitigen Titeln, nicht aber über das Faustpfand oder Retentionsrecht an denselben entschieden worden. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der Sache gar nicht als eine ernsthaft gemeinte gelten, d. h. es kann offenbar nicht angenommen werden, daß die Sparkasse Zug wirklich eine Pfandklage, über deren Begründetheit aller dings das Bundesgericht nicht zu entscheiden hätte, gegen den Rekurrenten anzustellen beabsichtige, vielmehr erscheint ihre be zügliche Behauptung als eine blos vorgeschobene, zum Zwecke der Umgehung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung auf gestellte. Die Sparkasse Zug hat es gänzlich unterlassen, irgend welchen Pfandrechtstitel anzuführen und es ist dies auch be greiflich, da ein solcher offensichtlich nicht besteht. Das behauptete Faustpfand respektive Retentionsrecht nämlich könnte zweifellos blos ein gesetzliches sein; nun liegt aber ganz augenscheinlich keiner der Fälle, in denen nach zugerischem Rechte ein gesetzliches Pfand resp. Zurückbehaltungsrecht besteht, vor, denn es ist nach Art. 246 des zugerischen Sachenrechtes vollständig klar, daß das zugerische Recht das gemeinrechtlich dem Gläubiger gegen über dem verpfändenden Schuldner zustehende Zurückbehaltungs recht am Faustpfande wegen anderer als der pfandrechtlich ver sicherten Forderungen, an welches einzig etwa gedacht werden könnte, nicht kennt, wie denn auch dessen Voraussetzungen keinen falls gegeben wären. 3. Handelt es sich aber somit in concreto um einen Ver such der Umgehung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung, so muß der Rekurs als begründet erklärt und dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene, vom Kantonsgerichte Zug am 22. November 1882 bestätigte, vorsorgliche Verfügung des Vizegerichtspräsi denten von Zug vom 22. September 1882 als verfassungs widrig aufgehoben.