- Urteil vom 16. Februar 1883
in Sachen Schmid.
A. Am 4. Januar 1882 wurde zwischen Maurice Schmid,
Holzhändler in Olten, und Xaver Schmid, Fuhrhalter in Hitz
kirch, Kantons Luzern, ein Vertrag abgeschlossen, wonach der
letztere den Transport eines von ersterm gekauften Holzquantums
von dem Walde der Verkäufer in Ermensee (Kantons Luzern) bis
auf den Floßplatz in Aarau übernahm. In dem Vertrage ist be
stimmt, daß der Fuhrlohn, 30 Ets. per Kubikmeter nach Tarif
Guillemin und nach den Einmeßkontrollen des M. Schmid,
Holzhändler betragen solle und je auf Ende des Monats
à 28 Cts. per Kubikmeter zu bezahlen sei, während die resti
renden 2 Cts. als Kaution bis zur endgültigen Abrechnung
zurückbehalten werden. Die Abfuhr sämmtlichen Holzes sollte
bis Ende Juni oder nach späterer Vereinbarung bis Ende August
1882 vollendet sein.
B. Nachdem dieser Vertrag beiderseits theilweise erfüllt wor
den war, entstanden zwischen den Parteien Differenzen, indem
der Fuhrmann behauptete, die ihm von M. Schmid gelieferten
Maßangaben seien unrichtig, nämlich viel zu niedrig. Zu Kon
statirung dieser Behauptung veranlaßte er im Wege der Be
weisführung zum ewigen Gedächtniß eine Messung sowohl des
bereits nach Aarau abgeführten als des noch abzuführenden
Holzes durch Sachverständige. Die Messungen durch die von
den Gerichtspräsidenten von Hitzkirch und Aarau bestellten Sach
verständigen ergaben wirklich eine erhebliche Differenz (von zirka
2000 Kubikmeter) mit den Maßangaben des M. Schmid. Da da
raufhin nach einem letzten im September 1882 ausgeführten Holz
transporte der Fuhrmann keine weitern Transporte mehr aus
führte, richtete M. Schmid am 26. Oktober 1882 eine Notifi
kation an den Fuhrmann Xaver Schmid, in welcher er dem
selben eine letzte Frist bis 24, November 1882 zur Ausführung
des Vertrages ansetzte, mit der Androhung, daß er im Falle
weiterer Säumniß, unter Vorbehalt seiner Schadensersatzan
sprüche, das Holz durch einen andern abführen lassen werde.
Hiegegen protestirte X. Schmid in einer Gegenkundmachung
vom 1. November 1882 mit der Erklärung, daß er, so lange
M. Schmid sich weigere, die von ihm, gestützt auf die Maß
angaben der Sachverständigen aufgestellte, Abrechnung anzuer
kennen, sich auch seinerseits von der Pflicht zur weitern Er
füllung des Vertrages als enthoben erachte.
C. Da wirklich M. Schmid das noch nicht abgeführte Holz,
welches inzwischen von X. Schmid auf einen
niethe-
ten Lagerplatz in Ermensee, Kantons Luzern, gebracht worden
war, durch einen dritten abführen lassen wollte, so wirkte X.
