- Urtheil vom 16. Februar 1883 in Sachen Rupli.
A. Durch zweitinstanzliches Urtheil vom 23. Juni 1882 er
klärte das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Gebrüder
Meyer in Unterhallau, Verleger der Klettgauer Zeitung, auf
Klage des Geometers C. Auer wegen eines in der genannten
Zeitung erschienenen Inserates der Ehrverletzung als schuldig
und verurtheilte sie zu je zehn Tagen Gefängnis zweiten Gra
des. Hierauf wurde dem Obergerichte eine von I. I. Rupli
sowie von 158 anderen Einwohnern der Gemeinde Unterhallau
unterzeichnete Petition eingereicht, welche folgendermassen
lautet: Die unterzeichneten Einwohner der Gemeinde Unter
hallau bezeugen hiemit unterschriftlich ihr Mißfallen gegenüber
dem Urtheile des hohen Obergerichtes des Kantons Schaffhau
sen, das in der Klagesache des Herrn C. Auer gegen die
Herren Gebrüder Meyer, Buchdrucker in Unterhallau, Injurie
durch die Presse betreffend, unterm 23. Juni gefällt wurde,
mit dem Wunsche, es möchte dieses Urtheil nicht vollstreckt
werden. Das Obergericht zog diese Eingabe am 21. Juli
1882 in Berathung, wies das in derselben gestellte Gesuch
kostenfällig ab und verurtheilte jeden der 159 Unterzeichner zu
einer Ordnungsbuße von 10 Fr. Gegen diesen Beschluß wandte
sich die Mehrzahl der 159 Unterzeichner im Petitionswege an
den Großen Rath des Kantons Schaffhausen mit dem Gesuche,
dieser möchte den fraglichen Beschluß aufheben und die ihnen
auferlegten Bußen und Sporteln nicht einfordern lassen. Der
Große Rath beschloß aber am 13. November 1882, über diese
Beschwerde zur Tagesordnung zu schreiten.
B. Nunmehr ergriffen I. J. Rupli und Mithafte den Rekurs
an das Bundesgericht; sie behaupten:
a. Wenn auch in ihrer Eingabe an das Obergericht eine
Beleidigung dieses Gerichtshofes gelegen haben sollte, so wäre
doch das Obergericht nicht befugt gewesen, sie deßhalb durch
Auferlegung einer Ordnungsbuße disziplinarisch zu bestrafen,
denn die Disziplinarbefugniß der Gerichte erstrecke sich nur auf
die Parteien und ihre Vertreter, sowie auf die in der Gerichts
sitzung anwesenden, der Sitzungspolizei unterworfenen, Personen,
nicht aber auf dritte, welche nur durch Einreichung schriftlicher
Eingaben mit dem Gerichte in Verkehr treten. Die Rekurrenten
seien daher ihrem verfassungsmässigen Richter entzogen worden
und es seien somit die Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 8
Abs. 2 der Kantonsverfassung verletzt.
b. Die Eingabe an das Obergericht sei aber gar nicht be
leidigend; die Unterzeichner derselben drücken einfach dem Ober
gerichte ihr
Mißfallen über ein von ihm ausgefälltes Urtheil
aus. Das überschreite die Grenze erlaubter Kritik gegenüber
den Akten einer Behörde, zu welcher jeder Bürger verfassungs
mäßig befugt sei, nicht. Demnach sei auch das in Art. 9 der
Kantonsverfassung gewährleistete Recht der freien Meinungs
äußerung" verletzt.
Es werde daher beantragt, es sei der Großrathsbeschluß vom
13. November 1882 und damit auch der Beschluß des Ober
gerichtes vom 21. Juli 1882 unter Kosten und Entschädigungs
folge zu Lasten der Gegenpartei aufzuheben.
C. In ihren auf diese Beschwerde erstatteten Vernehmlas
sungen machen das Bureau des Großen Rathes, sowie das Ober
gericht des Kantons Schaffhausen im Wesentlichen übereinstim
mend geltend: Es habe sich nicht um Bestrafung einer Amts
ehrbeleidigung gegenüber dem Obergerichte, sondern um diszi
plinarische Ahndung einer Ordnungswidrigkeit im Verkehre mit
einer Behörde gehandelt.