Schmid am 8. November 1882 beim Gerichtspräsidenten von
Hitzkirch ein Verbot aus, wodurch dem M. Schmid das Abfüh
ren des Holzes richterlich untersagt wurde. Daraufhin trug
M. Schmid beim Gerichtspräsidenten von Hitzkirch auf Auf
hebung dieses Verbotes an, wurde indeß durch Entscheidung vom
21. November 1882 mit seinem Gesuche abgewiesen.
D. Gegen diesen Entscheid ergriff M. Schmid den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Die
auf Veranstalten des Xaver Schmid einseitig und formlos vor
genommenen Vermessungen durch Sachverständige seien uner
heblich und unrichtig; maßgebend seien nach dem Vertrage einzig
seine Ausmeßkontrollen. Selbst wenn man übrigens die Maß
angaben des Xaver Schmid zu Grunde lege, so habe Rekurrent
seinerseits bis jetzt die ihm obliegenden Vertragspflichten erfüllt
und stehe dem Rekursbeklagten eine Frachtlohnforderung für
bereits geführtes Holz nicht zu. Besitz am Frachtgut habe der
Frachtführer, auch so lange das Gut in seiner Detention sich
befinde, offenbar nicht, da ihm der animus domini fehle, er
sei vielmehr nur Stellvertreter des Absenders im Besitze. Die
Besitzesschutzmittel der Art. 317 und 318 der luzernischen
Civilprozeßordnung stehen ihm also nicht zu, so daß das her
ausgenommene Verbot absolut hinfällig sei. Ein Retentionsrecht
des Fuhrmanns am Frachtgute statuire die luzernische Gesetz
gebung nicht und es bestehe im vorliegenden Falle ein solches
jedenfalls nach den Bestimmungen des Vertrages nicht; zuerst
müßte unter allen Umständen der Rekursbeklagte seinerseits seine
vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. In Wirklichkeit handle es
sich einfach um einen verschleierten Arrest für eine persönliche
Ansprache und also um einen Versuch der Umgehung des Art. 59,
Absatz 1 der Bundesverfassung. Es werde daher auf Aufhebung
des Verbotes in Anwendung des Art. 59 der Bundesverfassung
angetragen.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Gerichtspräsident von Hitzkirch u. a. aus, daß der Rekurs schon
deßhalb abgewiesen werden müsse, weil der Instanzenzug nicht
eingehalten sei, da Rekurrent nicht rechtzeitig bei der Justiz
kommission des Kantons Luzern Beschwerde geführt habe.
Der Rekursbeklagte Xaver Schmid macht der Hauptsache nach
und indem er beifügt, daß das Bundesgericht sich mit der Ab
rechnung zwischen den Parteien, dem Bestande der beidseitigen
Rechte und Verpflichtungen nicht zu beschäftigen habe, geltend:
Nach luzernischem Rechte komme dem Frachtführer an dem in
seiner Verwahrung befindlichen Frachtgute Besitz, zwar nicht
Eigenthumsbesitz, wohl aber Quasibesitz zu und stehe ihm ein
Retentionsrecht zu. Das angefochtene Verbot sei also kein ver
schleierter Arrest, sondern ein durchaus zulässiges Besitzschutz
mittel. Wenn in Folge des Verbotes Rekurrent am Wohnorte
des Rekursbeklagten klagen müsse, so sei das einfach eine Folge
der vorliegenden thatsächlichen Verhältnisse; zudem sei er es ja,
nicht der Rekursbeklagte, welcher Ansprüche erhebe. Sowohl der
Gerichtspräsident von Hitzkirch als der Rekursbeklagte tragen auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie die Bundesbehörden in konstanter Praxis festgehalten
haben, können Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Be
hörden wegen Verfassungsverletzung, insbesondere wegen Verletzung
der Bundesverfassung, beim Bundesgericht angebracht werden,
ohne daß vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen werden
müßten; es ist somit auf die materielle Prüfung der Beschwerde
einzutreten.
- Das Verbot nun, gegen dessen Anlegung der Rekurrent
sich beschwert, ist kein Arrest, sondern vielmehr ein, vom Arreste
in seinen Voraussetzungen und Wirkungen wesentlich verschie
denes Rechtsmittel, nämlich ein Besitzschutzmittel (possessorisches
Interdikt). Der (dingliche) Arrest qualifizirt sich als richterliche
Beschlagnahme von (körperlichen oder unkörperlichen) Vermögens
objekten zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit einer Forderung
oder der Zwangsvollstreckung für eine solche; seine Bewilligung
setzt die Bescheinigung eines Arrestgrundes sowie des Bestehens
einer Ansprache, in keiner Weise dagegen Besitz oder Inne
habung des Arrestnehmers an der zu verarrestirenden Sache
voraus ( 59 u. ff. des luzernischen Gesetzes über die Schuld
betreibung); durch die Arrestlegung wird nach luzernischem Rechte
ein Gerichtsstand für Einklagung der durch den Arrest gesicher
ten Forderung (forum arresti) begründet und es erlangt der
Arrestnehmer für den Fall der Nichtbestreitung des Arrestes oder
der Bestätigung desselben und Anerkennung seiner Forderung
durch richterliches Urtheil das Recht auf Versteigerung des ver
arrestirten Gutes und Befriedigung seiner Forderung aus dem
Steigerungserlöse (das Arrestpfandrecht). Das Verbot dagegen
ist umgekehrt ein blos dem Besitzer einer Sache oder eines
Rechtes, diesem aber ohne daß es der Bescheinigung eines Ar
restgrundes oder eines Rechtes an der Sache bedürfte, zustehen
des Schutzmittel gegen eigenmächtige Störung oder Entziehung
seines rechtlichen Besitzstandes ( 317 des luzernischen Civil
rechtsverfahrens, 232 und 234 des bürgerlichen Gesetzbuches):
durch Herausnahme, beziehungsweise richterliche Bestätigung eines
Verbotes wird kein Pfand oder Vorzugsrecht an den mit Ver
bot belegten Gegenständen und kein Gerichtsstand begründet.