Von einer Entziehung des verfassungsmäßigen Richters könne
also keine Rede sein. Ebensowenig liege eine Verletzung des
Rechtes der freien Meinungsäußerung vor; denn dieses Recht
sei, wie die Kantonsverfassung selbst ausspreche, kein absolutes,
sondern unterliege gesetzlichen Beschränkungen und schließe jeden
falls die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht aus. Zu
entscheiden, ob hier eine solche vorgelegen habe, sei ausschließ
lich dem Obergerichte zugestanden; übrigens sei sofort klar, daß
dies bejaht werden müsse, da die Einreichung einer Petition
an ein Gericht, wodurch das Mißfallen über ein von dem
selben gefälltes Urtheil ausgesprochen werde, sich als grobe Ord
nungswidrigkeit und Verletzung des im Verkehre mit Behörden
zu fordernden Anstandes qualifizire.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung stellt den Grundsatz
auf, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen
werden dürfe und Art. 8 Abs. 2 der Kantonsverfassung schreibt
vor, daß Niemand seinem ordentlichen durch die Verfassung oder
die Gesetze aufgestellten Richter entzogen werden dürfe. Sofern
daher den Rekurrenten eine Strafe durch ein nach der bestehen
den verfassungs und gesetzmäßigen Gerichtsordnung hiezu nicht
kompetentes Gericht auferlegt worden wäre, so läge eine Ver
letzung der angeführten Verfassungsbestimmungen, insbesondere
der Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Kantonsverfassung, aller
dings vor. Allein die den Rekurrenten durch das Obergericht
des Kantons Schaffhausen auferlegte Buße ist nun nicht eine
eigentliche, wegen eines Deliktes verhängte, Strafe (sogenannte
Rechtsstrafe), sondern eine bloße Ordnungsstrafe, welche nicht
wegen eines Deliktes, etwa einer Amtsehrverletzung, sondern
wegen einer bloßen Ordnungswidrigkeit nicht deliktischer Natur
ausgesprochen worden ist; sie hat nicht den Charakter einer als
Genugthuung für ein Delikt verhängten Strafe, sondern viel
mehr denjenigen eines Zuchtmittels zu Zurückweisung einer im
Verkehre mit einer gerichtlichen Behörde begangenen Ungehörig
keit. Auf die Verhängung solcher bloßer Ordnungsstrafen aber
beziehen sich die verfassungs und gesetzmäßigen Vorschriften über
Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand in eigentlichen Strafsachen
selbstverständlich nicht und es kann daher davon, daß die Re
kurrenten zur Bestrafung an den Strafrichter erster Instanz
hätten verwiesen werden sollen, keine Rede sein.
2. Ueber die Ordnungsstrafgewalt der Gerichte nun, d. h.
über die Befugniß, mit Ordnungsstrafen gegen Ungehörigkeiten
im Verkehr mit ihnen einzuschreiten, welche vorliegend einzig in
Frage steht, enthält die Kantonsverfassung, welche nur die Or
ganisation und Zusammensetzung der Civil und Strafgerichte
regelt, keine Bestimmungen, und ebensowenig haben die Rekur
renten eine kantonale Gesetzesbestimmung namhaft zu machen
vermocht, wodurch den Gerichten, speziell dem Obergerichte, diese
Befugnis abgesprochen und etwa einer besondern Behörde zuge
wiesen würde. Vielmehr erkennen die Rekurrenten gerade aus
drücklich an, daß nach schaffhausenschem Rechte den Gerichten
ne Ordnungsstrafgewalt im angegebenen Sinne wirklich zu
stehe und behaupten nur, daß dieser im vorliegenden Falle eine
zu weite Ausdehnung gegeben worden sei. Ob aber letztere Be
hauptung richtig sei, ist, da es sich dabei offenbar nicht um die
Anwendung eines verfassungsrechtlichen Grundsatzes, sondern
blos um diejenige des kantonalen Gesetzes oder Gewohnheits
rechtes handelt, nicht zu untersuchen. Nur wenn die Ordnungs
strafgewalt auf Handlungen ausgedehnt würde, welche derselben
der Natur der Sache nach offenbar nicht unterstehen, könnte das
Bundesgericht wegen Umgehung der verfassungsmäßigen Ge
währleistung des ordentlichen Richters einschreiten. Hier liegt
aber eine solche Umgehung durchaus nicht vor; denn daß für
die Qualifikation der Handlungsweise der Rekurrenten als einer
der disziplinarischen Ahndung unterliegenden Ordnungswidrig
keit im amtlichen Verkehre mit einem Gerichte jedenfalls gute
Gründe sprechen, liegt auf der Hand.
3. Von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Gewähr
leistung der freien Meinungsäußerung, auf welche die Rekur
renten sich im Weitern berufen, endlich kann offenbar nicht ge
sprochen werden. Denn es ist geradezu selbstverständlich und
bedarf keiner weitern Ausführung, daß durch diese verfassungs
mässige Garantie die Ahndung von Ungehörigkeiten im amt
lichen Verkehre mit Behörden nicht ausgeschlossen und letztern
die Befugniß nicht abgesprochen wird, durch disziplinarische Ver
fügungen die Ordnung im amtlichen Verkehr aufrechtzuerhalten
und sich so gegen Ungebühr der mit ihnen verkehrenden Per
sonen zu schützen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.