Allerdings wird dem Verbotnehmer in einem die mit Verbot
belegte Sache betreffenden Prozesse mit dem Verbotsgegner in
er Regel die Beklagtenrolle zufallen und ihm also das Prinzip
actor sequitur forum rei zu Gute kommen. Allein dies ist
keineswegs eine spezifische rechtliche Wirkung des Verbotes, son
dern die natürliche Folge des Besitzes, respektive des Umstandes,
daß der Verbotsnehmer, eben weil er sich im Besitze befindet,
in der Regel den Angriff des Gegners abwarten kann. Will er
letzteres nicht, sondern will er seinerseits klagend auftreten, so
kann er seine Klage nicht etwa in einem Gerichtsstande des
Verbotes als solchem anbringen, sondern muß er sie beim
kompetenten Richter, also je nach Lage der Sache und der Natur
seines Anspruches, entweder im Gerichtsstande der gelegenen Sache
oder im Gerichtsstande des Wohnortes des Gegners anhängig
machen.
3. Ist also das Verbot kein Arrest, sondern ein von diesem
wesentlich verschiedenes, nämlich possessorisches Rechtsmittel, so
ist klar, daß für Bewilligung und Bestätigung eines Verbotes
wie überhaupt für Besitzstreitigkeiten der Richter der gelegenen
Sache bundesrechtlich kompetent ist und daß also in der Aus
wirkung und Bewilligung eines Verbotes gegen einen in einem
andern Kanton wohnenden Beklagten eine Verletzung des Art.
59, Absatz 1 der Bundesverfassung an sich keineswegs liegt und
daß es im Allgemeinen durchaus nicht richtig ist, daß das Ver
bot sich als ein verschleierter Arrest qualifizire. Wenn allerdings
in einem Einzelfalle ein Verbot ausgewirkt werden sollte, wäh
rend dessen Voraussetzungen (ein bedrohter rechtlicher Besitzstand
des Verbotnehmers) offenbar gar nicht vorlägen, so daß die
Form des Verbotes augenscheinlich blos gewählt wäre, um that
sächlich die Anwendung des in Art. 59, Absatz 1 der Bundes
verfassung aufgestellten Grundsatzes zu eludiren, so müßte hierin
eine Verletzung der citirten Verfassungsbestimmung erblickt wer
den. Allein im vorliegenden Falle trifft dies nicht zu. Denn
unstreitig befindet und befand sich das streitige Holz thatsäch
lich im Gewahrsam des Rekursbeklagten und macht letzterer ein
Retentionsrecht an demselben geltend. Wenn nun der luzernische
Richter angenommen hat, daß der Besitzesschutz durch Verbot
nach luzernischem Rechte nicht nur dem Besitzer, der die Sache
mit der Absicht, sie wie ein Eigenthümer zu haben, inne hat,
sondern auch den bloßen Detentor in eigenem Interesse und
jedenfalls dem Ansprecher eines Retentionsrechtes zustehe, so ist
diese Annahme, deren materielle Richtigkeit im übrigen vom
Bundesgerichte nicht zu prüfen ist, jedenfalls nach Mitgabe der lu
zernischen Gesetzgebung keine offenbar willkürliche und unbegründete
und es kann somit von einer Umgehung der Bundesverfassung
nicht die Rede sein. Ob dagegen ein Retentionsrecht des Re
kursbeklagten wirklich bestehe, ob letzterer an den Rekurrenten
etwas zu fordern habe u. s. w., hat das Bundesgericht selbst
verständlich nicht zu untersuchen, sondern es ist dies ausschließ
lich vom kompetenten sachurtheilenden Richter zu prüfen und zu
entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.